Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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543—545. Verkehr im Zollgebiete. 
Erzeugnisse im kaufrechten Zustande (wie sie im Handel vorkommen) aufzu 
führen, wenn es Schwierigkeiten unterliegen sollte, beides vor diesem Zeit 
puncte mit Verläßlichkeit anzugeben. 
Die Zahl der Zuckerhüte oder Brode soll längstens binnen vierund- 
zwanzig Stunden nach Beendigung des Sudes, das Gewicht aber, wenn die 
selben in den kaufrechten Zustand gelangen, eingetragen werden. 
(g. 66 B. V., tz. 366 A.U.) 
In den Zuckersiedereien, in denen sowohl einheimischer als ausländi 
scher Rohzucker verarbeitet wird, ist der in- oder ausländische Ursprung der 
einzelnen verarbeiteten Zuckermengen ausdrücklich zu bemerken. 
(R. G. B. 1862, Nr. 15, Vvgb. Nr. 9.) 
dd) D e r 93 ü cf; c r für den inneren Fabriksverkehr. 
544. In den Büchern über den inneren Fabriksverkehr muß ausge 
führt werden: die Gattung des Gegenstandes, der versendet wird, und dessen 
Menge: bei Garnen nebstbei die Feinnummer derselben; der Name des Ge 
werbetreibenden, an den die Sendung geschieht; das Gewerbsverfahren, dem 
der Gegenstand unterzogen werden soll; der Zeitpunct der Absendung; der 
Zeitraum, binnen welchem derselbe oder das daraus verfertigte Erzeugnis; in 
die Fabrik zurückzukehren hat; der Weg, aus dem die Sendung geschieht und 
in die Fabrik zurückgelangen soll; endlich der Tag, an welchem der Gegen 
genstand wieder in die Fabrik gelangte. (§. 72 %.) 
Für jede Gewerbsunternehmung. mit welcher die Fabrik für einen der 
bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, namentlich für jeden 
Weber, Wirker u. dgl., dem Garne oder Waaren zum Behufe eines für 
Rechnung der Fabrik zu vollziehenden Gewerbsverfahrens erfolgt werden, ist 
ein eigenes Buch zu verlegen, in welchem alle zwischen diesen Gewerbetreiben 
den und der Fabrik stattsiitdenden Sendungen, Betheilungen und Zurück 
erstattungen eingetragen werden sollen. 
Die Erfolglassung oder Absendung von Stoffen oder Waaren aus der 
Fabrik, dann die Zurückgelangung des verfertigten Gegenstandes in dieselbe, 
ist von dem Werkführer der Fabrik oder dem hierzu bestellten Individuum 
mit der Namensunterschrift zu bestätigen, und jedesmal sowol bei der Aus- 
folgtlng. als auch bei dem Empfange deutlich in das Fabricationsbuch ein 
zutragen. Die Zahlen müssen in den Büchern über den inneren Fabriks 
verkehr mit Worten geschrieben werden. (g. 73 P.) 
II. Besondere Vorsichten für einige controlpflich- 
t i g e Gewerbe. 
A) Zuckersiedereien. 
1. Behandlung des für denselben bezogenen ausländischen Zuckers, 
a) Mengung desselben mit thierischer Kohle. 
)45. Der aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse in reinem 
Zustande zur Verarbeitung bezogene Zucker (Zuckermehl) muß vor der Ver 
wendung unter amtlicher Aufsicht mit so viel gemahlener thierischer Kohle
	        
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