Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 3—5.
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Gesetzes ist. Mit dem gleichen Rechte, wie hier die persönlichen Dienstleistungen
bei wechselnden Arbeitgebern angeführt wurden, welche berufsmäßig über
nommen werden, hätten auch andere Beschäftigungen aufgeführt werden
können, welche denjenigen, der sie betreibt, nicht unter die Lohnarbeiter reihen.
Daß allein diese persönlichen Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern in
dem Abs. 2 des §. 1 als Arbeiten, welche diesen Erfolg nicht haben, aufgeführt
werden, hat seinen Grund darin, daß sie der Beschäftigungsweise der Lohn
arbeiter allerdings besonders nahe stehen und das, was begrifflich leicht von
einander zu unterscheiden ist, in der Praxis doch mehr oder weniger in ein
ander übergeht.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß Bosse und v. Woedtke Recht
haben, wenn sie (Kommentar, Anm. 4 zu §. 1) hervorheben, daß durch Strei
chung des Abs. 2 von §. 1 der Reichstag eine grundsätzliche Aenderung
am Gesetze in keiner Weise vorgenommen hat. Durch Streichung des Absatzes,
der sich auf die aus der Leistung persönlicher Dienste von kurzer Dauer ein
Gewerbe machenden Personen bezog, „ist lediglich anerkannt, daß sie thatsäch
lich der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht unterliegen, vorausgesetzt,
daß sie nach der Art ihrer Beschäftigungen als selbstständige Ge
werbetreibende und nicht als Arbeiter anzusehen sind. DieStrei-
chung des betreffenden Passus besagt somit nichts Anderes, als
was der Entwurf mit ausdrücklichen Worten hervorheben wollte. S. Aufsatz
von Gebhard in der I. u. A. V. im D. R. III. S. II ff.
„Beschäftigung", s. Anm. I 12 S. 28.
3. Wegen der Reichsgesetze über die Krankenversicherung, vergl.
Anm. III 49 S. 146.
4. „Dienstleistung" ist gleichbedeutend mit „Beschäftigung";
unter Dienstleistungen sind nicht etwa nur „persönliche" Dienstleistungen zu
verstehen. Vergl. darüber die in Anm. VI 1 abgedruckte Stelle von Ş. 74
der Gesetzesbegründung.
5. „Vorübergehend". Der Begriff „vorübergehend" wird an keiner
Stelle des Gesetzes erläutert. Er drückt lediglich den Gegensatz zu „dauernd"
aus, hat aber an den verschiedenen Stellen des Gesetzes, wo er zur Anwendung
kommt, entsprechend dem verschiedenen Zusammenhange einen verschiedenen
Sinn. Im dritten Absätze des §. 3, auf den die Bestimmung unter Ziffer VI
der Anltg. Bezug nimmt, ist die Bedeutung von „vorübergehend" lediglich die:
„kurze Zeit während". Auf Beschäftigungen, die kurze Zeit währen, soll sich
die Bestimmung, wonach sie für nicht versicherungspflichtig sollen erklärt werden
können, beziehen, auf solche, die lange Zeit währen, nicht. Was unter kurzer
Zeit und langer Zeit zu verstehen ist, bleibt bei dem relativen Charakter dieser
Bezeichnungen wieder der Auslegung überlassen. Ter Bundesrath, der zur An
wendung der Bestimmung berufen ist, hat beim Ausschluß „vorübergehender
Dienstleistungen" von der Persicherungspflicht sowohl solche Beschäftigungen
unter den Begriff der vorübergehenden gebracht, die zwar tagelang oder
wochenlang währen, indessen nur aus Grund einer unter besonderen Umständen
für den einzelnen Fall geschlossenen Abmachung vor sich gehen, als auch solche
sich wiederholende Dienstleistungen, die freilich auf Gruud eines für lange Zeit
abgeschlossenen — also dauernden — Vertragsverhältnisses erfolgen, von denen
jedoch jede einzelne nur einen nach Stunden zu bemessenden Zeitraum des
einzelnen Tages umfaßt.
Er ist aber auch darüber noch hinausgegangen und hat auf Grund der
Bestimmung des §. 3 Abs. 3 Beschäftigungen als vorübergehende von der Ver
sicherungspflicht ausgeschlossen, welche weder im einen noch im anderen Sinne
kurz dauerlide sind, für welche die Anwendung der bezeichneten Gesetzes
bestimmung mithin eine gezwungene genannt werden muß, indessen gleichwohl
erfolgte, um einem dringenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Be-