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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 16.
fasse in der That ebenso als ein Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts-
und Altersversichernngsgesctzes bezeichnen, wie dies für die oben er
wähnten Kommunalbrauereien, die Gemcindebauten und andere ähn
liche, von den Gemeinden aus freiem Antriebe geschaffenen Unterneh
mungen gilt."
2. ein Rettungshaus. Wegen der Rev.Entsch. vom 22 Januar 1892
Nr. 106 (A. N. 1892 Ş. 22), welche sich über die Thätigkeit des von
einem Kuratorium eines Rettungshauses angestellten Ha ns vaters ans-
spricht, vergl. Sinnt. IV 10.
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom
10. Dezember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der von den Ge
meinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, erläutert den Beariff
von^Betriebsbeamten der Kommunaloerbände unter Ziffer 8 (Amtl. Ausgabe
„Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen versicherungspflichtig, welche
ln emcm Betriebe des Kommunalverbauds (Gemeinde, Kreis) mit einer über
die Thätigkeit des Arbeiters oder Gebülfen hinausgehenden leitenden oder
beaufsichtigenden Funktion betraut sind. Die Gesammtthätigkeit des Kommunal-
verbands ist nickt als ein Betrieb zu betrachten, vielmehr ist unter Betrieb
die Gesammtheit bestimmter, durch äußere Einrichtungen zusammengehaltener
Thätigkeiten des Kommunalverbands für wirthschaflliche oder Wohlfahrts
zwecke zu verstehen, wie der Betrieb von Lokal- und Pferdebahnen, von Hoch-
und Tiefbauten, von Land- und Forstivirthschaft, von Gräbereien, Steinbrüchen
Gaswerken. Wasserleitungen, Schlachthäusern, von Bade-, Pflege- Kranken-
und Armenanstalten. Die mit einer leitenden oder beaufsichtigenden Tbätia-
kelt in solchen Betrieben betrauten Personen sind übrigens nur dann als
Betriebsbeamte" im Sinne des Reichsgesetzes versicherungspflichtig, wenn
ihnen nicht die Eigen,cha,t eines mit Pensionsberechtigung angestellten Kvm-
munalbeamten zukomnit; Personen, die bei der Leitung oder Beaufsichtianna
eines koinmunaleu Betriebs oder eines Theils desselben auf Grund besonderer
Bernfsbildung eine mehr geistige Thätigkeit ausüben und sich durch ihre
soziale Stellung über den Personcnkreis erheben, der nach gewöhnlichem
Sprachgebrauch und wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen
Betrlebsbeamtenstande angehört, z. B. Ingenieure, Architekten, unter-
liegen der Versicherungspflicht nicht; auch fällt die Versicherungspflicht weg.
wenn der Betriebsbeamte einen 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitövcr-
dienst an Lohn oder Gehalt bezieht (vergl. Ziffer XIV und XVI der Anltg ).
Hauptbeispiele der Betricbsbeamten sind die Werkmeister, Werkführer
Bauaufseher (Poliere), Güteraufseher." (Ueber die Versicherungspflicht
der Techniker vergl. Slum. IV 13 und Sinnt. XIV 6 u. 7.) Vergl. auch die
Slnleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die Jn
validitäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen unter
Ziffer 8 (S. 143 a. a. O.) und wegen der Behandlung der Angelegenheit in
Württemberg auch Schicker, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nebst
Slusführungsbestimmnngen für Württemberg S. 342.
(Als Betrieb ist ferner das Geschäft eines Rechtsanwaltes m
erachten. Vergl. dieserhalb Slum. XIV 5.)
1«. Ueber diätarisch beschäftigte Personen, d. h. solche, die nicht
dauernd angestellt sind und deren Dienstentschädignng tage-, wochen-, monate
weise nach der Dauer der Dienstleistung berechnet wird, spricht sich die Be
gründung des Gesetzentwurfs (S. 73), ivie folgt, alls:
„Diätarisch oder gegen Remuneration beschäftigte Personen
(Schreiber u. s. w.) sind entweder Betriebsbeamte oder Gehilfen; ob sie der
einen oder andereil Kategorie zuzurechnen sind, richtet sich nach ihrem Arbeits-
vertrage oder, falls sie bei Behörden angestellt oder beschäftigt sind, nach den