Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

27 8 398—400. Allgemeine Bestimmungen über die Anweisung mit Ansageschein. 
bei einem an dieser gelegenen Zollamte einlangen und unmittelbar 
den Weg bis zum Bestimmungsorte auf der Eisenbahn fortsetzen 
d) ferner für die im inländischen Verkehre die Zolllinie berührenden Waa 
ren (sogenannte Streckenzugsgüter) und diejenigen ausländisch un 
verzollten Waaren, welche im Ansage-Verfahren von einem Amte 
an das andere im unmittelbaren Eisenbahnverkehre angewiesen wer 
den, und einen Theil des Weges auf ausländischen Eisenbahnen 
zurücklegen. (N. G. B. 1864, Nr. 8. Vdgb. Nr. 9.) 
2. Begünstigte Fransport-Zlnterneßnumgen. 
399. Die begünstigten Transportunternehmungen, bezüglich welcher 
statt des Begleitscheinverfahrens das Ansageverfahren Platz zu greifen hat, 
şik' 1. die Postanstalten in Absicht auf die durch dieselben über die 
2. die nachbenannten Eisenbahnen als: 
a) die nördliche Staatseisenbahn, 
b) die Kaiser Ferdinands-Nordbahn, 
e) die Ostbahn, 
d) die südliche Staatsbahn, 
e) die südöstliche Staatsbahn und 
f) die Naaber Bahn ; 
g) die Kaiserin Elisabeth-Bahn (Westbahn), 
h) die Nordtiroler Staatseisenbahn, und 
i) die Zittau-Neichenberger Eisenbahn und diesen schließt sich 
k) die Bahnstrecke Ofen-Pragerhof in Verbindung mit der südlichen 
3. die auf der Donau über die Zolllinie von Baiern oder vom 
schwarzen Meere, und beziehungsweise auch die auf der Save verkehren- 
den Schiffe. 
(Hkd. v. 9. Mai 1838, Nr. 18329 u. 26. Feb. 1848, Nr. 5619; F. M. Erl. v. 
26. Feb. 1851, Nr. 9339; Vdgb. 1858, Nr. 15 f. d. Donau; F. M. Erl. v. 4. Iuü 
400. Die Amtshandlungen der Zollämter bestehen: 
a) in der Anweisung der in das Zollgebiet eintretenden Waaren zur 
weiteren Amtshandlung an ein Zollamt im innern Zollgebiete, 
b) in der Anweisung solcher Durchzugssendungen, welche das Zollge 
biet im ununterbrochenen Transporte durchziehen, 
e) in den Amtshandlungen wegen Bestätigung und Ueberwachung de§ 
Austritts von Ausfuhr- und Durchfuhrgütern und 
d) in der definitiven zollamtlichen Abfertigung. 
sollen. 
(SSbgb. 1858, %r. 37.) 
ferner 
Staatsbahn an; 
(R. G. B. 1861 Nr. 114, Vdgb. Nr. 53.) 
1856, Nr. 23769 f. d. Save.) 
3. Amtshandlungen der Zollämter. 
(Vdgb. 1857, Nr. 45 Z. 2.)
	        
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