wenn sie der Gläubiger im Tausche gegen Markanleihen,
die er vor dem 1, Juli 1920 erworben
hat, nach dem 30. Juni 1920 von einer Behörde
oder von der Reichsanleihe-Aktiengesellschaft
erlangt hat,
wenn sie dem Gläubiger zur Erstattung von
Steuern, die er mit Markanleihen entrichtet hatte,
nach dem 1. Juli 1920 übereignet worden sind.
(2) Der Reichsminister der Finänzen wird ermächtigt,
andere Arten des Erwerbes von Markanleihen nach dem
30. Juni 1920 einem vor dem 1. Juli 1920 vollzogenen
Erwerbe gleichzusetzen!).
aM
u.
$ 11.
Altbesitz bei mündelsicheren Anlagen.
(1) Markanleihen, die nicht gemäß den Vorschriften
der 88 9 und 10 Altbesitzanleihen sind, gelten, wenn sie
der Gläubiger vor dem 1. Juli 1923 auf Grund gesetzlichen
Zwanges zur mündelsicheren Anlage erworben
hat und sie ihm von diesem Erwerbe bis zur Anmeldung
ununterbrochen gehört haben, als Altbesitzanleihen in
Höhe des doppelten Goldmarkbetrags ihres Erwerbspreises,
soweit dieser Betrag durch 500 teilbar ist. Die
Vorschriften des 8 10 finden entsprechende Anwendung.
Der Goldmarkbetrag wird dadurch festgestellt, daß der
Erwerbspreis nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16. Juli 1925 für den Tag des Erwerbes
bestimmt ist; ist ein Umrechnungsverhältnis für diesen
Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende
Umrechnungsverhältnis maßgebend.
1) Vgl. 8 3 der Verordnung des Reichsministers der Finanzen
vom 8. September 1925, abgedruckt unter Nr. 5 S. 171.
Weitere Ergänzungsvorschriften nach 8 10 Abs. 2 behandeln den
Anleiheerwerb nach dem Stichtag im Zusammenhange mit der
Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
und den Anleiheerwerb im Umtausch gegen
Schuldverschreibungen der „Herne Vereinigung von Hibernia-Aktionären
G. m. b. H. in Liquidation‘ (Dritte Ausführungsverordnung
des Reichsministers der Finanzen vom 19. Januar
1926, RGBI. I S. 95) sowie den Anleiheerwerb als eine von einer
deutschen Lebensversicherungs-Gesellschaft gestellte Kaution
(Sechste Ausführungsverordnung des Reichsministers der Fihanzen
vom 31. März 1926, RGBI. I S. 191).
}2