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597—599. Maßregeln zur Ucberwachung des VerkerhS.
Butter, Schmalz, Unschlitt, Gänse- und Schweinsett, Fische frische,
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prêt, Geflügel, Gemüse frisch und unzubereitet, Getreide, Hülsenfrüchte,
Nüsse, Obst frisches und Schwämme eßbare, Hörner, Klauen, Knochen
und Schaffüße, Pech, Theer, Schmeer und Wagenschmiere.
' ^ (§.31 Vschft. v. 7. Juni 1853.)
6. Gegenstände, welche mit der Eisenbahn befördert werden, bei
Beobachtung der in der Vorschrift über das Zollverfahren für den
Verkehr auf den die Zolllinie berührenden österreichischen Eisenbahnen
v. 18. Sept. 1857 enthaltenen Bestimmungen.
(N. G. B. 1857, Nr. 175, Adgb. Nr. 45, §. 2.)
Anmerkung. Andere Ausnahmen bestehen: , , ^ .
b) für den tirollsch - vorarlbergischen Grenzbezirk fur Marktvich und andere
Gegenstände des Marktverkehres im unverpackten Zustande. (Lir. Gub. Circ. v.
28. 1839, Kr. 20523.)
b) Insbesondere bei Gewerbetreibenden, welche Lebensmittel bereiten.
598. In so ferne im Zollgebiete wohnende Gewerbetreibende,
We% ßebenamiM gubeteitcn, %. 39. Bäder, ^Ie^^(^er %c., %e ß^eug«
nisse an die Verbraucher naher Orte in den Grenzbezirk . bei dlacht
zu überbringen oder zu senden pflegen, so können sie bei dem für
die Waarencontrole bestimmten Amte, dem der Ort der Absendung
für diese Controle zugewiesen ist, die amtliche Bewilligung zum Trans
port ihrer Erzeugnisse bei Nacht ansuchen.
In dieser Bewilligung sind die Gattungen der Gegenstände, fur
welche dieselbe ertheilt wird, und die Orte, auf die sich dieselbe er
streckt, auszudrücken.
Sie wird mittelst Legitimationsscheines (§. 36 d. Vschft. v.
7. Juni 1853) für den Lauf Eines Jahres ertheilt, erlischt jedoch,
sobald derjenige, dem solche ertheilt wurde, das Gewerbe nicht mehr
ausübt, oder des Schleichhandels oder einer sich auf den Transport
im Grenzbezirke beziehenden schweren Grfällsübertretung schuldig er
kannt wird. (§- 144 V. V.)
Geschieht die Uebertragung gewöhnlich zu bestimmten Stunden,
z. B. 1 oder 2 Stunden vor Sonnenaufgang, so ist die Gestattung
auf diese Zeit zu beschränken und sich hiebei, wenn kein Bedenken
obwaltet, an die Angabe des Gewerbetreibenden zu halten.
(§. 224 A. U.)
II. Aufsicht über die Transporte (Transportscontrole).
1. Gontrokpflichligkeit der Waaren.
599. Die Gegenstände und die Mengen, welche, und die
Gebietstheile, in denen dieselben im Grenzbezirke bei der Ueber
tragung in einen anderer: Ort, bei der Aufbewahrung oder im