Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22—23. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
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landen, anzulegen, vor Anker zu gehen oder dasselbe auf was immer 
für eine Art mit dein Ufer in Verbindung zu setzen. 
(8. 23 Z. O., 8. 19 A. 17., §. 19 A. 11.) 
c) Aus Nebenwegen. 
23. Von dem Verbote des Eingangs und Austritts der 
Waaren auf Nebenwegen sind ausgenommen: 
1. lebendes Bich, das auf nahe Weideplätze oder zu den Ver 
richtungen der Landwirthschaft über die Zolllinie getrieben und noch 
an demselben Tage zurückgebracht wird, mit Beobachtung der be 
sonderen nach den Verhältnissen der Oertlichkeit angeordneten Vor 
sichten ; 
2. die Erzeugnisse des Fischfanges, welche auf Fischerfahr 
zengen im frischen Zustande von der See oder von Grenzgewässern 
mit Beobachtung der polizeilichen Anordnungen des Fischereigewer 
bes eingebracht werden; 
3. in Absicht auf die zur Vermahlung bestimmten Körner 
früchte, dann auf die Einbringung der Fechsung von dem durch die 
Zolllinie getrennten Grundbesitze oder die Bestellung der Letzte 
ren, und überhaupt zur Erleichterung der Grenzbewohner werden 
die angemessenen Bestimmungen mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse 
und auf das im Nachbarstaate angenommene Verfahren erlassen 
hmbcil. (g. 25 g. o., §.20 A. U., §.20 K 11.) 
4. Im Verkehre über die Grenze gegen die Zollvereinsstaaten dürfen ganz 
zollfreie Gegenstände, d. i. solche, welche im Verkehre über diese Grenze 
keinem Zolle unterliegen, insoferne sie unverpackt sind oder dergestalt vor 
Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit erkannt werden können, die Zoll 
linie im Eingänge behufs der Einfuhr auch auf Nebenwegen und' ohne 
Stellung zu einem Amte überschreiten. 
Von dieser Begünstigung sind jedoch: 
a) diejenigen Waaren ausgeschlossen, deren Eintritt nach Oesterreich er 
wiesen werden muß. (R. G.'B. 1853, Nr. 263. Vdgb. 1854, Nr. 1.) 
b) Getreide, Hülsenfrüchte und Mahlproducte in Säcken sind iebod) als 
verpackt anzusehen und daher bei dem Uebertritte über die Zolllinie an 
die Zollstraße gebunden. Es dürfen jedoch ausnahmsweise und gegen 
Widerruf nur kleine Mengen, welche durch Hocken, Körbe, Packträger, 
Hand- oder Bauernfuhrwerke oder Lastthiere befördert werden, auch auf 
Nebenwegen eintreten, wenn die Säcke nur zugebunden und überhaupt 
ohne Schwierigkeiten zu öffnen sind. (Vdgb. 1857, Nr 31.) 
Ausgangsfreie, im Zollvereine einem Zolle unterliegende Waaren 
dürfen nur insoferne auf einem Nebenwege austreten, als dieser noch vor 
der Ueberschreitung der Grenze in der Fortsetzung der Zollstraße eines zur 
Eingangsbehandlung solcher Waaren ermächtigten Zollvereinsamtes ein 
mündet. (Vdgb. 1854, Nr. 64.)
	        
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