Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

596-597. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 419 
L) Im Grenzbezirke. 
I. Transport bei Nacht. 
1. Grundsatz. 
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8 ,ta “ et ' wntevfagt. (8 . 835 3 . a) ' 
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(§. 224 A. U.) 
2. Ausnatzmeu. 
m) Allgemeine. 
o 9 7. Siitögenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind: 
9 ¿T rCn ' à der Brief- oder Fahrpost versendet werden. 
^ #ctenber9#cnbm, me^eníc^t3nmßanbe(bcßtnnnt ßnb. 
bes m: f ^ ^^ugiiiße be§ ^011#, bet S(^íb^W^f^^aft ober 
huüm Onmbßücfm, wif üe^m sie eräugt 
Me bl 0 ^ gebra^ Serben, bann bie 
^verpackten ņ^şà^şi'' ^^äucht und des Bergbaues im offenen 
4. Lebendes Vieh, 
) solches zur Weide getrieben wird oder von derselben kommt, 
unter Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorsichten; 
Mw., r. . (§.336 8.0.) 
mJJ' şiemit leeres Fuhrwerk oder solche dem Nachttransport- 
roote nicht unterliegende Waaren übertragen oder verführt 
werden, oder wenn 
dassŞe zu den Beschäftigungen der Landwirthschast oder des 
ŗg aues verwendet wird. (ģ. 343 ^ Ņ.) 
dingt inrr? ffe Gegenstände, welche in der Ein- und Ausfuhr unbe- 
^erpackîl, ? J tnb ' bann f oi 9 enbe Waaren, wenn sie in offenem un 
gean geführt werden, inländischen Ursprungs sind, und 
dieses T?' J uv Verhinderung des Schleichhandels eine Beschränken 
"T-an-pom bei Nacht sich als «hig erweiset: Bred gemein^
	        
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