28 0 402—403. Allgemeine Bestimmungen übrr die Anweisung mit Ansageschein.
mit Beobachtung des für Durchfuhrgüter vorgeschriebenen Verfahrens
unter eigener Haftung ins Ausland zurückzuschaffen und den Lagerzins
zu berichtigen.
(F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9339 §. 25 f. d. Schifffahrt; Vdgb. 1857, Nr.
45 §. 29 f. d. Eisenbahn.)
b) Erleichterungen für den Eintritt gegen die Zattvereinsgrcnzen
und gegen Italien.
403. Die vertragenden Theile werden, wo an ihren Grenzen
unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang
der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig
verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen
nach einem Orte im Inneren befördert werden, an welchem sich
ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von
der Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie
vom Colloverschlusse freilassen, in soferne jene Waaren durch Uebergabe
der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingänge angemeldet
sind.
Waaren, tvelche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen
durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder
nach dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden,
sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom
Colloverschlusse sowol im Innern, als an den Grenzen frei bleiben,
insoferne dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und
Frachtbriefe zum Durchgänge angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch
dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für
das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlüsse
am Abfertignngsamte im Innern oder mit Ausgangsamte verpflichtet
seien.
Vtg. v. 9. März 1868, Art. 17 ; v. 23. April 1867, Art. XXIV u. Vdgb. 1867,
. Nr. 27, S. 170.
Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich auch auf
den Fall
1. wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise
nöthig wird.
Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten
nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt,
daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte
eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen
ans Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung
stattfindet, nicht auszuschließen sei.