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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 34—37.
124 A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 55) dandle, so trifft dies zunächst insofern
thatsächlich nicht zu, als der Kläger in jedem Sommer wieder arbeiten konnte
und nur im Winter an der Thätigkeit behindert war. Aber selbst wenn ein
der Heilbarkeit entzogener dauernder Zustand vorläge, so würde doch die mit
Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheitszeit nur dann nicht angerechnet
werden können, wenn der Zustand des Klägers, in allen seinen Beziehungen
und fur das ganze Jahr betrachtet, ein solcher wäre, daß gemäß §. 4 Abs. 2
des I. u. A.V.G. die Versicherungspflicht in Wegfall käme. Dies aber ist
wie erwähnt, vorliegend nicht der Fall." Vergi, auch Anm. Ill 38 S. 137.
(Die obige Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes durch
Theilung des Jahres Verdienstes wird keinenfalls allgemein in Anwendung
gebracht werden können. Wegen der Abweichung der Meinung über die An-
wendbarkeit des §. 4 Abs. 2 vergl. Anm. III 31 S. 129).
(Zeiten der körperlichen Unfähigkeit, Lohnarbeit zu verrichten, anrechenbar
als Zelten der Unterbrechung im Sinne des §. 119, s. Rev.Entsch. Nr. 1%8
(31. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 49.)
34. „Durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Lohnarbeit." Die Bedeutung der vorstehenden Worte ist bei den Berathungen
des Gesetzes im Zusammenhange des §. 9 unter dem Gesichtspunkte entwickelt,
wann Versicherte Anspruch auf Jnvalideurente haben, während es sich hier
um die Frage handelt, wann die Ausübung von Lohnarbeit die Betreffenden
in die Zahl der Versicherten einreiht. Die für ersteren Fall geltenden Grund
sätze haben aber auch in dem zweiten sinngemäße Anwendung zu finden; ins
besondere gilt dies von der Berücksichtigung des Berufes und der sonstigen
individuellen Verhältnisse des Einzelnen. Die Lösung bietet in dem Falle
des §. 4 Abs. 2 jedoch keine Schwierigkeiten, da es hier nicht darauf ankommt
welche Lohnarbeiten man Jemandem zumuthen darf, sondern vielmehr darauf
welche er wirklich ausübt; sind dies auch nicht diejenigen, welche seinem bis
herigen Berufe entsprechen würden, so wird er durch sie versiche'rungspflichtiq
vorausgesetzt, daß er sie nicht blos vorübergehend in dem Sinne der Bundes
rathsvorschriften über die Befreiung vorübergehender Beschäftigung von der
Versicherungspflicht ausübt. Letzterer Fall kann besonders dann eintreten,
wenn ein früher Lohnarbeit 3lusführender es aufgegeben hat, Lohnarbeit be
rufsmäßig zu verrichten, und nunmehr nur vorübergehende Dienstleistungen
gelegentlich oder nebenher vornimmt.
33. Lohnarbeit s. 3lnm. I 6 S. 26.
3«. Beschäftigungsort s. 3lnm. XX 2.
3». Der §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom yļļ^ (der
danach festgesetzte Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter ist zu unterscheiden von
dem nach §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben bcschäf-
tlgten Arbeiter, festgesetzten Jahresarbeitsverdienste! S. darüber Rev.Entsch.
Nr. 54 in Anm. ill 82 S. 132) lautet:
„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ivird
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde
festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestinimte Blatt
veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über
und unter 16 Jahren besonders statt. Für Personen unter 16 Jahren (jugend
liche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 14 und
16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren vorgenommen werden. Für
Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung."