583. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 409
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nietļt vorweiset, oder wenn in denselben, oder in den zur BcstSti-
gung des Bezuges ausgestellten Urkunden rücksichtlich des Bezuges
oder Berschlerßes der Waaren wesentliche Unrichtigkeiten entdeckt
werden, insbesondere
7, Wenn von Seite eines Gewerbetreibenden, der Gewerbs-
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Einen besonderen Verdachtsgrund, durch welchen die
Urst -n UhV r ben vorschriftsmäßigen Bezug oder den inländischen
we ckw"? .^vhandener Waaren gesteigert werden können, unb wegen
ntit LÌ! 1 ber Ausübung des Rechtes zur Forderung der Ausweisung
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straft ^ Ausweisung Verpflichtete wegen Schleichhandels bereits ge-
ist, bell@^^íei^^§anbcr, befscn
ltn 9 oder Versicherung oder die Aufbewahrung gesetzwidrig