Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

10-  Ģis  e  N  b  a  h  N  iv  a  g  c  n  und  Dampfschiffe  werden  nach  der  in
den  Zahlen  419  und  451  enthaltenen  Anordnung  gesiegelt.
ce)  B  e  i  a  u  S  d  r  ü  ck  l  i  ch  bedingten  vollkommen  sichernden
C  o  l  l  i  e  n  -  V  e  r  s  ch  l  u  ß.
.  .  ^  Anlegung  eines  vollkommen  sichernden  Gollienverschlusses  müssen
die  Behältnisse  der  Waaren  entweder
n)  in  eine  zweite  durchaus  gute  d.  i.  nicht  zerrissene  und  nicht  gestückelte
Emballage  von  Leinwand  oder  dergleichen  eingenäht,  mit  einer  oder
mehreren  Gordeln  kreuzweise  umgeben,  und  es  müssen  die  Nähte,  welche
das  Materiale  der  äußeren  Emballage  zusammenhalten,  mittelst  einer
ober  innrerer  biegu  geeigneten  Gorbein,  foloie  eg  in  ber  Wegei  für
SBaüen  oorgegei^^net  lourbc,  gehörig  übernäbt  fern,  ober  eg  müssen
dieselben
d)  in  Kisten  bestehen,  deren  Boden  und  Seitenwände  eingesalzt
(verzahnt)  sind.  (F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.)

b)  Untersuchung  und  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses.
*,...  ®fWnn4  bemGmireffen  ber  unter  ^[#6,1936##  gelegten
Packe,  Behältnisse  oder  Transportmittel  bei  dem  Amte,  an  welches  dieselben
angelesen  lourben,  ober  gu  11)6%,»  sie  auf  bem  Sege  au  ben  Ort  ber  0e=Kimmung
  gur  ^ornaŞme  irgenb  einer  Wmtgbanbfung  geteilt  merben,  ist  ber
Mlanb  beg  amtlichen  %erfcbluneg  in  Gegenwart  beg  SBaarenfûŞrerg  einer
sorgfältigen  und  genauen  Untersuchung  zu  unterziehen.
Das  Amt  hat  hiebei  die  Aufmerksamkeit  insbesondere  darauf  zu  richten, ­
  ob  nicht  schon  der  äußere  Zustand  der  Päcke.  Behältnisse  oder  des
^(,»^0^,^  auf  eine  gegebene  Gröffnung  unb  SBieberOerfdiiießuna
berfeüen  Şmlueife,  ob  n%  bie  Gorbel  ober  bie  gur  Sgerbinbung  berfelben
verwendete  Drahtschnur  Spuren  einer  geschehenen  Trennung  und  Wiederberbmbung
  an  #  trage,  enblicb  ob  bag  Siegel  selbst  unüerleüt,  unberfälfcbt
und  deutlich  erkennbar  ist.  *  1  1  '
S)er  Befunb  unb  bie  Sibnabme  beg  amti%n  93erfdbluffeg,  loo  biefe
stattzufinden  hat,  ist  auf  ber  Urkunde,  mit  welcher  die  Sendung  eingelangt
%  zu  bestätigen.
Im  Falle  einer  entdeckten  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  ist.
sowol  was  das  Zoll-  als  das  Strafversahren  betrifft,  nach  den  hierauf  Bezug ­
  nehmenden  Anordnungen  zu  Verfahren.
Die  abgenommenen  Bleisiegel  haben  stets  bei  dem  Amte  zurückzubleiven;
  über  deren  periodische  Abfuhr  und  Veräußerung  bleiben  die  bestehenden ­
  Vorschriften  aufrecht.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127,  N.  G.  B.  Nr.  258.)
            
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