Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  16.

fasse  in  der  That  ebenso  als  ein  Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversichernngsgesctzes  bezeichnen,  wie  dies  für  die  oben  erwähnten ­
  Kommunalbrauereien,  die  Gemcindebauten  und  andere  ähnliche, ­
  von  den  Gemeinden  aus  freiem  Antriebe  geschaffenen  Unternehmungen ­
  gilt."
2.  ein  Rettungshaus.  Wegen  der  Rev.Entsch.  vom  22  Januar  1892
Nr.  106  (A.  N.  1892  Ş.  22),  welche  sich  über  die  Thätigkeit  des  von
einem  Kuratorium  eines  Rettungshauses  angestellten  Ha  ns  vaters  ansspricht,
  vergl.  Sinnt.  IV  10.
Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom
10.  Dezember  1890,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  von  den  Gemeinden ­
  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  erläutert  den  Beariff
von^Betriebsbeamten  der  Kommunaloerbände  unter  Ziffer  8  (Amtl.  Ausgabe
„Als  Betriebsbeamte  sind  diejenigen  Personen  versicherungspflichtig,  welche
ln  emcm  Betriebe  des  Kommunalverbauds  (Gemeinde,  Kreis)  mit  einer  über
die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gebülfen  hinausgehenden  leitenden  oder
beaufsichtigenden  Funktion  betraut  sind.  Die  Gesammtthätigkeit  des  Kommunalverbands
  ist  nickt  als  ein  Betrieb  zu  betrachten,  vielmehr  ist  unter  Betrieb
die  Gesammtheit  bestimmter,  durch  äußere  Einrichtungen  zusammengehaltener
Thätigkeiten  des  Kommunalverbands  für  wirthschaflliche  oder  Wohlfahrtszwecke ­
  zu  verstehen,  wie  der  Betrieb  von  Lokal-  und  Pferdebahnen,  von  Hochund
  Tiefbauten,  von  Land-  und  Forstivirthschaft,  von  Gräbereien,  Steinbrüchen
Gaswerken.  Wasserleitungen,  Schlachthäusern,  von  Bade-,  Pflege-  Krankenund
  Armenanstalten.  Die  mit  einer  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Tbätiakelt
  in  solchen  Betrieben  betrauten  Personen  sind  übrigens  nur  dann  als
Betriebsbeamte"  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  versicherungspflichtig,  wenn
ihnen  nicht  die  Eigen,cha,t  eines  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Kvmmunalbeamten
  zukomnit;  Personen,  die  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtianna
eines  koinmunaleu  Betriebs  oder  eines  Theils  desselben  auf  Grund  besonderer
Bernfsbildung  eine  mehr  geistige  Thätigkeit  ausüben  und  sich  durch  ihre
soziale  Stellung  über  den  Personcnkreis  erheben,  der  nach  gewöhnlichem
Sprachgebrauch  und  wirthschaftlicher  Auffassung  dem  Arbeiter-  und  niederen
Betrlebsbeamtenstande  angehört,  z.  B.  Ingenieure,  Architekten,  unterliegen
  der  Versicherungspflicht  nicht;  auch  fällt  die  Versicherungspflicht  weg.
wenn  der  Betriebsbeamte  einen  2000  Mk.  übersteigenden  Jahresarbeitövcrdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  bezieht  (vergl.  Ziffer  XIV  und  XVI  der  Anltg  ).
Hauptbeispiele  der  Betricbsbeamten  sind  die  Werkmeister,  Werkführer
Bauaufseher  (Poliere),  Güteraufseher."  (Ueber  die  Versicherungspflicht
der  Techniker  vergl.  Slum.  IV  13  und  Sinnt.  XIV  6  u.  7.)  Vergl.  auch  die
Slnleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  unter
Ziffer  8  (S.  143  a.  a.  O.)  und  wegen  der  Behandlung  der  Angelegenheit  in
Württemberg  auch  Schicker,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nebst
Slusführungsbestimmnngen  für  Württemberg  S.  342.
(Als  Betrieb  ist  ferner  das  Geschäft  eines  Rechtsanwaltes  m
erachten.  Vergl.  dieserhalb  Slum.  XIV  5.)
1«.  Ueber  diätarisch  beschäftigte  Personen,  d.  h.  solche,  die  nicht
dauernd  angestellt  sind  und  deren  Dienstentschädignng  tage-,  wochen-,  monateweise ­
  nach  der  Dauer  der  Dienstleistung  berechnet  wird,  spricht  sich  die  Begründung ­
  des  Gesetzentwurfs  (S.  73),  ivie  folgt,  alls:
„Diätarisch  oder  gegen  Remuneration  beschäftigte  Personen
(Schreiber  u.  s.  w.)  sind  entweder  Betriebsbeamte  oder  Gehilfen;  ob  sie  der
einen  oder  andereil  Kategorie  zuzurechnen  sind,  richtet  sich  nach  ihrem  Arbeitsvertrage
  oder,  falls  sie  bei  Behörden  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  nach  den
            
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