Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

647.  Einsendung  der  Register  und  Schrifte,.Wechsel  der  Aemter.  45t
2.  Übersichten  und  Vormerkungen.
»)  Für  das  Zollverfahren.
647.  Die  Uebersichten  und  Vormerkungen,  welche  die  ausübenden  Aemîer
  zum  Behufe  des  Zollverfahrens  zu  führen  haben,  sind:
1-  Der  Credit-  und  Verzollungsconto  für  Zuckersiedereien.
(Muster  23  A.  U.)
Derselbe  wird  über  das  den  Zuckersiedereien,  welchen  die  Borgung  der
Zollgebühren  bewilligt  ist,  erfolgte  ausländische  Zuckermehl  in  zweifacher
gleichlautender  Ausfertigung,  wovon  ein  Exemplar  bei  der  Zuckersiederei  aufbewahrt ­
  wird,  und  in  welch'  letzterem  der  Beamte,  welcher  der  Mengung  mit
thierischer  Kohle  beiwohnt,  die  vollzogene  Amtshandlung  zu  bestätigen  hat,
geführt.  Eine  Reinschrift  dieser  Uebersicht  wird  monatlich  an  die  mit  der
-Prüfung  der  Rechnungen  beauftragte  Behörde  eingesendet.
^  .  (§.  360  A.  U.,  §§.  235  u.  250  %.  ü.)
lint  zu  verhindern,  daß  das  für  die  Zuckerraffinerien  verzollte,  jedoch
Mrt  Spodium  nicht  vermengte  Zuckermehl  nicht  etwa  nach  der  Hinwegbringung
esselben  aus  der  amtlichen  Niederlage  des  Zollamtes  im  Bestimmungsorte
Einer  anderen  Verwendung  als  jener  zum  Versieden  in  der  Raffinerie  gewidmet ­
  werde,  muß  jede  Sendung  desselben  vor  der  Ausfolgung  an  die  Raffinerie ­
  in  beiden  Exemplaren  dieses  Conto  mit  Berufung  des  bezüglichen  Erkläŗungsscheines
  vorgetragen  werden,  und  es  sind  hiedurch  die  Organe,  welche
me  vorschriftsmäßige  Verwendung  des  Zuckermehls  zu  überwachen  haben,  von
ber  Zahl  und  dem  Umfange  der  Sendungen,  die  in  die  Raffinerie  zu  gelangen ­
  haben,  in  die  Kenntniß  zu  setzen,  und  ihnen  mittelst  des  in  der  Zuckerraffinerie
  aufzubewahrenden  zweiten  Exemplares  des  Verzollungsconto  die
Zur  Ueberwachung  nöthigen  Daten  rechtzeitig  zu  verschaffen.
à  (Vdgb.  1854,  Nr.  89.)
2.  Das  Protocol!  über  die  zur  Sicherstellung  für  das  Zollverfahren ­
  eingelangten  U  r  k  u  n  d  e  n.  (Muster  24  A.  U.)
Diese  Uebersicht  hat  die  Zeugnisse  der  Ortsobrigkeit  hinsichtlich  der  Hafņgsfähjgkeit
  der  Handels-  und  Fuhrleute,  dann  die  eingelangten  Bürgschaften ­
  zum  Behufe  der  Güteranweisung  darzustellen.
Sobald  ein  solches  Zeugniß  oder  eine  Bürgschaftsurkunde  beigebracht
ļid,  muß  sogleich  der  Tag,  an  welchem  dieses  Actenstück  dem  Amte  zukam,
buf  dem  Rücken  desselben  angesetzt,  der  Inhalt  kurz  in  das  Protocoll  eingeìagen
  und  die  fortlaufende  Zahl,  die  das  Stück  im  Protocolle  erhält,  gleichsalls
  auf  der  Rückseite  aufgeführt  werden.
In  dem  Protocolle  sind  alle  Abtheilungen  nach  ihrer  Überschrift  ausfüllen, ­
  und  die  fortlaufenden  Zahlen  haben  mit  dem  Beginne  eines  jeden
^onnenjahres  von  Neuem  anzufangen.
.  Erlischt  die  Haftungsfähigkeit  durch  den  Ablauf  des  vorgeschriebenen
Zkttraumes  oder  durch  eine  vor  diesem  Zeitpuncte  eingetretene  zur  Kenntniß
Eä  Amtes  gelangte  Aenderung  in  den  zur  Haftungsfähigkeit  erforderlichen
Eigenschaften,  so  muß  dieses  in  dem  Protocolle  bemerkt  und  die  Art,  in  wel-A"
  die  Haftungsfähigkeit  erlosch,  kurz  ersichtlich  gemacht  werden.  Den
-Parteien  werden  die  erloschenen  Urkunden  nicht  zurückgestellt,  sondern  diese
wter  die  Amtsacten  hinterlegt  und  auf  die  Hinterlegung  sich  im  Protocolle
bZogen.  Das  zu  diesem  Protocolle  gehörende  Namensverzeichniß  (Muster
29*
            
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