22—23. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs.
15
landen, anzulegen, vor Anker zu gehen oder dasselbe auf was immer
für eine Art mit dein Ufer in Verbindung zu setzen.
(8. 23 Z. O., 8. 19 A. 17., §. 19 A. 11.)
c) Aus Nebenwegen.
23. Von dem Verbote des Eingangs und Austritts der
Waaren auf Nebenwegen sind ausgenommen:
1. lebendes Bich, das auf nahe Weideplätze oder zu den Ver
richtungen der Landwirthschaft über die Zolllinie getrieben und noch
an demselben Tage zurückgebracht wird, mit Beobachtung der be
sonderen nach den Verhältnissen der Oertlichkeit angeordneten Vor
sichten ;
2. die Erzeugnisse des Fischfanges, welche auf Fischerfahr
zengen im frischen Zustande von der See oder von Grenzgewässern
mit Beobachtung der polizeilichen Anordnungen des Fischereigewer
bes eingebracht werden;
3. in Absicht auf die zur Vermahlung bestimmten Körner
früchte, dann auf die Einbringung der Fechsung von dem durch die
Zolllinie getrennten Grundbesitze oder die Bestellung der Letzte
ren, und überhaupt zur Erleichterung der Grenzbewohner werden
die angemessenen Bestimmungen mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse
und auf das im Nachbarstaate angenommene Verfahren erlassen
hmbcil. (g. 25 g. o., §.20 A. U., §.20 K 11.)
4. Im Verkehre über die Grenze gegen die Zollvereinsstaaten dürfen ganz
zollfreie Gegenstände, d. i. solche, welche im Verkehre über diese Grenze
keinem Zolle unterliegen, insoferne sie unverpackt sind oder dergestalt vor
Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit erkannt werden können, die Zoll
linie im Eingänge behufs der Einfuhr auch auf Nebenwegen und' ohne
Stellung zu einem Amte überschreiten.
Von dieser Begünstigung sind jedoch:
a) diejenigen Waaren ausgeschlossen, deren Eintritt nach Oesterreich er
wiesen werden muß. (R. G.'B. 1853, Nr. 263. Vdgb. 1854, Nr. 1.)
b) Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlproducte in Säcken sind iebod) als
verpackt anzusehen und daher bei dem Uebertritte über die Zolllinie an
die Zollstraße gebunden. Es dürfen jedoch ausnahmsweise und gegen
Widerruf nur kleine Mengen, welche durch Hocken, Körbe, Packträger,
Hand- oder Bauernfuhrwerke oder Lastthiere befördert werden, auch auf
Nebenwegen eintreten, wenn die Säcke nur zugebunden und überhaupt
ohne Schwierigkeiten zu öffnen sind. (Vdgb. 1857, Nr 31.)
Ausgangsfreie, im Zollvereine einem Zolle unterliegende Waaren
dürfen nur insoferne auf einem Nebenwege austreten, als dieser noch vor
der Ueberschreitung der Grenze in der Fortsetzung der Zollstraße eines zur
Eingangsbehandlung solcher Waaren ermächtigten Zollvereinsamtes ein
mündet. (Vdgb. 1854, Nr. 64.)