Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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386—389. Anweisung im inneren Verkehre. 
Nach beendeter Untersuchung und nach befundener vollständiger Ueber 
einstimmung der Sendung mit dem Begleitscheine und der Erklärung wird : 
a) wenn die Waare controlpflichtig oder eine ausländisch verzollte 
Waare ist, für deren Deckungsurkunden eine bestimmte Dauer der Anwend 
barkeit festgesetzt ist, für den Empfänger ein Controlschein mit Berücksichti- 
gnng der im Begleitscheine bemerkten Giltigkeitsdauer derjenigen Urkunde, 
womit der Bezug, Ursprung oder die Verzollung der Waare bei dem Aus 
fertigungsamte nachgewiesen wurde, und 
b) wenn die Waare nicht von dieser Art ist, mit der nöthigen Beru 
fung des Begleitschein-Empfangsregisters dem Waarenführer ein Legitima- 
üonsschein ausgestellt. 
Das mit der Bestätigung der gepflogenen Amtshandlung und der 
amtlichen Beglaubigung verseheneUnicatdes Begleitscheinesund der ihm an- 
gestempelten Erklärung wird wie bei der Anweisung ausländisch unverzollter 
Waaren dem Ausfertigungsamte zurückgesendet, welches dagegen das Dupli 
car dem Erledigungsamte zu übermitteln hat. Dem Waarenführer wird 
über sein Ansuchen eine Bescheinigung über die erfolgte Abgabe oder Erledi 
gung des Begleitscheins ausgestellt, und die im Baaren geleistete Sicherste!« 
lung wird zurückerstattet, wie dies für den Austritt der Durchzugsgüter 
(Z. 341) angeordnet ist. (§. 247 A. U., §. 166 A. U.) 
oe) Wenn d ie Anweisung nicht an das Ein trit ts a m t geschah. 
387. Geschah ^ die Anweisung zur Eingangsbehandlung an ein im 
Innern des Landes 'aufgestelltes Amt, so hat das Eintrittsamt die zollamt 
liche Untersuchung auf diejenige Art vorzunehmen, welche für den Eingang 
ausländisch unverzollter Anweisgüter vorgeschrieben ist. (Z. 289.) 
Bei Mängeln im äußeren Zustande verfährt das Amt nach Zahl 318 
und bemerkt, wenn sich Alles in Ordnung findet, auf der dritten Seite des 
Begleitscheines den Befund, ohne eine Verbuchung der Sendung zu Pflegen. 
(§. 248 Â. U. §. 167 91. It.) 
c) Verfahren des Amtes im Innern des Landes, an welches die 
Anweisung geschah. 
388. Wurde die Waare an ein im Innern des Landes beflndliches 
Hauptzollamt zuh Eingangsbehandlung angewiesen, so geht dasselbe eben so 
vor, wie das Eintrittsamt, wenn an dieses die Anweisung erfolgte. (Z. 386.) 
(§. 249 A. U., 8. 168 A. u.) 
d) Verfahren bei Entdeckung von Mengen-Anterschieden. 
389. Ergeben sich bei dem Wiedereintritte dieser Waaren Mengen- 
Unterschiede von weniger als 5°/ 0 der angegebenen Menge, so ist, wenn der 
äußere Zustand der Behältnisse und die angebrachten Siegel unverletzt sind, 
und somit der Verdacht eines während des Transports verübten Unterschlei 
fes nicht eintritt, weder der Einfuhrzoll für den Mehrbefund, noch wenn es 
sich um Waaren handelt, die einem Ausfuhrzölle unterliegen, der Ausgangs 
zoll für den Abgang an Gewicht einzuheben. 
In allen anderen Fällen ist in der Regel außer der Bestrafung wegen 
entdeckter unrichtigen Erklärung auch die je nach Verschiedenheit des Falles 
sich ergebende Ein- oder Ausfuhr-Zollgebühr einzuheben und es kann die
	        
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