Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

29 6 423—424. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
sonen zu versehen, jedenfalls aber nach dem Eintreffen in einer Station, 
wo em Zollamt, eine Finanzwache-Abtheilung oder ein sonstiges Organ der 
o^^uzderivaltung vorhanden ist, demselben den Vorfall mit dem Ersuchen 
um mebeMnießunQ beg <^1%» Sgcr^Iuffeg, fofmi biefeg Organ mit ben 
JJcuteln hrezu versehen wäre, unverzüglich anzuzeigen. 
(Vdgb. 1857, Nr. 45, Abs. IV.) 
b) Verfahren int Falle einer Umladung der Waaren. 
424. Wenn bei dem Vebergange einer unter Ladungs-Naumverschluß 
Mît Ansageschein eingelangten Sendung von einer Eisenbahn aus die andere 
ungeachtet der unmittelbaren Verbindung dieser Bahnen durch einen Schie 
nenstrang em Wechsel des Transportmittels, folglich die Umladung stattfinden 
muß, so rst der nachstehende Vorgang zu beobachten. 
Falle einer Umladung m Wien, Pest und Ofen u. s. w. werden die mit 
Ansageschem einlangenden, nicht zur Eingangsverzollung oder zur amtlichen 
Einlagerung, sondern zur unmittelbaren Weiterbeförderung mittelst Eisen- 
bahn°Transportes im Wege des Ansageverfahrens bestimmten Waaren unter 
zollamtlicher Aufsicht auf gewöhnliche, jedoch zur Anlegung des Ladungs- 
Naumverschlusses eingerichtete Frachtwagen überladen und mittelst eines 
neuen auf (Brunb neuer ßabunggliften an bag 9Imt im Orte 
ber Bestimmung angewiesen. (Vdgb. 1857, Nr. 45, Abs. XI.) 
Die Ausstellung einer neuen Ladeliste kann unterbleiben, wenn eine 
Theilung der in der Ladeliste verzeichneten Ladung nicht stattfindet. Es 
liegt jedoch den Versendern ob, sowohl in den Frachtbriefen, als in den Er 
klärungen ersichtlich zu machen, ob die Waaren 
re) zur vollständigen zollamtlichen Abfertigung, 
b) zur Einlagerung oder endlich 
c) zur unmittelbaren Weitersendung mittelst der Eisenbahn oder mit den 
Schiffen der Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft bestimmt sind 
(9t. @. 0. 1861, %r. 114, Wbgb. 9h. 53.) 
hiebei ist folgendes Verfahren zu beobachten: 
&) gn ber Siegel ist ber eingeengte Sínfage^ein sammt einem bestätigten 
jßare ber m gtuet (^em^arcn eingelangten Sabunggliße, begegnet mit 
ber fortlaufenden Zahl, unter welcher die Sendung im eigenen An- 
sagereglster neuerlich verbucht wurde, an jenes Amt zurückzusenden, 
welches den Schem ausgefertiget hat. 
Letzteres Arnt schließt diese Belege der betreffenden Post seines An- 
fageregtfterg bet unb Şat ^ternit feine ^mtgŞanb[ung in ber Siegel a(g ge, 
schlossen anzusehen. 
b) @ine Bugna^e bon bem unter &) begegneten Berfa%ren tritt nur bann 
em, wenn ein Amt tm innern Zollgebiete, welches den ursprünglichen 
Ansageschein ausstellte, bezüglich einer Durchfuhrsendung oder einer 
Ausfuhrwaare, deren Austritt von der Partei erwiesen werden muß, 
als Austrittsamt zu fungimi hat. (Zahl 429 in 433 ) 
Ja einem solchen Falle ist auf den Ansagescheinen und in den Ansage- 
registern der Expositur, von welcher die Schlußamtshandlungen vorgenommen 
Werden, stets Nummer und Datum des ursprünglich vom Zollamte des Ver-
	        
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