Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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21 22. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
1. Waaren, deren Ein-oder Durchfuhr in den anderen Staaten 
bctMm % mit bei bcm %#meife botti# bcsoiibciei (MouMß 
roll- oder steueramtlich abgefertiget werden; 
2. gBaami, bic im anbeten (Staate cin3cm3ëabgaSmpļïi^^tt3 
und dahin bestimmt sind, nach demselben 
a) nur in der Ņichtuug nach einem dortigen mit ausreichenden 
Befugnissen versehenen Eingangsamte, 
h) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu 
solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort er 
laubter Zeit eintreffen können und 
c ) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen 
dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll- oder steueramtlich abgefertiget oder mit Ausweisen ver 
sehen we ' üt 23 Apr'.l 1867, Art. 11, Z. Cart. v.9. März 1868, 8.9,) 
Anmerkn n g. Die Gegenständ e, welche bei der Ein- und Durchfuhr in 
tue 3ollucrcuiàfuhr^o:?Sovou Spielkarten und von einzelnen 
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°°n Salj »à...., und b«ff„, 
b) In Acehnscn und an Gren)gemässern. 
22.9(11 bet (Seelüfte beß ßcßfanbcßobet bceim 3o%bietcbeütif^ 
fetieit Inseln werden die Seehäfen, welche mit Waaren besucht werden 
dürfen, durch öffentliche Kundmachung zur allgemeinen Kenntniß 
& ^ctcn Şäfcn, 0i#cn, <#abe, bann bic uot belieben 
qeicoencit ©nrn^c imb Sagimeit obct SiinbmiQgpíü^ sammt beit bte 
íe^^tetellbltt#lteibcltbcn(§:altä(elt, incite ^id^taíß3oíMmbe^c1^ 
net find, werden als Ņebenwege betrachtet, und unterliegen dem für 
diese Wege festgesetzten Verbote. (§. 24 3. O., §. 17 a. u.) 
Es ist den Fahrzeugen auf Grenzgewässern außer den zur Ein 
und Ausladung bestimmten und auf dieselbe Weise wie die Amts- 
b(% bi# Mein mit bei Äi#tift „Wim## pi bcm — 
BDÍÍarntc in —" 8^0148 bc)eic^ltetclt md¡t gestattet, pt
	        
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