647. Einsendung der Register und Schrifte,.Wechsel der Aemter. 45t
2. Übersichten und Vormerkungen.
») Für das Zollverfahren.
647. Die Uebersichten und Vormerkungen, welche die ausübenden Aem-
îer zum Behufe des Zollverfahrens zu führen haben, sind:
1- Der Credit- und Verzollungsconto für Zuckersiedereien.
(Muster 23 A. U.)
Derselbe wird über das den Zuckersiedereien, welchen die Borgung der
Zollgebühren bewilligt ist, erfolgte ausländische Zuckermehl in zweifacher
gleichlautender Ausfertigung, wovon ein Exemplar bei der Zuckersiederei auf
bewahrt wird, und in welch' letzterem der Beamte, welcher der Mengung mit
thierischer Kohle beiwohnt, die vollzogene Amtshandlung zu bestätigen hat,
geführt. Eine Reinschrift dieser Uebersicht wird monatlich an die mit der
-Prüfung der Rechnungen beauftragte Behörde eingesendet.
^ . (§. 360 A. U., §§. 235 u. 250 %. ü.)
lint zu verhindern, daß das für die Zuckerraffinerien verzollte, jedoch
Mrt Spodium nicht vermengte Zuckermehl nicht etwa nach der Hinwegbringung
esselben aus der amtlichen Niederlage des Zollamtes im Bestimmungsorte
Einer anderen Verwendung als jener zum Versieden in der Raffinerie gewid
met werde, muß jede Sendung desselben vor der Ausfolgung an die Raffi
nerie in beiden Exemplaren dieses Conto mit Berufung des bezüglichen Erklä-
ŗungsscheines vorgetragen werden, und es sind hiedurch die Organe, welche
me vorschriftsmäßige Verwendung des Zuckermehls zu überwachen haben, von
ber Zahl und dem Umfange der Sendungen, die in die Raffinerie zu gelan
gen haben, in die Kenntniß zu setzen, und ihnen mittelst des in der Zucker-
raffinerie aufzubewahrenden zweiten Exemplares des Verzollungsconto die
Zur Ueberwachung nöthigen Daten rechtzeitig zu verschaffen.
à (Vdgb. 1854, Nr. 89.)
2. Das Protocol! über die zur Sicherstellung für das Zoll
verfahren eingelangten U r k u n d e n. (Muster 24 A. U.)
Diese Uebersicht hat die Zeugnisse der Ortsobrigkeit hinsichtlich der Haf-
ņgsfähjgkeit der Handels- und Fuhrleute, dann die eingelangten Bürgschaf
ten zum Behufe der Güteranweisung darzustellen.
Sobald ein solches Zeugniß oder eine Bürgschaftsurkunde beigebracht
ļid, muß sogleich der Tag, an welchem dieses Actenstück dem Amte zukam,
buf dem Rücken desselben angesetzt, der Inhalt kurz in das Protocoll einge-
ìagen und die fortlaufende Zahl, die das Stück im Protocolle erhält, gleich-
salls auf der Rückseite aufgeführt werden.
In dem Protocolle sind alle Abtheilungen nach ihrer Überschrift aus
füllen, und die fortlaufenden Zahlen haben mit dem Beginne eines jeden
^onnenjahres von Neuem anzufangen.
. Erlischt die Haftungsfähigkeit durch den Ablauf des vorgeschriebenen
Zkttraumes oder durch eine vor diesem Zeitpuncte eingetretene zur Kenntniß
Eä Amtes gelangte Aenderung in den zur Haftungsfähigkeit erforderlichen
Eigenschaften, so muß dieses in dem Protocolle bemerkt und die Art, in wel-
A" die Haftungsfähigkeit erlosch, kurz ersichtlich gemacht werden. Den
-Parteien werden die erloschenen Urkunden nicht zurückgestellt, sondern diese
wter die Amtsacten hinterlegt und auf die Hinterlegung sich im Protocolle
bZogen. Das zu diesem Protocolle gehörende Namensverzeichniß (Muster
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