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386—389. Anweisung im inneren Verkehre.
Nach beendeter Untersuchung und nach befundener vollständiger Ueber
einstimmung der Sendung mit dem Begleitscheine und der Erklärung wird :
a) wenn die Waare controlpflichtig oder eine ausländisch verzollte
Waare ist, für deren Deckungsurkunden eine bestimmte Dauer der Anwend
barkeit festgesetzt ist, für den Empfänger ein Controlschein mit Berücksichti-
gnng der im Begleitscheine bemerkten Giltigkeitsdauer derjenigen Urkunde,
womit der Bezug, Ursprung oder die Verzollung der Waare bei dem Aus
fertigungsamte nachgewiesen wurde, und
b) wenn die Waare nicht von dieser Art ist, mit der nöthigen Beru
fung des Begleitschein-Empfangsregisters dem Waarenführer ein Legitima-
üonsschein ausgestellt.
Das mit der Bestätigung der gepflogenen Amtshandlung und der
amtlichen Beglaubigung verseheneUnicatdes Begleitscheinesund der ihm an-
gestempelten Erklärung wird wie bei der Anweisung ausländisch unverzollter
Waaren dem Ausfertigungsamte zurückgesendet, welches dagegen das Dupli
car dem Erledigungsamte zu übermitteln hat. Dem Waarenführer wird
über sein Ansuchen eine Bescheinigung über die erfolgte Abgabe oder Erledi
gung des Begleitscheins ausgestellt, und die im Baaren geleistete Sicherste!«
lung wird zurückerstattet, wie dies für den Austritt der Durchzugsgüter
(Z. 341) angeordnet ist. (§. 247 A. U., §. 166 A. U.)
oe) Wenn d ie Anweisung nicht an das Ein trit ts a m t geschah.
387. Geschah ^ die Anweisung zur Eingangsbehandlung an ein im
Innern des Landes 'aufgestelltes Amt, so hat das Eintrittsamt die zollamt
liche Untersuchung auf diejenige Art vorzunehmen, welche für den Eingang
ausländisch unverzollter Anweisgüter vorgeschrieben ist. (Z. 289.)
Bei Mängeln im äußeren Zustande verfährt das Amt nach Zahl 318
und bemerkt, wenn sich Alles in Ordnung findet, auf der dritten Seite des
Begleitscheines den Befund, ohne eine Verbuchung der Sendung zu Pflegen.
(§. 248 Â. U. §. 167 91. It.)
c) Verfahren des Amtes im Innern des Landes, an welches die
Anweisung geschah.
388. Wurde die Waare an ein im Innern des Landes beflndliches
Hauptzollamt zuh Eingangsbehandlung angewiesen, so geht dasselbe eben so
vor, wie das Eintrittsamt, wenn an dieses die Anweisung erfolgte. (Z. 386.)
(§. 249 A. U., 8. 168 A. u.)
d) Verfahren bei Entdeckung von Mengen-Anterschieden.
389. Ergeben sich bei dem Wiedereintritte dieser Waaren Mengen-
Unterschiede von weniger als 5°/ 0 der angegebenen Menge, so ist, wenn der
äußere Zustand der Behältnisse und die angebrachten Siegel unverletzt sind,
und somit der Verdacht eines während des Transports verübten Unterschlei
fes nicht eintritt, weder der Einfuhrzoll für den Mehrbefund, noch wenn es
sich um Waaren handelt, die einem Ausfuhrzölle unterliegen, der Ausgangs
zoll für den Abgang an Gewicht einzuheben.
In allen anderen Fällen ist in der Regel außer der Bestrafung wegen
entdeckter unrichtigen Erklärung auch die je nach Verschiedenheit des Falles
sich ergebende Ein- oder Ausfuhr-Zollgebühr einzuheben und es kann die