Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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533-535. Verkehr im Zollgebiete. 
2. alle zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung 
derjenigen Gegenstände, rücksichtlich deren der Gewerbsbetrieb unter Aufsicht 
gestellt ist, dienenden Urkunden. 
Wurden Gegenstände mit der Bestimmung, an den Gewerbstreibenden 
wieder zurückzugelangen, z. B. auf Märkte, zur Zurichtung u. dgl. abgesendet, 
so sind die solchen Sendungen zur Bedeckung beigegebenen Urkunden bei der 
Durchsuchunganzuzeigen. ^ , 
Urkunden, welche dieser Anordnung zuwider ber einer Durchsuchung 
verschwiegen worden sind, werden bei einer späteren Durchsuchung nicht 
beachtet. (§- ?5 B. B.) 
d> Gewerbetreibende, welche ihren Verkehr mit controtpsiichtigen Waaren 
vollständig auszuweisen haben. 
534- Die in der Zahl 538 aufgeführten Gewerbetreibeuden sind ver 
pflichtet, ihren Verkehr mit controlpflichtigen Waaren der Gefällsbehörde 
vollständig auszuweisen. (§. 76 SS. V.) 
Denselben liegt ob, zugleich mit der in Zahl 542, Abs. 5 angeordneten 
Vorlegung der Verkaufstagebücher vorzulegen: 
1. die amtlichen Bestätigungen und überhaupt die Deckungsurkunden 
über die im Laufe des zweimonatlichen Zeitraumes, für den die 
Bücher vorgelegt werden, bezogenen controlpflichtigen Stoffe, (daher Garn 
spinnereien über die rohe Baumwolle, die Nothgarnfärber über die Baum 
wollgarne, die Erzeuger chemischer Präparate über das um begünstigte Preise 
bezogene verarbeitete Salz) mit einem in zweifacher Ausfertigung zu verfassen 
den Verzeichnisse (Muster 6 V. V.) ; 
2. einen Ausweis über die während der abgelaufenen zwei Monate 
in der Gewerbsunternehmung beschäftigten Arbeiter. (Muster 7. V. V.) 
Das Verzeichniß der amtlichen Bestätigungen und Deckungsurkunden 
wird bei der Uebernahme mit den verzeichneten Urkunden verglichen und ein 
Exemplar desselben mit der amtlichen Bestätigung über die erfolgte Vorlegung 
der Urkunden versehen, dem Gewerbetreibenden zu seiner Ausweisung zurück 
gestellt. (8. 77 V. V.) 
Anmerkung. Die unter Zahl 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen 
bleiben für Baumwollgarnspinnereien und Rothgarnfärbereieu aufrecht. 
(R. G. B. 1857, Nr. 88.) 
6. Ausübung des Kaustryaudels. 
535, Unter welchen Bedingungen und mit welchen Gegen 
ständen der Waarenverkehr durch Haustrer gestattet ist, bestimmen 
außer den bestehenden Polizeivorschriften und den in den §§. 357 
in 359 und 364 (Z. 644) der Zoll-Ordnung festgesetzten beson 
deren Vorsichten das Hausirpatent vom 4. Sept. 1852 (N. G. B' 
Nr. 252,) welches in Folge Allerh. Entschließung v. 18. März 
1853 mit einigen Modificationen auch für die Militärgrenze 
adaptirt wurde (R. G. B. Nr. 61), und die nachträglichen Erlässe. 
(8. 266 Z. O., §. 330 A. U.)
	        
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