Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 8. 
schäftlgte Personen, welche nicht zur Postverwaltung, sondern lediglich zu dem, 
der sie angenommen hat, in einem Dienstverhältnisse stehen" und deren Ver 
sicherung darum ihren Dienstherren und nicht der Postverwaltung obliegt, 
zählt die in Anm. 6 angeführte Verfügung des Staatssekretärs des 
Reichspostamtes vom 11. Dezember 1890 die folgenden auf: 
die von Postagenturen zum Ortsbestclldienst oder zu Bahnhofsgängen, 
von Hilfsstelleninhabern zum Bestelldienst, von Landbriefträgern zum 
Fortschaffen schwerer Packete angenommenen Hilfskräfte, 
die von den Vorstehern der Postanstalten oder den Hauptboten ein 
gestellten, aus Bauschsummen bezahlten Beiboten, 
diejenigen Personen, von welchen Postagenten die ihnen obliegenden 
Geschäfte wahrnehmen oder Hilfsstelleninhaber sich vertreten lassen, 
die von alleinstehenden Postverwaltern in Fällen kurze Zeit dauernder 
Erkrankungen oder zur Erlangung einer Erholung eingestellten, nicht 
aus den Uuterbeamten entnommenen Vertreter, 
die aus Bauschvergütungen der Vorsteher von Verkchrsanstalten oder 
anderer Beamten bezahlten Scheuerfrauen, 
die Postillone der nicht reichseigenen Posthaltereien. 
Die preußischen Minister des Innern und für Handel und Ge 
werbe haben auf die Beobachtung dieses Grundsatzes auch in Betreff der bei 
den Kreisausschüssen beschäftigten Bureaubeamten in einem Er 
lasse vom 2. Juli 1892 hingewiesen: 
„Das Reichs-Versicherungsamt hat neuerdings über die Frage der Ver- 
sicherungspflicht der nicht pensionsberechtigten, von Behörden im Burcaudienste 
beschäftigten Personen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 wiederholt Entscheidungen von grund 
legender Bedeutung getroffen (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 160, 170 und 177 
und 1892 S. 11, 15 und 20). 
Danach nimmt das Reichs-Versicherungsamt an: 
1. daß von der Ausschließung der Versicherungspflicht überall da nicht 
die Rede sein kann, wo es sich um Personen handelt, welche bei Be 
hörden zwar in beamtenähnlicher Stellung, aber nur auf Grund eines 
Privatvertrags beschäftigt werden; 
2. daß die nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten dann zum „höheren 
Bureaudienste" gehören und von der Versicherung frei sind, wenn zu 
ihrer Stellung eine höhere Vorbildung oder eine besondere Zuverlässig 
keit erfordert wird, oder wenn dieselbe mit einem gewissen Maße 
geschäftlicher Selbstständigkeit und eigener Verantwortung verbunden 
ist. (Wegen der Beschäftigung im höheren Bureaudienste vergi. Anm. Ill 
11 bis 14, 16). 
Hiernach werden insbesondere die bei den Kreisausschüssen be 
schäftigten Bureaubeamten in allen Fällen der Versichcrungspflicht zu 
unterwerfen sein, in welchen sic, wie es häufig der Fall ist, von den Land 
räthen oder den Kreisausschuß-Sekretären nur privatim ange 
nommen werden, ferner immer dann, wenn ihnen ausschließlich oder überivic- 
gend Arbeiten des niederen mechanischen Bureaudienstes ohne eigene Verant 
wortung übertragen sind. Dagegen sind solche Bureaugehilfen, welche als 
Kommunalbeamte angestellt sind und bei denen auch im Uebrigen die er 
wähnten Umstände nicht zutreffen, von der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rung befreit." 
Ebenso sind durch Entscheidung des Regierungspräsidenten zu Oppeln 
vom 21. März 1892 (A. N. f. Schlesien 1892 S. 64) die als Privatbeamle des 
Amtsvorstehers angestellten Beamten, Amts sekretär und Registrator, 
für versicherungspflichtig erklärt, trotzdem der erstere auch für verschiedene 
Funktionen als Stellvertreter des Amtsvorstehers zugelassen ist.
	        
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