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Beilagen.
Fässer mit trockenem Inhalte müssen zu beiden Seiten da, wo
der Boden eingesetzt ist, mindestens in je zwei gegenüber vorstehenden
Dauben durchgebohrt werden.
Emballirte Fässer werden wie Ballen behandelt.
Ueberfässer müssen gleich Fässern mit trockenem Inhalte vorge
richtet sein.
Fässer mit Flüssigkeiten werden am Spunde und Zapfen mit
telst Wachssiegel unter amtlichen Verschluß gelegt, wobei die Wachs
siegel am Spunde durch ein darüber befestigtes Stück Blech vor Be
schädigung zu verwahren sind.
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 1. N. C.)
Fässer mit brennbaren und leicht entzündbaren Flüssigkeiten als
Branntwein, Liqueure, Vitriolo! u. dgl. dürfen niemals mit Siegellack,
sondern müssen mit flüssigem,1 allenfalls mit Unschlitt vermengtem Pech
ohne Flamme oder mit Siegellack ähnlicher pastenartiger Masse ge
siegelt werden.
6 An den mit Deckeln versehenen Körben ist nur der Deckel durch
ein Kreuzband auf allen Seiten zu befestigen. Wenn aber der Korb ohne
Deckel nur mit Stroh und einem Nupfentuche überzogen vorkömmt, so muß
dieses Tuch an den Korb ringsherum befestigt werden.
7. Schachteln und kleine Packete in Papier lassen die Versicherung
mittelst Kreuzbandes zu und sind daher mit einem Bleisiegel zu schließen.
(Vdgb. 1857. Nr. 9.)
8. Ballen und Päcke, dann Kisten, Koffer und Fässer in Lein
wand, Wachsleinwand und dergleichen Materiale genäht, sind, wenn
deren Gewicht 50 Pfund Sporco übersteigt, mit einem von der Partei
auf ihre Kosten beizustellenden dickeren Stricke ohne Metalldraht zu
verschnüren, (Vdgb. 1867, Nr. 37.)
jeber Knoten dieses Strickes mit der amtlichen Drahtschnur zu durch
ziehen und an beiden Enden der letzteren die Plombe auf die unter litt a
angegebene %eife anbiegen. (ş%b. 1859, %r. 53.)
Bei Ballen und Päcken unter 50 Pfund, dann bei Kisten und Fässern,
welche nicht emballirt sind, hat sowol im in- als ausländischen Verkehre,
wenn hiebei das Anweisverfahren mit Begleitschein in Anwendung kommt,
stets die Verschnürung der Nähte mit amtlichen Drahtschnüren
(Vdgb. 1867, Nr. 37.)
in Zwischenräumen von 2" schlangcnförmig zu geschehen.
(& M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C. ; Vdgb. 1859, Nr. 53.)
Ftn Controlsverfahren bleibt es der Partei freigestellt, auch bei
Collien, deren Gewicht 50 Zollpfund nicht überschreitet, das erforderliche
Verschnürungsmateriale (Cordel) entweder selbst beizustellen oder sich
einer amtlich verabreichten Drahtschnur zu bedienen.
(Vdgb. 1860, Nr. 56 u. 1865, Nr. 43.)
Kleinere Ballen oder Päckchen, welche leicht zusammengebogen wer
den können, sind mit einer Kreuzverschnürung zu versehen.
Bei englischen mit eisernen Reifen festgepreßten Ballen kann von
dem allgemein angeordneten Kreuzbunde (von der kreuzweisen Verschnü
rung) unter der Bedingung abgegangen werden, daß bei diesen Ballen