583. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 409
f rr-i;“fs st;«?
nietļt vorweiset, oder wenn in denselben, oder in den zur BcstStigung
des Bezuges ausgestellten Urkunden rücksichtlich des Bezuges
oder Berschlerßes der Waaren wesentliche Unrichtigkeiten entdeckt
werden, insbesondere
7, Wenn von Seite eines Gewerbetreibenden, der Gewerbs--
- -
-ŞDWWê
^JST^T üntCVÍU ^' bu'ch welche die Waare
ipSs
C ni" imb m»ge, born, w,
M ^erBot ßegen baßfeibc borge;
Einen besonderen Verdachtsgrund, durch welchen die
Urst -n UhV r ben vorschriftsmäßigen Bezug oder den inländischen
we ckw"? .^vhandener Waaren gesteigert werden können, unb wegen
ntit LÌ! 1 ber Ausübung des Rechtes zur Forderung der Ausweisung
en#tberUmßonb, ïmm
straft ^ Ausweisung Verpflichtete wegen Schleichhandels bereits geist,
bell@^^íei^^§anbcr, befscn
ltn 9 oder Versicherung oder die Aufbewahrung gesetzwidrig