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637. Maßregeln zur Ueberwachnng deS Verkehrs.
ben geschrieben wird, jedoch immer so, das; das Durchstrichene leser
lich bleibt, zu bewirken.
In der Regel muß das Contobuch von dem Gewerbe- oder
Handeltreibenden selbst geführt werden, welcher sich darin nur in Ab-
mesenheitsfällen oder, wenn er zur Führung des Buches überhaupt
nicht fähig sein soñte, durch einen Dritten vertreten lassen darf.
Zu einer solchen Stellvertretung hat derselbe Ci>r für allemal
eine zuverlässige Person zu bestimmen, für deren Handlungen und Un
terlassungen in Beziehung auf die Vorschriften er haftet.
(§. 128 (M. Stf. OM.)
3. Für die Führung des Contobuches gelten folgende Bestim
mungen :
a) Die erste Post der Ausschreibung in dem Contobuche wird
durch die voir den Gewerbe- oder Handeltreibenden angemeldeten und
von dem revidirenden Beamten oder Angestellten einzutragenden Vor-
rüthe gebildet.
b) Jeder fernere Zugang ist von. dem Gewerbe- oder Handel
treibenden gleich nach erfolgter Niederlegung der Waaren in dem La
gerräume, wohin dieselben unmittelbar nach ihrer Ankunft zu bringen
sind, in dem Contobuche anzuschreiben.
e) Stuf dem die Waaren begleitenden Zollausweise (Zollquittung,
Legitimationsschein, abgestempelten Frachtbriefe, Deckungsurkunde re.)
ist zugleich die Nummer, unter welcher die Waare im Contobuche an
geschrieben ist, anzumerken. Tie Papiere sind nach der Nummerfolge
geordnet besonders zu heften und bei dem Contobuche aufzubewahren.
d) Erfolgt der Zugang durch die eigene Fabrication, so muß
die Anschreibung im Contobuche gleich nach dem Uebergange der Waare
aus der Fabricationsstätte in den Lagerraum, jedenfalls aber am
Abende eines jeden Fabricationstages geschehen.
e) Jeder Waarenabgang, es möge derselbe durch Verkauf im
Orte selbst, oder nach außerhalb, durch Uebergang in den eigenen
Haushalt oder auf andere Weise entstehen, ist sogleich einzeln unter
Angabe des Empfängers in dem Contobuche anzuschreiben.
Geringere Mengen können am Abende jeden Tages summarisch
unter der Bezeichnung „Kleinverkauf" angeschrieben werden.
4. Bei den durch die Beamten und Angestellten zeitweise vor
zunehmende!» Revisionen wird das Contobuch im Zu- und Abgänge
abgeschlossen, die Stimme des letzteren von der Summe der ersteren
in Abzug gebracht und so der Sollbestand festgestellt. Hiernächst wird
zur Aufnahme der Waarenvyrräthe geschritten, und der Befund im
Contobuche unter Angabe des Datums der Revision eingetragen. Die
vorhandenen, zur Ausweisung nicht inehr nöthigen Belege werden von
deir revidirenden Beamten oder Angestellten eingezogen, die anderen
mit ihrem Handzeichen und dem Datum versehen.
5. Bei besonders erschwerenden Umständen oder in Fällen wie
derholten Schleichhandels oder wiederholter schwerer Gefällsübertrrtun-
gen kann, falls nicht der Verlust des Gewerbs- oder Handelsbefug-
Mies (§§. 215, 242, 243 imb 275