380
543—545. Verkehr im Zollgebiete.
Erzeugnisse im kaufrechten Zustande (wie sie im Handel vorkommen) aufzu
führen, wenn es Schwierigkeiten unterliegen sollte, beides vor diesem Zeit
puncte mit Verläßlichkeit anzugeben.
Die Zahl der Zuckerhüte oder Brode soll längstens binnen vierund-
zwanzig Stunden nach Beendigung des Sudes, das Gewicht aber, wenn die
selben in den kaufrechten Zustand gelangen, eingetragen werden.
(g. 66 B. V., tz. 366 A.U.)
In den Zuckersiedereien, in denen sowohl einheimischer als ausländi
scher Rohzucker verarbeitet wird, ist der in- oder ausländische Ursprung der
einzelnen verarbeiteten Zuckermengen ausdrücklich zu bemerken.
(R. G. B. 1862, Nr. 15, Vvgb. Nr. 9.)
dd) D e r 93 ü cf; c r für den inneren Fabriksverkehr.
544. In den Büchern über den inneren Fabriksverkehr muß ausge
führt werden: die Gattung des Gegenstandes, der versendet wird, und dessen
Menge: bei Garnen nebstbei die Feinnummer derselben; der Name des Ge
werbetreibenden, an den die Sendung geschieht; das Gewerbsverfahren, dem
der Gegenstand unterzogen werden soll; der Zeitpunct der Absendung; der
Zeitraum, binnen welchem derselbe oder das daraus verfertigte Erzeugnis; in
die Fabrik zurückzukehren hat; der Weg, aus dem die Sendung geschieht und
in die Fabrik zurückgelangen soll; endlich der Tag, an welchem der Gegen
genstand wieder in die Fabrik gelangte. (§. 72 %.)
Für jede Gewerbsunternehmung. mit welcher die Fabrik für einen der
bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, namentlich für jeden
Weber, Wirker u. dgl., dem Garne oder Waaren zum Behufe eines für
Rechnung der Fabrik zu vollziehenden Gewerbsverfahrens erfolgt werden, ist
ein eigenes Buch zu verlegen, in welchem alle zwischen diesen Gewerbetreiben
den und der Fabrik stattsiitdenden Sendungen, Betheilungen und Zurück
erstattungen eingetragen werden sollen.
Die Erfolglassung oder Absendung von Stoffen oder Waaren aus der
Fabrik, dann die Zurückgelangung des verfertigten Gegenstandes in dieselbe,
ist von dem Werkführer der Fabrik oder dem hierzu bestellten Individuum
mit der Namensunterschrift zu bestätigen, und jedesmal sowol bei der Aus-
folgtlng. als auch bei dem Empfange deutlich in das Fabricationsbuch ein
zutragen. Die Zahlen müssen in den Büchern über den inneren Fabriks
verkehr mit Worten geschrieben werden. (g. 73 P.)
II. Besondere Vorsichten für einige controlpflich-
t i g e Gewerbe.
A) Zuckersiedereien.
1. Behandlung des für denselben bezogenen ausländischen Zuckers,
a) Mengung desselben mit thierischer Kohle.
)45. Der aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse in reinem
Zustande zur Verarbeitung bezogene Zucker (Zuckermehl) muß vor der Ver
wendung unter amtlicher Aufsicht mit so viel gemahlener thierischer Kohle