Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

28 4 407—408. Anweisung der Postwagensendungen mit Ansageschein. 
a) Wenn die Erklärungen mangelhaft sind, so ist nicht erst eine höhere 
Bewilligung zur Einbringung tarifmäßiger Erklärungen erforderlich, sondern 
die Letztere von dem Amte selbst zu gestatten. 
(F. M. Erl. v. 27. Jnli 1853, Nr. 448, I. N. C.) 
b) In den Fällen, in denen die Erklärung schriftlich einzubringen ist 
und in welchen nicht die Verzollung nach dem Ergebnisse der zollamtlichen 
Untersuchung (dem Beschaubefunde) bewilliget wird, müssen diese Erklärun 
gen in zweifacher gleichlautender Ausfertigung u. z. auf vorgedrucktem Pa 
piere überreicht werden. 
c) Findet jedoch die Verzollung mit besonderer Bewilligung nach dem 
Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung statt, so unterliegt es keinem An 
stande, dieses Ergebniß auf der mangelhaften Erklärung, mit welcher die 
Sendung eingelangt ist, oder woferne diese hiezu nicht den nöthigen Raum 
bietet, auf einem der Erklärung anzustempelndcn Papiere anzusetzen, wobei 
in diesem Falle nicht das Muster für Waarenerklärungen zu benützen ist. 
d) Ueber den entrichteten Eingangszoll ist dort, wo keine vorschrifts 
mäßige Erklärung vorliegt, eine Zollquittung auszufertigen. 
(F. Mi. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374 l. N. C.) 
Die Verbuchung der Waaren in dein Niederlagsregister findet, wenn 
dieselben nicht schon ausdrücklich zur Aufnahme in die amtliche Niederlage 
erklärt wurden, erst dann statt, wenn dieselben durch einen längeren Zeit 
raum als durch dreißig Tage, vom Zeitpuncte des Eintreffens bei dem 
Amte, in der amtlichen Verwahrung des Letzteren belassen werden. 
(Vdgb. 1865, Nr. 34.) 
b) Behandlung der in Wien einlangenden Transtto-Postsendungen. 
408. Die im Ansageverfahren in Wien einlangenden Transito-Post- 
sendungen sind gegen die wörtlichen Bestimmungen Zahl 406 noch ferner 
in Fortsetzung dieses Verfahrens mit Ansagescheinen weiter an jene Aus- 
Irittsämter abzufertigen, wo das eigentliche Zollverfahren der Bestimmung 
der Waare gemäß zu pflegen ist. 
Das Austrittsamt hat derlei anlangende Transito-Postsendungen in 
der Function eines Eingangsamtes im Erklärungsregister zu verbuchen, den 
bestätigten Ansageschein an das Amt, welches denselben ausstellte, zurückzu 
senden und in der Function eines Austrittsamtes die vorgeschriebenen Amts 
handlungen und Ausfertigungen vorzunehmen. (Siehe Zahl 293 u. 294.) 
(Vdgb. 1856, Nr. 14.) 
Anmerkung. Ueber die zollamtliche Behandlung der von Paris über 
Salzburg nach Wien im directe» Verkehre eingehenden Fahrpost-Sendnngen ist mit 
Finanz-Ministeriat-Erlasse vom 28. April 1870, Nr. 31702, eine besondere Vorschrift 
herabgelangt.
	        
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