596-597. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 419
L) Im Grenzbezirke.
I. Transport bei Nacht.
1. Grundsatz.
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(§. 224 A. U.)
2. Ausnatzmeu.
m) Allgemeine.
o 9 7. Siitögenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind:
9 ¿T rCn ' à der Brief- oder Fahrpost versendet werden.
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4. Lebendes Vieh,
) solches zur Weide getrieben wird oder von derselben kommt,
unter Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorsichten;
Mw., r. . (§.336 8.0.)
mJJ' şiemit leeres Fuhrwerk oder solche dem Nachttransport-
roote nicht unterliegende Waaren übertragen oder verführt
werden, oder wenn
dassŞe zu den Beschäftigungen der Landwirthschast oder des
ŗg aues verwendet wird. (ģ. 343 ^ Ņ.)
dingt inrr? ffe Gegenstände, welche in der Ein- und Ausfuhr unbe-
^erpackîl, ? J tnb ' bann f oi 9 enbe Waaren, wenn sie in offenem un
gean geführt werden, inländischen Ursprungs sind, und
dieses T?' J uv Verhinderung des Schleichhandels eine Beschränken
"T-an-pom bei Nacht sich als «hig erweiset: Bred gemein^