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480—481. Appreturs- und Losimgö-Verfahren.
Sicheren und bekannten Gewerbtreibenden, welche häufig Waaren auf
Losung aus dem Zollgebiete versenden und dabei vorschriftsmäßig verfahren,
kann der vorläufige Erlag des Ausgangszolles gegen ihre Haftung für den
selben erlassen werden. . (§. 33 ss. V.)
e) Amtliche Bestätigung und Verbuchung.
481. Die Bestätigung über das vollzogene Verfahren besteht bei der
Ein- und Ausfuhr von Weide- und Arbeitsvieh, dann Mahlgegenständen,
von Appreturswaaren und Losungsgegenständen mit dem Vorbehalte des zoll
freien Rücktrittes
a) wenn die Erklärung schriftlich überreicht wurde, in einem Pare der
mit der Bestätigung über die geschehene zollfreie Behandlung versehenen Er
klärung ;
b) wenn die Erklärung, insofern dies; gestattet ist, mündlich abgegeben
wurde, in einem Vormerkscheine (§. 244 A.U.. Muster 20) und es ist sowohl
auf diesem, als auf jener die an der Waare angebrachte Bezeichnung, die Art
der etwa geleisteten Sicherstellung des Einfuhrzolles und die für die Wieder
aus- oder Einfuhr festgesetzte Frist, ersichtlich zu machen.
(§- 4 d. Vschft. v. 7./24. Sani 1853, §. 183 A. U.)
3n den Abfertigungspapieren für Muster müssen angegeben
sein:
1. die eingebrachten Musterstücke nach ihrer Zahl und Gat
tung, mit Angabe der Merkmale, die zur Festhaltung der Iden
tität geeignet sind;
2. der Betrag des ans den Mustern haftenden Eingangszolles
und ob derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
3. die Art der Identitäts-Bezeichnung;
4. die Frist, nach deren Ablaufe, soweit nicht vorher
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Niederlegung in einem ch»ackhose nachgewiesen wird, der nieder-
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íeit unausgesüllt zu lassen, die sich aus das Behältniß der 28aare,
beten 6potcogen)i4t nnb ben amtít^^en 0e^mnißuctf^^(nß Ge^en.
(Bdgb. 1865, Nr. 27.)
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©cié eine Exeinplar dev Vormerkscheines wird dem Betheiligten ausge
händiget, das andere, wenn die Wiedereinfuhr über dasselbe Amt erfolgen
soll, bei dem Absertigungsamte zurückbehalten, anderenfalls von dem Ab
fertigungsamte demjenigen Amte übersendet, bei welchem die zollfreie Wieder
einfuhr der bearbeiteten Waaren in Anspruch genommen wird. In letzterem
Falle ist dem Amte eine Abschrift der Declaration als Registerbeleg zurückzu-
Ia ff en - (Vdgb. 1865, Nr. 27.)