Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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597—599. Maßregeln zur Ucberwachung des VerkerhS. 
Butter, Schmalz, Unschlitt, Gänse- und Schweinsett, Fische frische, 
' grö^e unb ^e^e, &anf, SBerg, gie# fn#e§, bmm SBiIb' 
prêt, Geflügel, Gemüse frisch und unzubereitet, Getreide, Hülsenfrüchte, 
Nüsse, Obst frisches und Schwämme eßbare, Hörner, Klauen, Knochen 
und Schaffüße, Pech, Theer, Schmeer und Wagenschmiere. 
' ^ (§.31 Vschft. v. 7. Juni 1853.) 
6. Gegenstände, welche mit der Eisenbahn befördert werden, bei 
Beobachtung der in der Vorschrift über das Zollverfahren für den 
Verkehr auf den die Zolllinie berührenden österreichischen Eisenbahnen 
v. 18. Sept. 1857 enthaltenen Bestimmungen. 
(N. G. B. 1857, Nr. 175, Adgb. Nr. 45, §. 2.) 
Anmerkung. Andere Ausnahmen bestehen: , , ^ . 
b) für den tirollsch - vorarlbergischen Grenzbezirk fur Marktvich und andere 
Gegenstände des Marktverkehres im unverpackten Zustande. (Lir. Gub. Circ. v. 
28. 1839, Kr. 20523.) 
b) Insbesondere bei Gewerbetreibenden, welche Lebensmittel bereiten. 
598. In so ferne im Zollgebiete wohnende Gewerbetreibende, 
We% ßebenamiM gubeteitcn, %. 39. Bäder, ^Ie^^(^er %c., %e ß^eug« 
nisse an die Verbraucher naher Orte in den Grenzbezirk . bei dlacht 
zu überbringen oder zu senden pflegen, so können sie bei dem für 
die Waarencontrole bestimmten Amte, dem der Ort der Absendung 
für diese Controle zugewiesen ist, die amtliche Bewilligung zum Trans 
port ihrer Erzeugnisse bei Nacht ansuchen. 
In dieser Bewilligung sind die Gattungen der Gegenstände, fur 
welche dieselbe ertheilt wird, und die Orte, auf die sich dieselbe er 
streckt, auszudrücken. 
Sie wird mittelst Legitimationsscheines (§. 36 d. Vschft. v. 
7. Juni 1853) für den Lauf Eines Jahres ertheilt, erlischt jedoch, 
sobald derjenige, dem solche ertheilt wurde, das Gewerbe nicht mehr 
ausübt, oder des Schleichhandels oder einer sich auf den Transport 
im Grenzbezirke beziehenden schweren Grfällsübertretung schuldig er 
kannt wird. (§- 144 V. V.) 
Geschieht die Uebertragung gewöhnlich zu bestimmten Stunden, 
z. B. 1 oder 2 Stunden vor Sonnenaufgang, so ist die Gestattung 
auf diese Zeit zu beschränken und sich hiebei, wenn kein Bedenken 
obwaltet, an die Angabe des Gewerbetreibenden zu halten. 
(§. 224 A. U.) 
II. Aufsicht über die Transporte (Transportscontrole). 
1. Gontrokpflichligkeit der Waaren. 
599. Die Gegenstände und die Mengen, welche, und die 
Gebietstheile, in denen dieselben im Grenzbezirke bei der Ueber 
tragung in einen anderer: Ort, bei der Aufbewahrung oder im
	        
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