Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Beilagen. 
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Öhm bor ber großen Deffnung berfelben ein gewöhnlicher bo^eíter Anoten 
gemacht, bte an bemfeiben noch bietbenben Enben ber Drahtschnur werben 
bari an dem Knoten abgeschnitten, und dann wird die Plombe über den 
Anoten berart herabgegoge», baß # ber gange Anoten in be,n innern 
Jtaume ber Şiombe befinbel imb fein %heil ber ^ra^tfc^nur bei ber aroGen 
^essnung ber Plombe heraussticht. 
Die Plombe wird sofort in den Stempeleinsatz so hineingelegt, daß 
] le unbeweglich barin liegt. Sodann werd eil die beiden Hebel der Presse 
#neK unb fest gufammcngebrücTt, Vorauf ber Sibbrucf gang beut# er* 
scheu,en wird. ‘ 
Da durch die beiden runden Löcher der neuen in ihrem Gusse 
biei reineren und bezüglich der Bertheilung des Bleivolumens viel 
gh,echna|j,geren 8Ie,formen bie neu berbefferten nunmehr 
mit Lelchtlgtelt durchgezogen werden können, so ist das bisher üblich 
gewesene Dèachbohren ber Oeffnungen bei den neuen Bleiformen bei 
Unhung untersagt. (%. % ig^g, ^ mbgb. ^ 
b b) Besondere Erfordernisse. 
Um ein #ereinfti,nmenbe§ Verfahren ber Wämter gu ergießen unb 
um bte oerfenber non SBaaren, welche unter amtlichen Verschluß gelegt 
werà sollen, m dle Lage zu setzen, die Verpackung dieser Waaren so ein 
zurichten, bannt dieselben als zur Anlegung des amtlichen Verschlusses geeia- 
net erkannt werden können, wird für diejenigen Verpackungsarten, welche am 
häufigsten borzukommen pflegen, folgendes angeordnet: 
ru !: ©stete müssen aus ungestückeltem Materiale bestehen und so 
geschlosten werden, daß die Cordel mittelst einer Packnadel mehrere 
-Diale durch die Mündung des Sackes gezogen wird. 
ifwpv R r? î« ^ " . von Holz, welche nicht emballirt sind, müssen je nach 
Beschaffenheit an so bieten ißuncteu mit ber Gorbci burchgogen 
obt ©ießein bersele,, werben, baß bie gängige 
e íí;etíioeife Eröffnung ber Kiste ohne Verletzung des Verschlusses 
Nicht bewirkt werden kann. 
Emballirte Kisten sind wie Ballen zu behandeln. 
3. Koffer werden mit der Cordel kreuzweise umgeben, und wenn 
pe emballirt sind, wie Ballen behandelt. Soserne Koffer mit Gegen- 
I anden, welche Reisende nicht zum Handel mit sich führen, unter amt 
lichen Verschluß gelegt werden sollen, wird das zur Verschnürung er 
forderliche Materiale vom Amte beigegeben. 
4. Flaschen müssen am Halse mit einem nach außen stark her-- 
borragenden Rande versehen sein. Ueber den Verschluß der Oeffnung 
¡J\_ em Stück Blase oder Leinwand von entsprechender Größe zulegen 
besten Enden dem Halse der Flasche fest anzubinden sind. 
5. Fässer müssen aus ganzen Dauben und Bodenstücken bestehen, 
ib, daß jede Daube in einem einzigen Stücke die ganze Länge des 
àstes ausfüllt und jedes einzelne Bodenstück von der einen Faßdaube 
"lê zur andern reicht.
	        
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