Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 3—5. 
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Gesetzes ist. Mit dem gleichen Rechte, wie hier die persönlichen Dienstleistungen 
bei wechselnden Arbeitgebern angeführt wurden, welche berufsmäßig über 
nommen werden, hätten auch andere Beschäftigungen aufgeführt werden 
können, welche denjenigen, der sie betreibt, nicht unter die Lohnarbeiter reihen. 
Daß allein diese persönlichen Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern in 
dem Abs. 2 des §. 1 als Arbeiten, welche diesen Erfolg nicht haben, aufgeführt 
werden, hat seinen Grund darin, daß sie der Beschäftigungsweise der Lohn 
arbeiter allerdings besonders nahe stehen und das, was begrifflich leicht von 
einander zu unterscheiden ist, in der Praxis doch mehr oder weniger in ein 
ander übergeht. 
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß Bosse und v. Woedtke Recht 
haben, wenn sie (Kommentar, Anm. 4 zu §. 1) hervorheben, daß durch Strei 
chung des Abs. 2 von §. 1 der Reichstag eine grundsätzliche Aenderung 
am Gesetze in keiner Weise vorgenommen hat. Durch Streichung des Absatzes, 
der sich auf die aus der Leistung persönlicher Dienste von kurzer Dauer ein 
Gewerbe machenden Personen bezog, „ist lediglich anerkannt, daß sie thatsäch 
lich der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht unterliegen, vorausgesetzt, 
daß sie nach der Art ihrer Beschäftigungen als selbstständige Ge 
werbetreibende und nicht als Arbeiter anzusehen sind. DieStrei- 
chung des betreffenden Passus besagt somit nichts Anderes, als 
was der Entwurf mit ausdrücklichen Worten hervorheben wollte. S. Aufsatz 
von Gebhard in der I. u. A. V. im D. R. III. S. II ff. 
„Beschäftigung", s. Anm. I 12 S. 28. 
3. Wegen der Reichsgesetze über die Krankenversicherung, vergl. 
Anm. III 49 S. 146. 
4. „Dienstleistung" ist gleichbedeutend mit „Beschäftigung"; 
unter Dienstleistungen sind nicht etwa nur „persönliche" Dienstleistungen zu 
verstehen. Vergl. darüber die in Anm. VI 1 abgedruckte Stelle von Ş. 74 
der Gesetzesbegründung. 
5. „Vorübergehend". Der Begriff „vorübergehend" wird an keiner 
Stelle des Gesetzes erläutert. Er drückt lediglich den Gegensatz zu „dauernd" 
aus, hat aber an den verschiedenen Stellen des Gesetzes, wo er zur Anwendung 
kommt, entsprechend dem verschiedenen Zusammenhange einen verschiedenen 
Sinn. Im dritten Absätze des §. 3, auf den die Bestimmung unter Ziffer VI 
der Anltg. Bezug nimmt, ist die Bedeutung von „vorübergehend" lediglich die: 
„kurze Zeit während". Auf Beschäftigungen, die kurze Zeit währen, soll sich 
die Bestimmung, wonach sie für nicht versicherungspflichtig sollen erklärt werden 
können, beziehen, auf solche, die lange Zeit währen, nicht. Was unter kurzer 
Zeit und langer Zeit zu verstehen ist, bleibt bei dem relativen Charakter dieser 
Bezeichnungen wieder der Auslegung überlassen. Ter Bundesrath, der zur An 
wendung der Bestimmung berufen ist, hat beim Ausschluß „vorübergehender 
Dienstleistungen" von der Persicherungspflicht sowohl solche Beschäftigungen 
unter den Begriff der vorübergehenden gebracht, die zwar tagelang oder 
wochenlang währen, indessen nur aus Grund einer unter besonderen Umständen 
für den einzelnen Fall geschlossenen Abmachung vor sich gehen, als auch solche 
sich wiederholende Dienstleistungen, die freilich auf Gruud eines für lange Zeit 
abgeschlossenen — also dauernden — Vertragsverhältnisses erfolgen, von denen 
jedoch jede einzelne nur einen nach Stunden zu bemessenden Zeitraum des 
einzelnen Tages umfaßt. 
Er ist aber auch darüber noch hinausgegangen und hat auf Grund der 
Bestimmung des §. 3 Abs. 3 Beschäftigungen als vorübergehende von der Ver 
sicherungspflicht ausgeschlossen, welche weder im einen noch im anderen Sinne 
kurz dauerlide sind, für welche die Anwendung der bezeichneten Gesetzes 
bestimmung mithin eine gezwungene genannt werden muß, indessen gleichwohl 
erfolgte, um einem dringenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Be-
	        
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