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524. Amtliche Niederlagen. *
erkannt, und in welchen die von dieser Behörde zur Sicherung gegen
Aus- und Einschleppung u. dgl. geforderten Vorrichtungen hergestellt sind.
Handelt es sich um neue Gebäude, so steht es der Unterneh
mung frei, der Gefällsbehörde den Bauplan vorzulegen, und die für
die Gefällssicherheit erforderlichen Abänderungen mit ihr zu vereinbaren.
2. In den Freilagern müssen die zur Aufnahme zollpflichtiger
Waaren bestimmten Räumlichkeiten von denjenigen abgesondert werden,
welche für steuerpflichtige Waaren eingerichtet sind, und ebenso müssen
für Freilager und Waarenhäuser getrennte Räume bestimmt werden.
3. Die Ein- und Ausgänge werden unter gefällsamtlicher Auf
sicht und Mitsperre gehalten werden.,
4. Die Bestimmungen der Gesetze über die Aufnahme der Waa-
ren in die amtliche Niederlage, die Gegenstände, die von der Auf
nahme ausgeschlossen sind, die Personen, denen ein Einfluß auf die
abgelagerte,Waare zusteht, die Haftung der Waare und der bethei
ligten Personen für den Zoll und die Verzehrungssteuer bleiben auch
für die in den Freilagern hinterlegten Waaren und die dabei bethei
ligten Personen maßgebend.
5. Neben dem durch dieses Gesetz und das Reglement der Unterneh
mung vorgezeichneten Magazinsbuche der Anstalt wird auch das gefällsamt-
liche Magazinsbuch auf die von der Gefällsbehörde vorgeschriebene Weise-
durch einen Gefällsbeamten geführt. Es ist aber der Gesellschaft gestattet,
mit der Gefällsbehörde zu vereinbaren, daß das gefällsamtliche Magazins
buch auch die durch die besonderen Zwecke der Gesellschaft geforderten Colon-
nen enthalte und dergestalt gleichzeitig auch diesem Zwecke diene.
6. Mit den in Freilagern auf diese Weise hinterlegten Waaren können
alle diejenigen Verfügungen getroffen werden, welche die allgemeinen Zoll
vorschriften hinsichtlich der Benützung der amtlichen Niederlagen gestatten;
insbesondere ist unter den dort enthaltenen Bedingungen die Aus- oder Um
packung und Theilung der Päcke, die Theilung der Waare in mehrere Be
hältnisse, die Besichtigung, Umzeichnung, Abwage, die Nachfüllung von
Flüssigkeiten, Mischung derselben, und überhaupt jede ohne Gefährdung der
Gefällsansprüche mögliche, zur Erhaltung der Waaren und zur Vorbereitung
derselben für den Verkauf und zur Ausführung desselben dienende Mani
pulation gestattet.
7. Keine Waare darf das Freilager verlassen, wenn sie nicht durch die
vorgeschriebene amtliche Ausfertigung begleitet ist; auch ist der Austritt in
dem amtlichen Magazinsbuche ersichtlich zu machen.
8. Hinsichtlich des amtlichen Verschlusses und der amtlichen Bezeichnung
der den Freilagern entnommenen Waaren bleiben die bestehenden allgemeinen
Vorschriften aufrecht.
9. Die gefällsamtlichen Organe sind berechtigt, jederzeit von der
Oeffnung bis zum Schlüsse der Magazine in denselben gegenwärtig zu sein,
und ihre Amtshandlungen im gleichen Umfange und mit gleicher Unterstützung
von Seite der Zollpflichtigen und der Angestellten der Unternehmung zu voll
ziehen, wie sie in den amtlichen Niederlagen und mit Unterstützung der dort
befindlichen Angestellten vollzogen werden. Auch steht es ihnen frei, unter