Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

548 Schiffahrtszeichen. 
Nähert sich das Schiff noch mehr dem Lande, so braucht es, um sich in dem zwischen 
Untiefen und Sandbänken dahinströmenden, durch gesunkene Schiffe vielleicht noch mehr 
gefährdeten Fahrwasser zurecht zu finden, noch weiterer zuverlässiger Wegzeiger. Als 
solche dienen die sogenannten Bojen oder Tonnen. Es sind dies große, früher aus 
Holz, jetzt fast ausschließlich aus Eisen gebildete schwimmende Hohlkörper verschiedener 
Gestalt, die mit schweren Ketten an große auf den Grund gesenkte Steine gefesselt sind, 
oder durch eiserne Anker an ihrer Stelle festgehalten werden. Diese Bojen werden nach 
Bedarf in gewissen Abständen entlang dem Fahrwasser ausgelegt und bilden gleichsam 
eine zusammenhängende schwimmende Postenkette, die den Schiffern über den richtigen 
Weg Auskunft gibt. Trotz aller Vorsicht beim Festlegen können solche Tonnen bei 
Sturm und Eisgang doch mit gebrochener Ankerkette ins Treiben kommen und dadurch 
533- Kohr Mrllumbolie. 
dem Schiffer zum trügerischen Führer werden, der ihn ins Verderben lockt. Im Anfang 
des Frühjahrs und nach starken Stürmen muß deshalb stets eine solche Postenkette geprüft 
werden, ob kein Ausreißer seinen Posten verlassen hat. 
Bis jetzt hat noch jedes Land seine eigene Art für die Bezeichnung des Fahrwassers 
durch Bojen und Tonnen, und bis 1889 war sogar für die deutschen Küsten eine 
einheitliche Betonnung zu vermissen, so daß ein Schiffer, der zum erstenmal einem 
deutschen Hafen zusteuerte und nicht ganz genaue, die Gestalt und Bezeichnung aller 
Tonnen enthaltende Karten im Besitze hatte, sich an den deutschen Küsten nicht leicht 
zurecht finden konnte. Dem Fürsten Bismarck ist die jetzt bestehende einheitliche Be 
tonnung der deutschen Küsten zu verdanken; im Jahre 1886 hatte er Vertreter der 
deutschen Küstenstaaten nach Berlin zusammenberufen zur Aufstellung von Grundsätzen für 
die Betonnung, und nach ihren Vorschlägen ist die Bezeichnung der Fahrwasser und der 
Untiefen in den deutschen Küstengewäsiern vom Bundesrat seit 1. April 1889 einheitlich 
geregelt worden. Danach ist der Eingang eines Fahrwassers durch Bakentonnen von 
charakteristischer Form bezeichnet, und zwar in solcher Entfernung von den nächsten Fahr-
	        
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