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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 16.
fasse in der That ebenso als ein Betrieb im Sinne des Jnvaliditätsund
Altersversichernngsgesctzes bezeichnen, wie dies für die oben erwähnten
Kommunalbrauereien, die Gemcindebauten und andere ähnliche,
von den Gemeinden aus freiem Antriebe geschaffenen Unternehmungen
gilt."
2. ein Rettungshaus. Wegen der Rev.Entsch. vom 22 Januar 1892
Nr. 106 (A. N. 1892 Ş. 22), welche sich über die Thätigkeit des von
einem Kuratorium eines Rettungshauses angestellten Ha ns vaters ansspricht,
vergl. Sinnt. IV 10.
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom
10. Dezember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der von den Gemeinden
und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, erläutert den Beariff
von^Betriebsbeamten der Kommunaloerbände unter Ziffer 8 (Amtl. Ausgabe
„Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen versicherungspflichtig, welche
ln emcm Betriebe des Kommunalverbauds (Gemeinde, Kreis) mit einer über
die Thätigkeit des Arbeiters oder Gebülfen hinausgehenden leitenden oder
beaufsichtigenden Funktion betraut sind. Die Gesammtthätigkeit des Kommunalverbands
ist nickt als ein Betrieb zu betrachten, vielmehr ist unter Betrieb
die Gesammtheit bestimmter, durch äußere Einrichtungen zusammengehaltener
Thätigkeiten des Kommunalverbands für wirthschaflliche oder Wohlfahrtszwecke
zu verstehen, wie der Betrieb von Lokal- und Pferdebahnen, von Hochund
Tiefbauten, von Land- und Forstivirthschaft, von Gräbereien, Steinbrüchen
Gaswerken. Wasserleitungen, Schlachthäusern, von Bade-, Pflege- Krankenund
Armenanstalten. Die mit einer leitenden oder beaufsichtigenden Tbätiakelt
in solchen Betrieben betrauten Personen sind übrigens nur dann als
Betriebsbeamte" im Sinne des Reichsgesetzes versicherungspflichtig, wenn
ihnen nicht die Eigen,cha,t eines mit Pensionsberechtigung angestellten Kvmmunalbeamten
zukomnit; Personen, die bei der Leitung oder Beaufsichtianna
eines koinmunaleu Betriebs oder eines Theils desselben auf Grund besonderer
Bernfsbildung eine mehr geistige Thätigkeit ausüben und sich durch ihre
soziale Stellung über den Personcnkreis erheben, der nach gewöhnlichem
Sprachgebrauch und wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen
Betrlebsbeamtenstande angehört, z. B. Ingenieure, Architekten, unterliegen
der Versicherungspflicht nicht; auch fällt die Versicherungspflicht weg.
wenn der Betriebsbeamte einen 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitövcrdienst
an Lohn oder Gehalt bezieht (vergl. Ziffer XIV und XVI der Anltg ).
Hauptbeispiele der Betricbsbeamten sind die Werkmeister, Werkführer
Bauaufseher (Poliere), Güteraufseher." (Ueber die Versicherungspflicht
der Techniker vergl. Slum. IV 13 und Sinnt. XIV 6 u. 7.) Vergl. auch die
Slnleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die Jnvaliditäts-
und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen unter
Ziffer 8 (S. 143 a. a. O.) und wegen der Behandlung der Angelegenheit in
Württemberg auch Schicker, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nebst
Slusführungsbestimmnngen für Württemberg S. 342.
(Als Betrieb ist ferner das Geschäft eines Rechtsanwaltes m
erachten. Vergl. dieserhalb Slum. XIV 5.)
1«. Ueber diätarisch beschäftigte Personen, d. h. solche, die nicht
dauernd angestellt sind und deren Dienstentschädignng tage-, wochen-, monateweise
nach der Dauer der Dienstleistung berechnet wird, spricht sich die Begründung
des Gesetzentwurfs (S. 73), ivie folgt, alls:
„Diätarisch oder gegen Remuneration beschäftigte Personen
(Schreiber u. s. w.) sind entweder Betriebsbeamte oder Gehilfen; ob sie der
einen oder andereil Kategorie zuzurechnen sind, richtet sich nach ihrem Arbeitsvertrage
oder, falls sie bei Behörden angestellt oder beschäftigt sind, nach den