Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

450  646.  Einsendung  ber  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.
Anmerkung.  1.  Auszug  ans  den  Bestimmungen  über  die  Vollziehung  der
Casiageschäfte  sür  die  Gefällsämter  und  Lassen.
8-  14.  Außer  den  Fällen,  in  welchen  die  Empfangsbestätigungen  aus  Registern ­
  zu  ertheilen  sind  oder  in  den  Zahlungsbögen  zu  geschehen  haben,  oder  in  besonderen ­
  Vorschriften  etwas  anderes  ausdrücklich  darüber  angeordnet  ist,  haben  sich
die  Gefällscassen  der  Drucksorte  A  mtb  die  Gefällsämter  der  Drucksorte  B  bei  Ausstellung ­
  von  Quittungen  zu  bedienen.
§.  15.  Die  Quittuiigs-Drucksorten  sind  in  den  Material-Journalen  der
Oekonomate  unter  den  streng  zu  vcrrechneuden  Zoltdruclsorlcu  zu  verrechnen  und
au  die  Cassen  und  Aemter  nur  gegen  gehörig  ausgestellte  Empfangsscheine  zu  verabfolgen. ­
  Die  Aemter  und  Cassen  haben  über  die  Verwendung  eine  Rechnung
nicht  zu  legen.
ß.  16.  Bei  den  Gefällscassen  und  jenen  ausübenden  Aemtern,  wo  mehrere
Beamte  bestehen,  sind  diese  QuittuugS-Drucksorten  vom  Lontrolor,  bei  jenen  ausübenden ­
  Aemtern  aber,  wo  nur  ein  Beamter  besteht,  von  diesem  zu  übernehme»
und  im  Amte  unter  seinem  Verschlüsse  sorgfältigst  aufzubewahren.  Für  jeden  Mißbrauch ­
  mit  diesen  Drucksorten  sind  diese  Beamten  verantwortlich.
8.  17.  Ueber  den  Borrath,  neuen  Empfang  und  die  Verwendung  dieser
Drucksorten  ist  von  jenem  Beamten,  welcher  dieselben  unter  seinem  Verschlüsse  und
unter  seiner  Verantwortlichkeit  im  Amte  aufzubewahren  hat,  eine  Vormerkung  nach
dem  Muster  C  auf  der  Rückseite  des  beim  Amte  verbleibenden  Pare  des  CassastandS-AuSweises
  für  jeden  Monat  abgesondert  zu  führen.
Der  leitende  Oberbeamte  ist  verpflichtet,  in  diese  Vormerkung  öfter  Einsicht
zu  nehmen  und  die  richtige  Gebahrung  mit  diesen  Drucksvrten  zu  überwachen.
Bei  dem  Wechsel  deS  diese  Drucksorten-Vormerknng  führenden  Beamten  oder
bei  einer  Liquidation  ist  die  Uebergabc  und  Uebernahme  dieser  Drucksvrten  in  der
Vormerkung  mit  den  erforderlichen  Unterschriften  zu  bestätigen  und  davon  in  der
Liquidations-Relation  ausdrücklich  Erwähnung  zu  machen.
8.  18.  Die  Amtsquittuugen  sind  bei  alleu  Gefällscassen  und  ausübenden
emtern,  welche  mit  zwei  oder  mehreren  Beaiutcu  besetzt  sind,  von  dem  Cassier
(Einnehmer  rc.)  und  Lontrolor.  bei  den  ausübenden  Gcsällöämtern  mit  Einem
Beamten,  von  diesem  gehörig  zu  untersertigeii.
§.  19.  Als  Verletzung  der  Amtstrene  mit  der  Dienstentlassung  deS  Schuldtragenden,
  unabhängig  von  dem  Verfahren  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
wird  gestraft:
a)  wenn  eine  Quittung  ausgestellt  wird,  bevor  der  Empfang  in  das  Hauptjournal, ­
  in  welchem  nach  §.  11  der  Vorschrift  über  die  Geldgebahrung  und
Verrechnung  der  ausübenden  Aemter  die  erste  Eintragung  zu  geschehen  hat,
eingetragen  wurde;
b)  wenn  der  Inhalt  der  Quittung  in  Absicht  auf  den  angegebenen  Geldbetrag
oder  diejenigen  Ansätze,  auf  denen  die  Ausmittlung  desselben  beruht,  nicht
genau  mit  jenem  des  Journals  übereinstimmt;  ...  ,
c)  wenn  in  dem  Journale  oder  der  Quittung  eine  wejentliche  Unrichtigkeit  angesetz  »
d)  wenn  das  Journal  oder  die  Quittung  verfälscht  oder  darin  eine  Radirung
vorgenommen  wurde.
Mit  der  Dcgradirung  und  wenn  aus  Versehen  ein  Nachtheil  für  den  Staatsschätz
  entsprang  oder  der  Nerdacht  der  Verletzung  der  Amtötreue  obwaltet,  mit
Dienstentlassung  wird  gestraft:
a)  wenn  die  Ausstellung  von  Quittungen  anderen,  als  den  hiezu  nach  ihren
Diensteseigenschaften  bestellten  und  in  Eidespflicht  stehenden  Personen  überb)
  wenn  die  Quittungen  anderswo  als  im  Amte  unter  Verschluß  aufbewahrt  oder
c)  wenn  die  Quittungen  an  einem  anderen  Orte  als  in  dem  letzten  auög
stellt  werden.
2.  Die  Vorsichten  zur  Verhinderung  von  Unterschleifcn  mit  den  für  amtliche
Ausfertigungen  im  Zoll-  und  Controlvecfahren  bestimmten  Druckforten  enthält  d
Vdgb.  1859  Nr.  39.
            
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