Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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37.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

b)  Anweisung  an  das  Grenzzollamt.
37.  Der  Ansageposten  hat  in  die  Durchsicht  und  Prüfung
bei  %ß(wmtEt%m:uno  it»b  bet  übrigen  Wete  nidjt  6111)1136(^11^
sondern  lediglich  die  Wagen  und  die  Zug-  oder  Lastthiere,  dann
in  soweit  es  ohne  Abladung  geschehen  taun,  die  Behältnisse  abzuzählen, ­
  und  wenn  die  Waaren  unverpackt  verfuhrt  werden,  sich
von  deren  unverpacktem  Zustande  zu  überzeugen.  Nimmt  der
Beamte  aus  dem  äußeren  Zustande  der  Waare  oder  aus  der  eigenen ­
  Angabe  des  Waarensührers  wahr,  daß  dieselbe  auf  dieser
Straße  nicht  eintreten  dürfe,  so  hat  er  den  Waarenführer  hierauf ­
  aufmerksam  zu  machen.  Beharr!  er  dabei,  die  Waare  zum
Zollamte  zu  bringen,  so  ist  dieselbe  dahin  zu  eppediren,  dem  A11-sagescheine
  jedoch  beizufügen  „auf  Verlangen  der  Partei  abgefertigt,"
im  entgegengesetzten  Falle  aber  vorzukehren,  daß  die  Waare  ohne  Ablegung ­
  auf  demselben  Wege  über  die  Zolllinie  zurückgebracht  werde,
auf  welchem  sie  dieselbe  überschritt.
Findet  der  Beamte  gegen  den  Eintritt  keinen  Anstand,  so  müssen
bie  übergebene»  ^letc  i»  ^egemmirt  beg  Äßaatciif»^^  üei(iege%,
bte  Gcnbwig  im  (%Knßet  15  Ä.  11.)  ucrbi#,  ber
Ä»f(ig#ein  (dufter  1Ä.  U.)  (11183#%!  »11b  bie  SBegicltimg  ber  (5cm
bung  eingeleitet  werben.  (§.  29  Z.  O.,  §§.  93,  94  a.  u.,  §§.  30,  31  A.  u.)
Versichert  der  Waarenführer.  weder  eine  Erklärung,  noch  sonstige
zur  Ausweisung  der  Sendung  dienende  Papiere  zu  besitzen,  so  sind  dem
Ansagescheine  die  Worte  beizufügen:  „ohne  Papiere."  Es  ist  jedoch  dem
Waarenführer,  im  Falle  er  die  Waaren-Erklärung  bei  dem  Ansageposten
ausfertigen  will  und  dies  ohne  Störung  der  Ordnung  in  den  Amtsver-Achtungen
  geschehen  kann,  nicht  zu  verweigern.  (§.  95  A.  17..  §.  32  A.  U.)
Die  bei  den  von  den  Zollämtern  entfernten  Contumazanstalten
aufgestellten  Ansageposten  haben  die  beigebrachten  Papiere  zu  prüfen
und  hauptsächlich  darauf  zu  sehen,  daß  die  von  den  Contumazämtern
ausgestellten  Waarenfeden  den  Forderungen  einer,  vollständigen  Erklärung
entspre^îb  ^  vollziehen  dann  im  Grunde  derselben  die  Amtshandlungen,
Geme  ben  ®reng'3onämtein  mit  ben  §§.  112—136  bea  ^nltauntem^^tea
U.  I.  1842  vorgezeichnet  sind,  und  weisen  mit  Ausstellung  eines  Ansagescheines ­
  und  unter  Versieglung  der  beigebrachten  und  mit  dem  Beschaubefunde ­
  versehenen  Papiere  die  Partei  zur  weiteren  Amtshandlung  an
das  betreffende  Grenz-Zollamt  an.  (8.  96  A.  U.)
Ueber  Gegenstände,  welche  an  d.r  Grenzstrecke,  wo  der  Ansageposten
aufgestellt  ist,  in  der  Einfuhr  und  zugleich  in  der  Ausfuhr  unbedingt  zollfrei
  sind  und  im  Eingänge  im  unverpackten  Zustande  vorkommen,  ist  em
Ansageschein  nicht  auszufertigen.  .  ^  ....  ,
Ausgenommen  sind  hievon;  frische  Gartengewachse,  frisches  Obst,
Stein-  und  Braunkohlen,  Dach  und  Mauerziegel  (Drainröhren  rc.),  Grafik
            
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