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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 18.
»„Nach §.4 des I. u. Sl.V.G. unterliegen Personen des Soldatenstandes,
welche dienstlich als Slrbeiter beschäftigt iverden, der Versicherungspflicht nicht.
Hieraus muß geschlossen werden, daß dieselben, wenn sie außerdienstlich eine
dem §. 1 des Gesetzes entsprechende Beschäftigung übernommen haben, versicherungspflichtig
sind.
Nach diesseitiger Ansicht unterliegen hiernach auch beurlaubte Personen
des Soldatenstandes, mögen dieselben zur Civilversorgung berechtigte Militäranwärter
sein oder nicht, der Versicheruugspflicht, wenn sie unter der gegebenen
Voraussetzung bei einer Civilperson oder probeiveise bei einer Civilbehörde,
also nicht militärdienstlich beschäftigt werden.""
Vorstehender Auffassung hat das Reichs-Versicherungsamt, vorbehaltlich
einer instanziellen Entscheidung im einzelnen Falle, beigepflichtet und eine dementsprechende
Rückäußerung unter dem 12. März 1891 an die anfragende
Landes-Centralbehörde gelangen lassen."
Der obige Bescheid stellt nur fest, daß der Umstand, daß die zur Probedienstleistung
bei Civilbehörden beurlaubte Person des Soldatenstandes
nicht um deswillen der Versicherungspflicht entzogen ist, weil sie dem Soldatenstande
angehört; sie schreibt aber nicht vor, daß derartige Personen, einerlei womit
sie außerdienstlich beschäftigt werden und einerlei in welcher außerdienstlichen
Stellung sie sich befinden, unter allen Umständen versicherungspflichtig sind.
Lb sie dies sind, hängt von den jedesmaligen besonderen Umständen ab.
In Uebereinstimmung mit dieser Auffassung ordnet die Verfügung des
Württembergischen Justizministeriums vom 6. Dezember 1890, 'betr. den
Vollzug des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung
(Schicker S. 254) an: „Verstcherungspflichtig sind auch die ausgeführten
Funktionäre (d. h. diejenigen Bediensteten, welche als der Versicherungspflicht
unterliegend aufgeführt sind) dann, wenn sie Personen des aktiven
Soldatenstandes sind, welche in dem betreffenden Civildienstc auf Probe angestellt
beziehungsweise zur Probedienstlcistung in demselben kommandirt sind."
(Diese „Kommandirung" darf jedoch nicht etwa eine derartige sein, daß die
Betreffenden „dienstlich als Arbeiter beschäftigt" würden. (Vergi. Anm. Ill 24. 27 )
Einen Fall, wo nicht schon die Aussicht auf Anstellung als
Staatsbeamter als ausreichend angesehen wird, um den Betreffenden der
Versicherungspflicht zu entziehen, behandelt der Bescheid des Vorstandes der
Vcrftcherungsanstalt Schlesien vom 25. Januar 1892 (A. N. f. Schlesien
„Nach ihren Angaben sind in der Oberförsterei Langenbielau gegenwärtig
vier Jäger der Klasse A nach vollendeter vierjähriger Militärdienstzeit als
Rcvierjäger bezw. Forstsekretär angestellt. Dieselben sind zeitweilig im Privatdienste
beschäftigt, haben jedoch die Aussicht, auf Grund ihrer bisherigen
Leistungen im Königlichen Forstdienstc angestellt zu werden.
Es bleibt sich gleich, ob die betreffenden Jäger noch zu den Personen des
Soldatenstandes gehören oder nicht. Nach einem Bescheide des Reichsversicherungsamtes
vom 12. März 1891 (s. o.) unterliegen beurlaubte Personen
des Soldatenstandes der Versicherungspflicht, ivenn sie bei einer Civilperson
oder probeiveise bei einer Civilbehörde, also nicht militärdienstlich beschäftigt
werden. Sind die betreffenden Jäger als nicht mehr dem Soldatenstande angehürige
Personen anznsehen, so sind dieselben ebenfalls ohne jeden Zweifel
verstcherungspflichtig. Denn nicht schon die Slussicht auf Slnstellung
im Staatsdienste, sondern erst die Slnstellung selbst bildet nach
tz.4 Slbs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 einen Grund zur Befreiung
von der Versicherung."
**. Tagegelder. Tagesgebühren. Diäten. Reisediäten. Wird
in Gestalt von Tagegeldern die dem Reiche, dem Staate oder einem Kvmmuualvcrbande
geleistete Slrbeit gelohnt, so hören die Betreffenden zu den diätarisch