Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

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den  mit  dem  Vollzug  des  Gesetzes  betrauten  Behörden  und  Organen  folgende
Anleitung  über  die  von  ihnen  einzunehmende  Stellung  zu  geben.
Wenn  Personen,  welche  berufsmäßig  keine  Lohnarbeiter,  sondern  selbstständige ­
  Unternehmer,  wie  Landwirthe,  Handwerker,  sind,  während  eines  Theils
des  Jahres  ihre  Arbeitskraft  derart  verwerthen,  daß  sie  gegen  Lohn  oder
Gehalt  anderen  Unternehmern  unselbstständige  Dienste  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen ­
  Betrieben  leisten,  so  sind  die  derart  beschäftigten  Personen
während  der  Zeit  der  unselbstständig  geleisteten  Dienste  als  Lohnarbeiter  zu
betrachten,  und  es  kann  nicht  etwa,  wie  dies  von  einigen  Seiten  geschieht,
unter  Bezugnahme  auf  die  in  Ziffer  3  a.  E.  unserer  Anleitungen  vom  Dezember
v.  I.,  betreffend  die  Jnvaliditätsversicherungspflicht  der  vom  Staate  und  von
den  Kommunalverbänden  beschäftigten  Personen  enthaltenen  Bemerkungen  angenommen ­
  werden,  daß  sie  auch  bei  jenem  gegen  Lohn  stattfindenden  Beschäftigungsverhältniß
  als  selbstständige  Unternehmer  zu  behandeln  seien,  welche
kraft  Werkverdings  das  Endergebniß  einer  land-  oder  forstwirthschaftlichen
Arbeit  abliefern.
Vielmehr  ist  eine  Befreiung  solcher  mit  unregelmäßigen  Lohnarbeiten  in
der  Land-  oder  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  von  der  Jnvaliditätsversicherungspflicht
  nur  dann  zulässig,  wenn  die  in  Ziffer  I  der  Bestimmungen
des  Bundesraths  vom  27.  November  v.  I.  (Arb.Vers.  1890  S.  600)  bezeichneten ­
  Voraussetzungen  zutreffen,  unter  denen  ausnahmsweise  vorübergehende
Dienstleistungen  nicht  als  eine  die  Bersicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  anzusehen  sind.
Dabei  ist  vor  allem  zu  beachten,  daß  diese  Bestimmungen  über  die  Befreiung ­
  von  der  Bersicherungspflicht  als  Ausnahmsvorschriften  nicht  über
ihren  Wortlaut  und  ihre  Absicht  hinaus  ausdehnend  angewendet  werden
dürfen.  Auch  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  es  in  sozialer  und  wirthschaftlicher
Hinsicht  erhebliche  Mißstände  haben  würde,  wenn  in  Folge  einer  solchen  ausdehnenden ­
  Handhabung  jener  Ausnahmsvorschriften  ein  großer  Theil  oder  gar
die  Mehrzahl  der  vorübergehend  mit  solchen  Lohnarbeiten  beschäftigten  Unternehmer ­
  von  der  Bersicherungspflicht  befreit  würde;  denn  es  würde  alsdann
für  die  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeitgeber  wirthschaftlich  vortheilhaft
sein,  möglichst  nur  von  der  Bersicherungspflicht  befreite  Personen  zu  beschäftigen, ­
  und  es  würde  bei  dem  Suchen  nach  Arbeitsgelegenheit  der  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegende  Theil  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter
Schwierigkeiten  finden;  außerdem  aber  wäre  es  auch  nicht  unbedenklich,  wenn
solchen  Personen,  die  darauf  angewiesen  sind,  einen  nicht  ganz  unerheblichen
Theil  ihres  Erwerbs  durch  Leistung  solcher  Lohnarbeiten  zu  verdienen,  die
Möglichkeit,  im  Falle  des  Niederganges  ihrer  Arbeitskraft  eine  dieser  Arbeitsthätigkcit
  entsprechende  Alters-  oder  Invalidenrente  zu  erwerben,  verschlossen
sein  würde.
Für  die  Befreiung  dieser  Personen  von  der  Versicherungspflicht  werden
in  der  Negel  nur  die  in  lit.  A  Ziffer  1  a  u.  b  der  letzterwähnten  Bestimmungen
des  Bundcsraths  bezeichneten  Verhältnisse  in  Betracht  kommen.  Hiernach  kann
die  Befreiung  jedenfalls  nur  dann  eintreten,  wenn  jene  vorübergehend  mit
land-  und  forstwirthschaftlichen  Dienstleistungen  beschäftigten  Personen  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten;  diese  Voraussetzung  ist
aber  bei  denjenigen  kleinen  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Unternehmern ­
  nicht  gegeben,  deren  selbstständiger  Betrieb  und  deren  Vermögenscrträgnisse
  nicht  dazu  ausreichen,  die  Mittel  für  einen  entsprechenden  Unterhalt
zu  gewähren,  ivelche  vielmehr  darauf  angewiesen  sind,  einen  wesentlichen
Theil  ihres  und  ihrer  Familien  Unterhaltes  regelmäßig  durch  Verrichtung  von
versicherungspflichtigen  Lohnarbeiten  für  bestimmte  oder  für  wechselnde  Arbeitgeber
  zu  verdienen.  Aber  auch  wenn  die  Betreffenden  zu  denjenigen  Personen
gehören,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  nicht  verrichten,  tritt  die  Befreiung
            
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