Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

583. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 409 
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nietļt vorweiset, oder wenn in denselben, oder in den zur BcstSti- 
gung des Bezuges ausgestellten Urkunden rücksichtlich des Bezuges 
oder Berschlerßes der Waaren wesentliche Unrichtigkeiten entdeckt 
werden, insbesondere 
7, Wenn von Seite eines Gewerbetreibenden, der Gewerbs- 
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^JST^T üntCVÍU ^' bu'ch welche die Waare 
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C ni" imb m»ge, born, w, 
M ^erBot ßegen baßfeibc borge; 
Einen besonderen Verdachtsgrund, durch welchen die 
Urst -n UhV r ben vorschriftsmäßigen Bezug oder den inländischen 
we ckw"? .^vhandener Waaren gesteigert werden können, unb wegen 
ntit LÌ! 1 ber Ausübung des Rechtes zur Forderung der Ausweisung 
en#tberUmßonb, ïmm 
straft ^ Ausweisung Verpflichtete wegen Schleichhandels bereits ge- 
ist, bell@^^íei^^§anbcr, befscn 
ltn 9 oder Versicherung oder die Aufbewahrung gesetzwidrig
	        
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