Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

59—61. Bestimmungen für die Seeküste. 
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3. auf bte Şitbiicgtcn für sogenannte 3ad,tWs, meíée britten 
Staaten angehören; 
1868. ». 9. mq 
4. auf bte Privilegien, welche in Oesterreich ben türkischen Unter 
thanen vor den eigenen vertragsmäßig zustehen, und 
ü. auf die Nationale Fischerei, (Vtg. v. 23. April 1867. Art. xvm.) 
6 : S-KML ÄÄìfltt*... 
Vtg. 
»■ 26. März 1867, Arti 3. 
7 ‘ frü! bi o j? 1 Ņìkel 6 des zwischen Oesterreich und den deut- 
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willigte Handel (§. 7? Z. O.) bestcht^iu ^ turt, ^ cn Unterthanen tractatmäßig be- 
h im @roT"n- Unb Ņ"ä»K°rung der eigenthümlich türkischen Waaren 
®iefer Handel ist Erwerb- und Einkommensteuer frei. 
6. Wervot des Waarentransportes durch Aischerfahrzmge. 
60. Fischerfahrzeuge dürfen nicht zum Transporte von Waarer 
^11^^11. (§.45 3.0.) 
bpt, in ÄRmtörzGrooÜen gcMren. 
Söaarcn zu verfuhren. Sie unterliegen daher gleichfalls den 0e 
stunmungen, welche für die Fahrzeuge überhaupt bestehen. 
(N. G. B. 1862. Nr. 19, Vdgb. Nr. 12.) 
7. Seeunfälke. 
Gezwungene Landung oder Anlegung und Bedingungen rückltchtlich der 
Geltendmachung der Sceunsalle. 
61. gßtrb ein ^Q^r^cuß bnrd§ fetnbít^^c %crfoígnng, Gtnrrn 
oï)er durch bte Uebermacht eines anderen zufälligen Ereignisses ge 
zwungen, m einen dem zollpflichtigen Verkehre nicht geöffneten Hafen 
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