Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

28  0  402—403.  Allgemeine  Bestimmungen  übrr  die  Anweisung  mit  Ansageschein.
mit  Beobachtung  des  für  Durchfuhrgüter  vorgeschriebenen  Verfahrens
unter  eigener  Haftung  ins  Ausland  zurückzuschaffen  und  den  Lagerzins
zu  berichtigen.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  25  f.  d.  Schifffahrt;  Vdgb.  1857,  Nr.
45  §.  29  f.  d.  Eisenbahn.)
b)  Erleichterungen  für  den  Eintritt  gegen  die  Zattvereinsgrcnzen
und  gegen  Italien.
403.  Die  vertragenden  Theile  werden,  wo  an  ihren  Grenzen
unmittelbare  Schienenverbindungen  vorhanden  sind  und  ein  Uebergang
  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig ­
  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen
nach  einem  Orte  im  Inneren  befördert  werden,  an  welchem  sich
ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll-  oder  Steueramt  befindet,  von
der  Declaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie
vom  Colloverschlusse  freilassen,  in  soferne  jene  Waaren  durch  Uebergabe
  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe  zum  Eingänge  angemeldet ­
  sind.
Waaren,  tvelche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen ­
  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus  oder
nach  dem  Gebiete  des  andern  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,
sollen  von  der  Declaration,  Abladung  und  Revision,  sowie  vom
Colloverschlusse  sowol  im  Innern,  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,
insoferne  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Durchgänge  angemeldet  sind.
Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch
dadurch  bedingt,  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für
das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlüsse
am  Abfertignngsamte  im  Innern  oder  mit  Ausgangsamte  verpflichtet ­
  seien.
Vtg.  v.  9.  März  1868,  Art.  17  ;  v.  23.  April  1867,  Art.  XXIV  u.  Vdgb.  1867,
.  Nr.  27,  S.  170.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  auf
den  Fall
1.  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
nöthig  wird.
Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten ­
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt, ­
  daß,  wo  durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte ­
  eine  Umladung  nöthig  wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen ­
  ans  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte  Umladung
stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.
            
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