Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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637. Maßregeln zur Ueberwachnng deS Verkehrs. 
ben geschrieben wird, jedoch immer so, das; das Durchstrichene leser 
lich bleibt, zu bewirken. 
In der Regel muß das Contobuch von dem Gewerbe- oder 
Handeltreibenden selbst geführt werden, welcher sich darin nur in Ab- 
mesenheitsfällen oder, wenn er zur Führung des Buches überhaupt 
nicht fähig sein soñte, durch einen Dritten vertreten lassen darf. 
Zu einer solchen Stellvertretung hat derselbe Ci>r für allemal 
eine zuverlässige Person zu bestimmen, für deren Handlungen und Un 
terlassungen in Beziehung auf die Vorschriften er haftet. 
(§. 128 (M. Stf. OM.) 
3. Für die Führung des Contobuches gelten folgende Bestim 
mungen : 
a) Die erste Post der Ausschreibung in dem Contobuche wird 
durch die voir den Gewerbe- oder Handeltreibenden angemeldeten und 
von dem revidirenden Beamten oder Angestellten einzutragenden Vor- 
rüthe gebildet. 
b) Jeder fernere Zugang ist von. dem Gewerbe- oder Handel 
treibenden gleich nach erfolgter Niederlegung der Waaren in dem La 
gerräume, wohin dieselben unmittelbar nach ihrer Ankunft zu bringen 
sind, in dem Contobuche anzuschreiben. 
e) Stuf dem die Waaren begleitenden Zollausweise (Zollquittung, 
Legitimationsschein, abgestempelten Frachtbriefe, Deckungsurkunde re.) 
ist zugleich die Nummer, unter welcher die Waare im Contobuche an 
geschrieben ist, anzumerken. Tie Papiere sind nach der Nummerfolge 
geordnet besonders zu heften und bei dem Contobuche aufzubewahren. 
d) Erfolgt der Zugang durch die eigene Fabrication, so muß 
die Anschreibung im Contobuche gleich nach dem Uebergange der Waare 
aus der Fabricationsstätte in den Lagerraum, jedenfalls aber am 
Abende eines jeden Fabricationstages geschehen. 
e) Jeder Waarenabgang, es möge derselbe durch Verkauf im 
Orte selbst, oder nach außerhalb, durch Uebergang in den eigenen 
Haushalt oder auf andere Weise entstehen, ist sogleich einzeln unter 
Angabe des Empfängers in dem Contobuche anzuschreiben. 
Geringere Mengen können am Abende jeden Tages summarisch 
unter der Bezeichnung „Kleinverkauf" angeschrieben werden. 
4. Bei den durch die Beamten und Angestellten zeitweise vor 
zunehmende!» Revisionen wird das Contobuch im Zu- und Abgänge 
abgeschlossen, die Stimme des letzteren von der Summe der ersteren 
in Abzug gebracht und so der Sollbestand festgestellt. Hiernächst wird 
zur Aufnahme der Waarenvyrräthe geschritten, und der Befund im 
Contobuche unter Angabe des Datums der Revision eingetragen. Die 
vorhandenen, zur Ausweisung nicht inehr nöthigen Belege werden von 
deir revidirenden Beamten oder Angestellten eingezogen, die anderen 
mit ihrem Handzeichen und dem Datum versehen. 
5. Bei besonders erschwerenden Umständen oder in Fällen wie 
derholten Schleichhandels oder wiederholter schwerer Gefällsübertrrtun- 
gen kann, falls nicht der Verlust des Gewerbs- oder Handelsbefug- 
Mies (§§. 215, 242, 243 imb 275
	        
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