Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 34—37. 
124 A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 55) dandle, so trifft dies zunächst insofern 
thatsächlich nicht zu, als der Kläger in jedem Sommer wieder arbeiten konnte 
und nur im Winter an der Thätigkeit behindert war. Aber selbst wenn ein 
der Heilbarkeit entzogener dauernder Zustand vorläge, so würde doch die mit 
Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheitszeit nur dann nicht angerechnet 
werden können, wenn der Zustand des Klägers, in allen seinen Beziehungen 
und fur das ganze Jahr betrachtet, ein solcher wäre, daß gemäß §. 4 Abs. 2 
des I. u. A.V.G. die Versicherungspflicht in Wegfall käme. Dies aber ist 
wie erwähnt, vorliegend nicht der Fall." Vergi, auch Anm. Ill 38 S. 137. 
(Die obige Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes durch 
Theilung des Jahres Verdienstes wird keinenfalls allgemein in Anwendung 
gebracht werden können. Wegen der Abweichung der Meinung über die An- 
wendbarkeit des §. 4 Abs. 2 vergl. Anm. III 31 S. 129). 
(Zeiten der körperlichen Unfähigkeit, Lohnarbeit zu verrichten, anrechenbar 
als Zelten der Unterbrechung im Sinne des §. 119, s. Rev.Entsch. Nr. 1%8 
(31. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 49.) 
34. „Durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende 
Lohnarbeit." Die Bedeutung der vorstehenden Worte ist bei den Berathungen 
des Gesetzes im Zusammenhange des §. 9 unter dem Gesichtspunkte entwickelt, 
wann Versicherte Anspruch auf Jnvalideurente haben, während es sich hier 
um die Frage handelt, wann die Ausübung von Lohnarbeit die Betreffenden 
in die Zahl der Versicherten einreiht. Die für ersteren Fall geltenden Grund 
sätze haben aber auch in dem zweiten sinngemäße Anwendung zu finden; ins 
besondere gilt dies von der Berücksichtigung des Berufes und der sonstigen 
individuellen Verhältnisse des Einzelnen. Die Lösung bietet in dem Falle 
des §. 4 Abs. 2 jedoch keine Schwierigkeiten, da es hier nicht darauf ankommt 
welche Lohnarbeiten man Jemandem zumuthen darf, sondern vielmehr darauf 
welche er wirklich ausübt; sind dies auch nicht diejenigen, welche seinem bis 
herigen Berufe entsprechen würden, so wird er durch sie versiche'rungspflichtiq 
vorausgesetzt, daß er sie nicht blos vorübergehend in dem Sinne der Bundes 
rathsvorschriften über die Befreiung vorübergehender Beschäftigung von der 
Versicherungspflicht ausübt. Letzterer Fall kann besonders dann eintreten, 
wenn ein früher Lohnarbeit 3lusführender es aufgegeben hat, Lohnarbeit be 
rufsmäßig zu verrichten, und nunmehr nur vorübergehende Dienstleistungen 
gelegentlich oder nebenher vornimmt. 
33. Lohnarbeit s. 3lnm. I 6 S. 26. 
3«. Beschäftigungsort s. 3lnm. XX 2. 
3». Der §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom yļļ^ (der 
danach festgesetzte Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter ist zu unterscheiden von 
dem nach §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben bcschäf- 
tlgten Arbeiter, festgesetzten Jahresarbeitsverdienste! S. darüber Rev.Entsch. 
Nr. 54 in Anm. ill 82 S. 132) lautet: 
„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ivird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde 
festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestinimte Blatt 
veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der 
Veröffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über 
und unter 16 Jahren besonders statt. Für Personen unter 16 Jahren (jugend 
liche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 14 und 
16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren vorgenommen werden. Für 
Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung."
	        
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