SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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versammelt ist, hier im Reiche eine solche Verordnung zu erlassen, so kann
der König darüber nach Anhörung von Bevollmächtigten der Reichsbank und
des Reichsschuldenkontors beschließen. Wird die Verordnung durch einen
Aufschub in einem fremden Staate veranlaßt, der lediglich Schulden bestimmter
Art betrifft, so darf die Verordnung nur in bezug auf solche Schulden erlassen
werden.
Befindet sich Schweden im Kriege oder in Kriegsgefahr, so darf die eben
bezeichnete Verordnung nur erlassen werden, wenn der König eine Einberufung
des Reichstags hat ergehen lassen oder wenn der Reichstag ohnehin innerhalb
eines Zeitraums von 30 Tagen zusammentreten soll.
Wird in einem Falle, wie er im ersten Absatz genannt wird, befunden,
daß es zu einer Zeit, wo der Reichstag versammelt ist, unumgänglich nötig ist,
eine Verordnung über die Hinausschiebung der Schuldenzahlung zu erlassen,
und wird eine solche Beschleunigung für erforderlich gehalten, so daß die
Angelegenheit nicht nach den Vorschriften im § 87 der Regierungsform be
handelt werden kann, so ist der König berechtigt, eine solche Verordnung in
der oben bezeichneten Ordnung zu erlassen, jedoch nicht für eine Zeit von
mehr als 14 Tagen.
Wird über den Aufschub etwas verordnet, so kann der König gleich
zeitig Zahlungsaufschub für öffentliche Abgaben, die nicht als Schulden ange
sehen werden können, beschließen.
§ 2. Ebenso ist der König zum Erlaß der Vorschriften berechtigt, die
etwa auf Grund der Verordnung über den Aufschub für nötig angesehen
werden, einerseits in bezug auf Einschränkungen in den Rechten des Gläubigers,
durch das Gericht, den Oberexekutor und Vollstreckungsbeamte seine For
derung beizutreiben, die Eröffnung des Konkurses über das Eigentum des
Schuldners herbeizuführen sowie sonst rechtliche Wirkungen aus Zahlungsver
zögerungen geltend zu machen, anderseits in bezug auf die Hinausschiebung
d es Verkaufs von gepfändetem oder zu einer Konkursmasse gehörendem Eigentum.
Während der Zeit, wo Aufschub für die Zahlung von Wechseln genossen
wird, können Wechsel zur Zahlung nicht vorgelegt und auch wegen Aus
bleibens der Zahlung nicht protestiert werden.
Sind nach Gesetz oder Verordnung die Rechte des Gläubigers davon
abhängig, daß innerhalb einer bestimmten Zeit Klagen anhängig gemacht oder
andere Maßnahmen getroffen werden, und können diese Maßnahmen auf
Grund des Aufschubs nicht getroffen werden, so sollen dem Gläubiger seine
Rechte gewahrt bleiben, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach
dem Aufhören des Hindernisses getroffen werden; bezüglich der Obliegenheiten
des Gläubigers zur Wahrung seines Wechselrechts sollen indessen die Vor
schriften in § 92 des Wechselgesetzes gelten.
§ 3. Der König ist auch berechtigt, bei der Verordnung von Aufschub
die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen über die Verpflichtung des Gläu
bigers zur Verzinsung von Schulden, für deren Zahlung Aufschub genossen wird.