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418—421. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein.
Ferner ist bei allen aus dem gebundenen Verkehr überwiesenen Waaren
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Nr. - auch bet Ursprung bet Waare beizusetzen, insoweit derselbe aus dem
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d) Anlegung des Uaumverfch lusses an die Frachtwagen.
419. Die Verschließung des Ladungsraumes der Wagen und der abgesonderten
Wagenabtheilungen findet mit Ausnahme der Fälle, wo bet
amtliche Verschluß mittelst Drahtschnüren und Siegelbleien an den dazu vorgerichteten
Decken. Verschlußleinen, Ketten oder eisernen Stangen angelegt
wird, in der Regel mittelst besonderer Schlosser statt, welche sammt den erforderlichen
Schlüsseln von der Eisenbahnverwaltung beizuschaffeu sind.
Neben diesen Schlössern wird der zollamtliche Verschluß mittelst Bleisiegel
in der Art angebracht, daß die Drahtschnur durch eine am untern
Theile des zur Deckung des Schlüsselloches bestimmten Schiebers und des
Schlosses selbst befindliche Oeffnung gezogen und an den zu einem Knoten
verbundenen Enden vom Blelsiegel umschlossen werden. —
Die Schlüssel zu den zum Verschlüsse verwendeten Schlössern werden
unter versiegeltem Umschlage dem Zollamte des Bestimmungsortes zugesendet.
(§. 8 b. SB.)
In jenen Fällen, wo wegen der geringen Menge der für einen Ort
bestimmten Frachtgüter die Anwendung eines ganzen verschließbaren Wagens
oder einer gesonderten Wagenabtheilung nicht zulässig erscheint und auch die
Benützung eines an der Außenseite des Wagens anzubringenden sperrbaren
Behältnisses (Z. 411 litt. b) nicht stattfindet, ist der Vorsteher des Amtes
ermächtigt, zu gestatten, daß der Collienverschluß angelegt werde, was in der
Ladungsliste anzumerken ist.
(Bdgb. 1857, Nr. 45 Abs. I.; Bdgb. 1854, Nr. 66, bezüglich Bodenbach.)
e) Ausfertigung des Anfagrfcheiues.
420. Hierauf fertigt das Zollamt für jeden einzelnen Bestimmungsort
(Wien, Brünn, Pest u. s. w.) seinen Ansageschein (Muster 15 A. U.) aus, schließt
dem Ansageregister ein Exemplar der Ladungsliste bei und übergibt den oder
die Schlüssel zum Wagenverschlusse. dann den Ansageschein, dessen Nummer
und Datum auf jedem Exemplar der Ladungsliste ersichtlich zu machen ist,
mit einem Exemplare der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Urkunden
unter versiegelten an das Zollamt des Bestimmungsortes adressirten Umschlage
oder in der dazu bestimmten versperrten Tasche, das dritte Exemplar
der Ladungsliste aber. wenn ein solches überreicht wurde, offen der Begleltungsmannschaft
oder wenn der Wagenzug ohne amtlicher Begleitung entlassen
wird, dem Zugführer. Die Hauptübersicht ist mit dem ersten Ladungsscheine
dem Ansageregister beizuschließen. (§. 23 d. B.)
1) Amtliche Begleitung.
421. Es wird mittelst besonderer Verfügung bestimmt, ob eine amtliche
Begleitung der Wagenzüge einzuleiten ist.