Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  14.

Verwaltung  und  nimmt  im  Gegensatz  zu  derjenigen  eines  groben  Theiles
der  nicht  rechtskundigen  Bürgermeister  und  der  bürgerlichen  Magistratsrathe, ­
  welche  in  der  Regel  diese  Aemter  nur  «eben  ihrer  eigentlichen
Berufsthätigkeit  bekleiden,  die  Arbeitskraft  und  die  Zeit  des  betreffenden
Beamten  völlig  und  ausschließlich  in  Anspruch.  Sie  ist  auch  durchaus
keine  unselbstständige  und  untergeordnete;  denn  sie  erfordert  ein  nicht
unbeträchtliches  Maß  an  Rechtskenntnissen  und  praktischer  Gewandtheit,
und  wie  dem  Marktschreiber  die  selbstständige  Besorgung  gewisser  Geschäfte ­
  übertragen  werden  kann  (Artikel  94  und  100  a.  a.  O.),  so  hat  er
auch  eine  berathende  Stimme  in  den  Magistratssitzungen.  Hatte  der  Kläger
m  einer  Stellung  dieser  Art  ab  und  zu  auch  untergeordnete  Arbeiten
äst  ^richten,  so  bestand  doch  —  abgesehen  davon,  daß  ihm  für  diese
ein  Kanzlcigehilfe  an  die  Seite  gesetzt  war  —  seine  Thätigkeit  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  jedenfalls  auch  überwiegend
in  den  Obliegenheiten  des  höheren  Kommunaldienstes.  Für  diese  Auffassung ­
  spricht  auch  der  Umstand,  daß  die  Stadt-  und  Marktschreiber
sowohl  im  §.  58  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Mai  1818  wie
auch  noch  in  Artikel  85  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  ausdrücklich ­
  als  „höhere"  Gemeindebedienstete  im  Gegensatz  zu  dem
„niederen"  Beamteupersonal,  wie  Gemeindediener,  Nachtwächter  u.  s.  w.,
die  unstreitig  der  Bersicherungspslicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  unterliegen  (zu  vergleichen  Nr.  XII  der  Anleitung
vom  81.  Oktober  1890),  bezeichnet  werden,  und  daß  sie  nach  Artikel  166
a.  a.  O.  auch  m  Beziehung  auf  ihre  disziplinäre  Behandlung  insofern
eme  Ausnahmestellung  einnehmen,  als  sie.  gleich  den  Mitgliedern  der
Magistrate,  der  Disziplinargewalt  der  vorgesetzten  Kreisbehörde  unterstehen. ­

™  Don  der  hiernach  in  den  bayerischen  Landesgcsetzen  maßgebenden
Auftastung  sich  zu  entfernen  und  die  Stadt-  und  Marktschreiber  schlechthin,
das  heißt  auch  dann,  wenn  sie  nach  den  obwaltenden  Umständen  nicht
als  Betriebsbeamte  gelten  können,  der  Versicherungspflicht  zu  unterstellen, ­
  liegt  für  das  Reichs-Versicherungsamt  keine  Veranlassung  vor."
einen  in  eiuer  Stadt  der  Provinz  Hessen-Nassau  von  etwa  8000  Einwohnern ­
  mit  einem  Gehalte  von  1600  Mark  —  ohne  Pensionsberechtigung— ­
  angestellten  Stadtrechner.  In  der  Revisionseutscheidung  vom
18.  Oktober  1891  Nr.  95  (A.  N.  f.  I.  nnd  A.B.  1892  S.  12)  giebt  das
Reichs-Versicherungsamt  dafür  folgende  Begründung:
„Der  Kläger  ist  der  Kassen-  und  Rechiiungsbeamte  des  Magistrats.
Als  solcher  hat  er,  wenn  auch  unter  Aufsicht  und  oberer  Leitung  des
Bürgermeisters,  die  Kassen-  und  Buchführung  der  Gemciudeverwaltung
»st  besorgen;  er  muß  die  vorgeschriebenen  Bücher  führen,  die  erforderlichen
  Auszüge  und  Abschlüsse  machen  u.  dergl.  mehr.  Wenn  ihm  auch
vom  Bürgermeister,  wie  dies  allgemein  der  Fall  ist,  die  nöthigen  Unterlagcn
  zu  den  von  ihm  in  die  Bücher  zu  machenden  Eintragungen  in
Gestalt  von  Einnahmeermächtigungen  und  Zahlungsanweisungen  geliefert ­
  werden,  so  ist  es  doch  seine  Sache,  die  einzelnen  Posten  unter
Beurtheilung  ihrer  sachlichen  Verschiedenheit  in  die  richtigen  Bücher  bezw.
auf  die  richtigen  Konten  auseinander  zu  halten,  abzuschließen,  aufzurechnen ­
  u.  s.  w.,  über  die  erfolgten  Einzahlungen  Quittungen  auszustellen ­
  und  mit  den  eingezahlten  Geldern  ordnungsmäßig  und  treu  au
verfahren.
Alles  dieses  ist  nicht  eine  mechanische  Thätigkeit,  wie  sie  ein  gewöhnlicher ­
  Arbeiter  zu  entwickeln  hat;  es  bedarf  dazu  vielmehr  eines
nicht  ganz  unbedeutenden  Maßes  von  Kenntnissen,  eines  selbstständigen
Urtheilsvermögens  und  vor  Allem  einer  gewissen  geschäftlichen  Pünkt-
            
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