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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 8.
schäftlgte Personen, welche nicht zur Postverwaltung, sondern lediglich zu dem,
der sie angenommen hat, in einem Dienstverhältnisse stehen" und deren Ver
sicherung darum ihren Dienstherren und nicht der Postverwaltung obliegt,
zählt die in Anm. 6 angeführte Verfügung des Staatssekretärs des
Reichspostamtes vom 11. Dezember 1890 die folgenden auf:
die von Postagenturen zum Ortsbestclldienst oder zu Bahnhofsgängen,
von Hilfsstelleninhabern zum Bestelldienst, von Landbriefträgern zum
Fortschaffen schwerer Packete angenommenen Hilfskräfte,
die von den Vorstehern der Postanstalten oder den Hauptboten ein
gestellten, aus Bauschsummen bezahlten Beiboten,
diejenigen Personen, von welchen Postagenten die ihnen obliegenden
Geschäfte wahrnehmen oder Hilfsstelleninhaber sich vertreten lassen,
die von alleinstehenden Postverwaltern in Fällen kurze Zeit dauernder
Erkrankungen oder zur Erlangung einer Erholung eingestellten, nicht
aus den Uuterbeamten entnommenen Vertreter,
die aus Bauschvergütungen der Vorsteher von Verkchrsanstalten oder
anderer Beamten bezahlten Scheuerfrauen,
die Postillone der nicht reichseigenen Posthaltereien.
Die preußischen Minister des Innern und für Handel und Ge
werbe haben auf die Beobachtung dieses Grundsatzes auch in Betreff der bei
den Kreisausschüssen beschäftigten Bureaubeamten in einem Er
lasse vom 2. Juli 1892 hingewiesen:
„Das Reichs-Versicherungsamt hat neuerdings über die Frage der Ver-
sicherungspflicht der nicht pensionsberechtigten, von Behörden im Burcaudienste
beschäftigten Personen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 wiederholt Entscheidungen von grund
legender Bedeutung getroffen (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 160, 170 und 177
und 1892 S. 11, 15 und 20).
Danach nimmt das Reichs-Versicherungsamt an:
1. daß von der Ausschließung der Versicherungspflicht überall da nicht
die Rede sein kann, wo es sich um Personen handelt, welche bei Be
hörden zwar in beamtenähnlicher Stellung, aber nur auf Grund eines
Privatvertrags beschäftigt werden;
2. daß die nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten dann zum „höheren
Bureaudienste" gehören und von der Versicherung frei sind, wenn zu
ihrer Stellung eine höhere Vorbildung oder eine besondere Zuverlässig
keit erfordert wird, oder wenn dieselbe mit einem gewissen Maße
geschäftlicher Selbstständigkeit und eigener Verantwortung verbunden
ist. (Wegen der Beschäftigung im höheren Bureaudienste vergi. Anm. Ill
11 bis 14, 16).
Hiernach werden insbesondere die bei den Kreisausschüssen be
schäftigten Bureaubeamten in allen Fällen der Versichcrungspflicht zu
unterwerfen sein, in welchen sic, wie es häufig der Fall ist, von den Land
räthen oder den Kreisausschuß-Sekretären nur privatim ange
nommen werden, ferner immer dann, wenn ihnen ausschließlich oder überivic-
gend Arbeiten des niederen mechanischen Bureaudienstes ohne eigene Verant
wortung übertragen sind. Dagegen sind solche Bureaugehilfen, welche als
Kommunalbeamte angestellt sind und bei denen auch im Uebrigen die er
wähnten Umstände nicht zutreffen, von der Jnvaliditäts- und Altersversiche
rung befreit."
Ebenso sind durch Entscheidung des Regierungspräsidenten zu Oppeln
vom 21. März 1892 (A. N. f. Schlesien 1892 S. 64) die als Privatbeamle des
Amtsvorstehers angestellten Beamten, Amts sekretär und Registrator,
für versicherungspflichtig erklärt, trotzdem der erstere auch für verschiedene
Funktionen als Stellvertreter des Amtsvorstehers zugelassen ist.