292
416—418. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschcin.
Wird der Wagenzug von der Grenze bis zum Eintrittsamte amtlich
begleitet, so ist die Hauptübersicht dem Begleitenden schon an der Grenze zu
übergeben.
Ueber jene Waaren und Effecten, welche bei dem Eintrittsamte oder
aus einer weiter landeinwärts gelegenen Station, wo sich kein Zollamt befin
det, die Eisenbahn verlassen und folglich beim Eintrittsamte vollständig zoll
amtlich abgefertigt werden sollen, braucht die Ladungsliste nur in einfacher
Ausfertigung überreicht zu werden. (§§. 19 u. 20 d. V.)
b) Wenn sich dasselbe am Anfange einer Bahn besindet.
417. Werden an einem Grenzpuncte, wo eine Eisenbahn anfängt,
(also nicht als Fortsetzung einer fremden Bahn sich darstellt) zu einem Zoll
amte Güter behufs der Versendung in das Zollgebiet oder durch dasselbe auf
die Eisenbahn gebracht, so bedarf es, wenn dieselben vor der Uebergabe an
die Eisenbahn bereits verzollt oder mittelst Begleitscheines unter Collienver-
schluß angewiesen worden sind, deren Verladung in die Coulissenwagen unter
Ladungs-Raumverschluß nicht.
Ist dieß aber nicht der Fall und sollen solche Güter, "sofern dies nach
den besonderen für die betreffende Eisenbahn erflosfenen Bestimmungen ge
stattet ist, mittelst bloßen Ansagescheines an ein Zollamt im inneren Zollge
biete zur schließlichen Abfertigung angewiesen werden, so sind dieselben vor
der Verladung auf die Eisenbahnwagen mit der vorgeschriebenen zweifach aus
gefertigten Waarenerklärung zu dem Zollamte zu stellen, von diesem die
äußere Besichtigung der Collien vorzunehmen, sich dadurch von ihrer Ueber
einstimmung in Bezug auf Beschaffenheit, Anzahl und Zeichen mit den An
gaben der Erklärung zu überzeugen, und daß dies geschehen, auf beiden Exem
plaren der Erklärung zu bestätigen.
Eine Abwägung oder die innere Untersuchung geschlossener Collien ist
in der Regel nicht vorzunehmen, wenn nicht der dringende Verdacht einer un
richtigen Angabe oder eines beabsichtigten Unterschleifes obwaltet. Von der
Nichtigkeit der Gewichtsangabe kann sich gelegenheitlich der von der Eisen
bahnverwaltung gepflogenen Gewichtserhebung zum Behufe der Bemessung
der Frachtgebühr die Ueberzeugung verschafft werden, wobei das von der
Eisenbahnverwaltung etwa ermittelte Wiener-Gewicht auf das Zollgewicht zu
reduciren ist.
Auch das Reisegepäck ist auf ähnliche Weise vor der Verladung vom
Zollamte zu besichtigen; doch wird hier in der Regel von der Eisenbahnver
waltung selbst auf die vorhergängige Revision des Reisegepäckes und Verzol
lung der darunter befindlichen zollpflichtigen Gegenstände gedrungen werden.
Die Ausfertigung des Ansagescheines findet erst auf Grund der nack-
unter zollamtlicher Aufsicht geschehenen Verladung von der Eisenbahnverwal
tung verfaßten, in dreifacher Ausfertigung überreichten Ladungslisten statt.
(§. 21 d. SS.)
c) Nach Uebernahme der Ladungslisten.
418. Nach Uebernahme der Ladungslisten überzeugt sich das Zollamt
u. z. wenn - it demselben das ausländische Austrittsamt zusammengelegt ist,
im Einvernehmen mit diesem von der Beobachtung der Bestimmungen der