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478—479. Apprelurs- und Losungs-Verfahren.
Diese Papierblättchen sind in die Classe der streng verrechenbaren Druck
sorten aufzunehmen. (Bdgb. 1860, Nr. 33.)
Das Losungssiegel ist von ovaler (elliptischer Form) mit dem k. k.
Adler und der Umschrift des Amtes; (Vdgb. 1855, Nr. 56.)
in den ungarischen Ländern zeigt er lediglich das ungarische Wappen ohne
Randschrift. (F. M. Erl. Ofen Nr. 6439 ai 1870.)
Die Partei ist dafür verantwortlich, daß die Identitäts-Bezeichnung un
verletzt und unversehrt erhalten werde. Für Waaren, an denen diese Bezeich»
nung bei der Wiedereinfuhr nach vollendeter Reparatur nicht sichtbar ist oder
nicht als echt erkannt wird, kann die Zollfreiheit nicht bewilliget werden.
(Bdgb. 1854. Nr. 2.)
Nach der unter amtlicher Aufsicht vorgenommenen Verpackung wird für
jedes Collo das Bruttogewicht ermittelt und dieses mit dem Zeichen des Collo,
sowie mit der Stückzahl und dem Nettogewichte der darin enthaltenen Waaren
unter Angabe des bewirkten amtlichen Verschlusses in beide Exemplare der
Erklärung eingetragen. (Wbab. 1865, Nr. 27.)
Es sind jedoch
a) Appreturs- und Losungswaaren im Verkehre mit D a l m a t i e n, und
b) Muster, welche von Handelsreisenden ein- oder ausgeführt werden
u. z. die einzelnen Stücke ledig zu entlassen.
(Vdgb. 1856, Nr. 11; Vdgb. 1857. Nr. 20.)
Hat ein Hauptzollamt, das nicht unmittelbar an der Zolllinie besteht,
das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren ge
pflogen, so weiset dasselbe den Gegenstand unter amtlichem Verschlüsse an
dasjenige Amt an, über welches der Austritt aus dem Zollgebiete zu geschehen
hat. In dieser Beziehung sind die für die Anweisung in der Ausfuhr vorge
zeichneten Bestimmungen (Z. 357, 359 und 370) zu beobachten.
(§. 31 V. V., 8. 274 A. U. § 178 31. U.)
c) Bestimmung der Feisten zur Rückkehr.
479. Die Bestimmung der Fristen zur Zurückkehr ist bei Vieh, das
auf die Arbeit oder zur Weide getrieben wird, bei Mehl, das von der Ver
mahlung zurückzukehren hat, und bei Gegenständen, die zur Zubereitung. Um-
staltung oder Veredlung eingeführt werden, um an der zollfreien Behandlung
Theil nehmen zu können, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Zweckes,
für welchen die Ein- und Ausfuhr geschieht, mit einem den Verhältnissen an
gemessenen Zeitraume zu bestimmen.
Dieselben Rücksichten sind auch bei der Ausfuhr auf Losung zu beob
achten, insoferne solche auf bestimmte Märkte, deren Zeitpunct und Dauer
bekannt ist, erfolgt. Uebrigens soll in Absicht auf die Bestimmung der Frist
in der Regel von dem Verlangen der Partei nicht abgewichen werden, jedoch
dürfen die Aemter, wenn die Ausfuhr in europäische Staaten geschieht, keine
längere Frist als höchstens ein Jahr, bei der Ausfuhr außer Europa höchstens
zwei Jahre einräumen. (g. 276 A. u., §. 180 A. U.)
Vtg. v. 14. Juli 1868, Schlßprol. z. Art III.
Bei der Versendung von Geweben zur Appretur ist die für die zollfreie
Wiedereinfuhr beantragte Frist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen,
unverkürzt zu bewilligen, doch darf sie ohne besondere Genehmigung der vor
gesetzten Behörde zwölf Monate nicht überschreiten. (Vdgb. 1865, Nr. 27.)