Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 1—3. 
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also wenn die betreffenden Arbeiten nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe 
oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, jedoch nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebenshalt nicht ausreicht und zu den 
Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse stehen würde, ver 
richtet werden (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N. f. I. u. A.V 1891. 
S. 128). 
Liegt dieser Fall nicht vor, so ist die Versicherungspflicht nicht aus 
geschlossen. Derjenige, welcher in einem zu Arbeiten versicherungspflichtiger 
Natur verpflichtenden Beschäftigungsverhältnisse steht, ist also nicht darum von 
der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er gleichzeitig in einem anderen, 
die Versicherungspflicht nicht begründenden Arbeitsverhältniffe steht. Ein 
Musiker z. B., der wegen seiner Beschäftigung in einem Orchester, dessen 
Leistungen künstlerische Bedeutung haben, nicht versicherungspflichtig sein würde 
(Anm. IV 12 S. 159), untersteht doch, wenn er gleichzeitig Buchhalter in einem 
Handlungsgeschäfte ist, wegen dieser letzteren Eigenschaft der Versicherungspflicht, 
wenn auf seine Beschäftigung als Handlungsgehilfe nicht die unter I A. 1 des 
obigen Bundesrathsbeschlusses aufgeführten Merkmale zutreffen. 
Ueber den Fall der gleichzeitigen Beschäftigung in einem Beschäftigungs 
verhältnisse, wo die zu leistenden Arbeiten zwar versicherungsvflichtiger Natur 
sind, der Entgelt aber nur in freiem Unterhalte besteht, und' in einem anderen 
Beschäftigungsverhältnisse, wo nur ein geringer Baarlohn gewährt wird, beide 
Verhältnisse also für sich allein der Versicherungspflicht nicht unterliegen 
würden, vergi. Anm. X 14. 
Zu Ziffer V der Anleitung. 
i. In Betreff der Versicherungspflicht (wie in Betreff der Berech 
nung der Versicherungsbeiträge, des Anspruchs auf Rente und der Renten 
berechnung) bestehen keine Unterschiede zwischen dem weiblichen und 
männlichen Geschlechte auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung. Die Unterschiede, welche gemacht werden, betreffen: 
1. die Wählbarkeit zu Aemtern; zu Ausschuß- und Aufsichtsrathsmit- 
gliederu können nur männliche Versicherte gewählt werden (hinsicht 
lich der Wählbarkeit zu Vorstandsmitgliedern und Vertrauensmännern 
bestehen solche ausdrückliche Veschränkuugen nicht, wenn man sie nicht 
wegen des letzteren Amtes aus der Bezeichnung „Vertrauensmann" 
herleiten will); 
2. den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen; weibliche Ver 
sicherte besitzen diesen unter Umständen im Falle ihrer Verheirathung, 
während er den männlichen Versicherten fehlt (§. 30 des I. u. A V.G.), 
und Wittwen haben unter Umständen den Anspruch wegen der für 
ihren verstorbenen Ehemann entrichteten, während Wittwer ihn wegen 
der für ihre verstorbene Ehefrau gezahlten Beiträge nicht besitzen; 
während ferner Männer den Anspruch (außer ihren Wittwen) nur 
ihren ehelichen Kindern hinterlassen, hinterlassen ihn weibliche Ver 
sicherte ihren „vaterlosen" Kindern, also auch den unehelichen (§.81 
des I. u. A.V.G.). 
,î. Ueber den Einfluß der Verheirathung auf dem Gebiete der Jn 
validitäts- und Altersversicherung vergi, die vorhergehende Anmerkung und 
wegen des Ausschlusses eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsver 
hältnisses zwischen Ehegatten Ziffer IX der Anltg. (S. 14). 
*• Im Inlande beschäftigte Personen sind versicherungspflichtig, einerlei 
ob sie Inländer oder Ausländer sind, einerlei ob sie in einem Betriebe 
beschäftigt werden oder nicht, einerlei ob der Arbeitgeber Inländer oder Aus-
	        
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