Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

416  593-—594.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.
Annahme  der  Urkunden  über  Waaren,  die  ju  einem  Amte  gestellt
werden  müsten.
593.  Müssen  Gegenstände  bei  der  Absendung  aus  dem  Orte,
auf  dem  Transporte  oder  bei  dem  Einlangen  in  einem  Orte  zu
einem  Amte  gestellt  und  hier  einer  Amtshandlung  unterzogen  werden, ­
  so  dürfen  die  hierüber  ausgestellten  Urkunden,  wenn  die  Bestätigung ­
  über  diese  vollzogene  Amtshandlung  mangelt,  als  Ausweisung ­
  nicht  angenommen  werden.  (8.  332  Z.  O.)
3.  Bezeichnung  der  Waaren.
a)  Gegenstände,  welche  der  amtlichen  Bezeichnung  unterliegen.
594.  Die  amtliche  Bezeichnung  besteht,  da  der  Commerzialstempel
  mit  kaiserlichem  Patente  vom  10.  September  1858,  und
der  Berzollungsstempel  mit  dem  Finanz  -  Ministerial  -  Erlasse  vom
19.  November  1865,  Nr.  53994  aufgehoben  wurde,  nur  noch
in  dem  Punzirungsstempel.
(§.  333  3.  0.;  0.  1858,  %r.  156  u.  1865,  %r.  122.)
Anmerkung.  Durch  die  Aufhebung  des  Coinmerzialstempels  wurden  jedoch ­
  die  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Privatbezeichnung,  welche  die  Verfertiger
gewisser  Waaren  an  ihren  Erzeugnissen  anzabringen  haben,  nicht  berührt.  (Vdgb.
1858,  ilir.  4<.)
Die  mit  dem  Patente  vom  7.  Dezember  1858,  (Reichs'Gesetzblatt  Nr.  230),
eingeführte  Privatbezeichnnng  der  Waaren  mittelst  Marken,  besteht  lediglich  in  einem
von  dem  Erzeuger  oder  Kausmaiine  -selbst  gewählten  Zeichen  ,  um  die  damit  versehenen ­
  Erzeugnisse  oder  Waaren  von  jenen  anderer  Gewerbetreibenden  zu  unterscheiden.
In  Folge  kaiserlicher  Verordnung  vom  26.  Mai  1866
unterliegen  ber  Goiilroíc  mtb  ^c^et^^nlmg  (Şnn)trmtg)
sowol  die  im  Jnlande  verfertigten,  als  auch  die  vom  Auslande
eingeführten  Gold-  und  ^ilberwaaren  hinsichtlich  ihres  Feingehaltes ­
  u.  z.
a)  Gold-  und  Silber-Barren;
b)  Wb,  mtb  @tí^crgcröt^c  (mit  6111^(11(3  ber  ;
c)  Gold-  und  Silberdraht  und  die  aus  diesem  verfertigten
Gegenstände.
Die  unter  litt,  b  genannten  Geräthe  unterliegen  in  den
ber  %c)ci^^ll^ng  mtr  beimi,  tremi  fie  mm
delsverkehre  bestimmt  sind.
Die  Bezeichnung  besteht:
1.  für  Barren  in  dem  Stempel  des  Pnnzirnngsamtes,
welcher  den  kaiserlichen  Adler  und  als  Umschrift  die  Bezeichunng
des  Punzirungsamtcs  enthält;
            
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