Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 11 u. 12.
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verrichtet, denen der Charakter jener höheren Thätigkeit nicht abzusprechen ist,
so muff doch nach Lage der Umstände angenommen werden, daß dieselben nur
einen verschwindend kleinen Bruchtheil seiner Gesammtleistungen
ausmachen und nicht geeignet sind, die im Uebrigen anzunehmende Versicherungs-
Pflicht auszuschließen."
** „Höhere, mehr geistige Thätigkeit." Vergl. Anm. I 5 S. 24.
Wenn auch fast allgemeine Uebereinstimmung herrscht, daß die mit „höherer,
mehr geistiger", wissenschaftlicher oder künstlerischer Thätigkeit beschäftigten
Personen nicht versicherungspflichtig sind, so ist doch die Grenze, wo die Thätig
keit diesen Charakter hat, schwer und nur unter Berücksichtigung der Verhält
nisse des Einzelfalles zu ziehen. Musterzeichner, Porzellanmaler, Kon
strukteure und in gleichartiger Weise beschäftigte Personen sieht das Er
kenntniß des Reichsgerichts vom 21. März 1887, Arb.Vers. IV. S. 387, als zu
i)en der (Kranken-) Versicherung unterstehenden Personen gehörig an; „denn die
jenigen Künstler, welche von einem Gewerbetreibenden zur Herstellung eines —
wenn auch kunst-gewerblichen — Erzeugnisses beschäftigt werden und in diesem
Linnc ihre Kunst in den Dienst des Gewerbes stellen, werden ohne Rechtsirrthum
als Lcwerbliche Arbeiter, als Gcwerbsgehilfen, ihre Geschäftsherren als ihre
Arbeitgeber bezeichnet werden und auch im täglichen Leben bezeichnet."
Dasselbe Erkenntniß sieht Schauspieler, Sänger, Orchestermit
glieder u. s. w. als nichtversichcrungspflichtig an, da ihre Thätigkeit, einerlei
wie hoch die künstlerische Ausbildung des Einzelnen gediehen ist, ' der Hcrvor-
bringung eines Kunstwerkes gewidmet ist.
Mit dieser Unterscheidung nach dem durch die Thätigkeit der be-
fchäftigten Personen zu erreichenden Endzwecke ist jedoch die gestellte
Frage nicht allgemein zu lösen. Wenn auch in einzelnen Fällen der Charakter
des Gesammtunternehmens, bei dem die Einzelnen beschäftigt sind, als aus
schlaggebend für die Frage nach der Versicherungspflicht angesehen wird
(Uum. IV 10 u. 12), so muß doch daran festgehalten werden, daß im All-
gemeinen die Thätigkeit, welche der Beschäftigte entwickelt, über seine
C-eriicheruugspslicht bestimmt. Der Farbcnreiber des größten Malers ist ver-
Iichcrungspflichtig, trotzdem er hilft, vollendete Kunstwerke zu schaffen und der
gelehrte Chemiker, der als Angestellter einer chemischen Fabrik Ersindungen
macht, um Gebrauchsgegeustände des gewöhnlichen Lebens herzustellen, unter
steht trotz dieses Umstandes der Versicherung nicht. Je nachdem die Bethä
tigung künstlerischer und wissenschaftlicher Befähigung in der Konzeption oder
ihre Anwendung in Ausführungsarbeiten überwiegt, wird die Versicherungs-
Pflicht zu verneineu oder anzuerkennen sein. Dabei aber ist immer das festzu
halten, daß der Besitz einer wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung
nicht genügt, um den Betreffenden aus der Reihe der Versicherungspflichtigen
ausscheiden zu lassen, sondern daß dazu nöthig ist, daß die in Rede kommende
Beschaftlgung auch die Anwendung der erworbenen künstlerischen und wissen
schaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erheischt. Vergl. Rev.Entsch. Nr. 127
in Anm. IV 9 S. 152. Vergl. ferner Anm. Ill 11, 13 u. XII 12.
i*. Hinsichtlich solcher Personen, welche bei Anstalten beschäftigt werden,
die künstlerische Zwecke verfolgen, wie Schauspielunternehmungen, Musik-
orchester u. dergl., oder auch künstlerische Zwecke zu verfolgen vorgeben, und
eine Mehrzahl von Personen, die aber nicht selbst sämmtlich als Künstler zu
rechnen sind, hierzu verwenden, tritt die Frage auf, ob die persönlichen
Eigenschaften des Einzelnen über dessen Versicherungspflicht entscheiden,
oder ob der Gesammtcharakter des Unternehmens wegen der Ver-
sicheruiMpfllcht aller für dessen Zwecke Beschäftigten bestimmend ist. Die
solgcnchtige Entwicklung des Grundgedankens der Versicherung würde dahin
geführt haben, sich für die erstere Alternative zu entscheiden; es haben aber
die -andescentralbehördeu der Bundesstaaten, nachdem auf Veranlassung der