Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

17

23-26.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

hältnissen  zur  Sicherheit  des  GefällS-AerarS  der  k.  k.  Finanz-LandeSdirectiou
nöthig  erscheinen;
f)  daß  endlich  die  d.esfällige  Bewilligung  sich  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als
jenen  eines  Jahres  erstreckt.
3.  Mevertritt  der  Zolllinie  in  Absicht  auf  die  Zeit.
a)  Beschränkung  auf  die  Tageszeit.
24.  Der  Waarentransport  über  die  Zolllinie  darf  weder  im
Eingänge,  noch  im  Austritte  vor  Sonnenaufgang,  noch  nach  Sonnenuntergang ­
  geschehen,  insbesondere  ist  jede  Ein-  und  Ausladuirg
von  Waaren  auf  Grenzgewässern  außer  der  Tageszeit  verboten.
_  .  _  .  (§.32  Z.  O.,  §.  21  A.  17.,  §.  21  A.  11.)
Die  Tageszeit,  auf  welche  der  Uebertritt  der  Waaren  über  die  Zolllinie,
die  Ein-  und  Ausladung  auf  Gränzgewässern  und  der  Waarentransport
im  Grenzbezirke  beschrankt  ist,  ist  in  den  Monaten
Jänner  u.  Dezember  v.  7  Uhr  Früh  bis  6  Uhr  Abends,
Februar  u.  November  „  6  „  „  »  7  „  .,
März,  Septbr.  u.  Octb.  ,  5  .,  „  ,  8  „  ^
April  u.  August  4  .,  .,  *  9  „
Mai,  Juni,  Juli  „  3  „  „  „  10  „
(R.  G.  B.  1853,  Nr.  209.)
Anhaltungen  von  Personen  und  Waaren  wegen  des  Verbotes  des  -
Waareneingangs  und  Austritts  über  die  Zolllinie,  der  Ein-  und  Ausladungen ­
  auf  Gränzgewässern  und  des  Waarentransports  im  Grenzbezirke  bei
Nacht  sollen  nicht  später  als  eine  Stunde  nach  Sonnenaufgang  und  nicht
früher  als  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  vollzogen  werden.
(Hkd.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623  P.  P.)
b)  Ausnahmen.
25.  Hievon  sind  ausgenommen:
1.  Waaren,  welche  mit  der  Brief-  oder  Fahrpost  versendet
werden,
2.  die  nicht  zun:  Handel  bestimlllten  Effecten,  welche  Reisende ­
  mit  sich  führen,
3.  Gegenstände,  bezüglich  welcher  von  diesen  Bestimmungen
hochortige  Abweichungen  bewilligt  sind.  ( §.  33  Z.  a,  §.  21  a.u.)
4.  Der  regelmäßige  und  vorausangemeldcte  Eisenbahntransport ­
  auf  den  die  Zolllinie  durchschneidenden  Eisenbahnen.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Vdgb.  45.)
4.  Verbindlichkeit  zur  Erklärung  der  Waare,
a)  Begriff  der  Erklärung  und  Drt  der  Einbringung.
26.  Jeder  über  die  Zolllinie  eingebrachte  Gegenstand,  dessen
Stellung  zu  dem  Grenzzollamte  angeordnet  ist  (Z.  31  und  32),
muß  den:  letzteren  angegeben,  d.  h.  erklärt  werden.
(§.  51  Z.  O.,  §.  22  A.  II.,  §.  24  A.  11.)
2

Zauschner,  Zollgcschc.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.