Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

616—617. Maßregeln zur Neberivachung des Verkehrs. 43 ļ 
Zeigt sich ein Bedenken und ist insbesondere die Frist zum Eintreffen 
«er Waare auffallend überschritten und diese Ueberschreitung nicht glaubwür- 
vlg aufgeklärt, so ist, wenn die Sendung an eine Fwanzwache-Abtheilung an 
gewiesen war, selbe zum nächsten Controlamte zu stellen, wenn dieses jedoch 
ZU weit entfernt wäre, mit Zuziehung einer obrigkeitlichen Person, oder falls 
kme solche nicht gegenwärtig wäre, eines Gliedes des Gemeindevorstandes 
ver näheren Untersuchung zu unterziehen. — Hiezu ist jedoch nur ein Respi- 
eient oder höher gestellte Finanzwach-Beamter berufen. 
Gelangte di? Sendung an ein anderes Organ zur Abnahme des amt- 
lchen Verschlusses, so hat dasselbe nicht zur näheren Untersuchung zu schrei 
en, sondern die wahrgenommenen Bedenken dem nächsten Controlamte, Fi- 
'anzwache-Commissär oder Nespicienten ohne Verzug anzuzeigen und die Sen- 
^3 im Zustande der Sache zu lassen. 
Die Abnahme des amtlichen Verschlusses ist stets sogleich nach dem 
..'ņtreffen der Waare zu vollziehen und es darf nicht gestattet werden, daß 
w Waare bei der Partei unter amtlichem Verschlüsse bleibe, und daß die Ab- 
ahme des Letzteren auf einen späteren Zeitpunct verschoben werde. Eine 
j Ģátigung über das Eintreffen der Waare an das Amt, welches den Con- 
d?'!' ou ^stellte, ist jedoch selbst dann nicht zusenden, wenn die Versendung 
" -vaare aus dem inneren Zollgebiete in den Grenzbezirk erfolgte. 
(§. 382 u. 384 A. U., §. 220 A. U.) 
Wersendung aus dem inneren Zollgebiete in den Grenzbezirk. 
617. Controlpflichtige Waaren, welche aus dem inneren Zoll 
gebiete in den Grenzbezirk gesendet werden, dürfen in denselben ohne 
orläufig erhaltener zollamtlichen Gestattung nicht gebracht werden. 
(§. 341 Z. O.) 
Befindet sich jedoch in dem Orte, aus dem die Waare in 
J} x Ģrenzbezirk versendet wird, ein zu den Amtshandlungen der 
^llarencontrole erlnächtigtes Amt, oder wird mit derselben auf 
"n Zuge im inneren Zollgebiete oder an der inneren Linie ein 
^ŗt, in dem ein solches Amt aufgestellt ist, berührt, so ist die 
\ zn dem Amte zu stellen. Das Amt verfahrt auf die mit 
er Zahl 610 vorgezeichnete Weise. 
Ist in dem Orte der Absendung ein zn dem gedachten Verfahren 
^Nlächtigtes Amt nicht vorhanden und wird ein solches Amt auch auf 
. Cn * Zuge im inneren Zollgebiete nicht berührt, so soll, ehe die Waare 
?!. be» Grenzbezirk eingebracht wird, die Gestattung hierzu bei dem 
Ochsten im Grenzbezirke aufgestellten Amte angesucht werden. Die 
011 diesem Amte zu ertheilende Bescheinigung hat die Waare bis zu 
. bMselben zu begleiten. Bei dem letzteren ist die Waare zn stellen und 
ņu klebrigen ans die für die Absendungen vorgeschriebene Art (Zahl 
und 616) zu erfahren. (§. 342 3. O.)
	        
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