Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7.
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den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden und Organen folgende
Anleitung über die von ihnen einzunehmende Stellung zu geben.
Wenn Personen, welche berufsmäßig keine Lohnarbeiter, sondern selbst
ständige Unternehmer, wie Landwirthe, Handwerker, sind, während eines Theils
des Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn oder
Gehalt anderen Unternehmern unselbstständige Dienste in land- oder forst
wirthschaftlichen Betrieben leisten, so sind die derart beschäftigten Personen
während der Zeit der unselbstständig geleisteten Dienste als Lohnarbeiter zu
betrachten, und es kann nicht etwa, wie dies von einigen Seiten geschieht,
unter Bezugnahme auf die in Ziffer 3 a. E. unserer Anleitungen vom Dezember
v. I., betreffend die Jnvaliditätsversicherungspflicht der vom Staate und von
den Kommunalverbänden beschäftigten Personen enthaltenen Bemerkungen an
genommen werden, daß sie auch bei jenem gegen Lohn stattfindenden Beschäf-
tigungsverhältniß als selbstständige Unternehmer zu behandeln seien, welche
kraft Werkverdings das Endergebniß einer land- oder forstwirthschaftlichen
Arbeit abliefern.
Vielmehr ist eine Befreiung solcher mit unregelmäßigen Lohnarbeiten in
der Land- oder Forstwirthschaft beschäftigten Personen von der Jnvaliditäts-
versicherungspflicht nur dann zulässig, wenn die in Ziffer I der Bestimmungen
des Bundesraths vom 27. November v. I. (Arb.Vers. 1890 S. 600) bezeich
neten Voraussetzungen zutreffen, unter denen ausnahmsweise vorübergehende
Dienstleistungen nicht als eine die Bersicherungspflicht begründende Beschäfti
gung anzusehen sind.
Dabei ist vor allem zu beachten, daß diese Bestimmungen über die Be
freiung von der Bersicherungspflicht als Ausnahmsvorschriften nicht über
ihren Wortlaut und ihre Absicht hinaus ausdehnend angewendet werden
dürfen. Auch ist in Betracht zu ziehen, daß es in sozialer und wirthschaftlicher
Hinsicht erhebliche Mißstände haben würde, wenn in Folge einer solchen aus
dehnenden Handhabung jener Ausnahmsvorschriften ein großer Theil oder gar
die Mehrzahl der vorübergehend mit solchen Lohnarbeiten beschäftigten Unter
nehmer von der Bersicherungspflicht befreit würde; denn es würde alsdann
für die land- und forstwirthschaftlichen Arbeitgeber wirthschaftlich vortheilhaft
sein, möglichst nur von der Bersicherungspflicht befreite Personen zu beschäf
tigen, und es würde bei dem Suchen nach Arbeitsgelegenheit der der Ver
sicherungspflicht unterliegende Theil der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter
Schwierigkeiten finden; außerdem aber wäre es auch nicht unbedenklich, wenn
solchen Personen, die darauf angewiesen sind, einen nicht ganz unerheblichen
Theil ihres Erwerbs durch Leistung solcher Lohnarbeiten zu verdienen, die
Möglichkeit, im Falle des Niederganges ihrer Arbeitskraft eine dieser Arbeits-
thätigkcit entsprechende Alters- oder Invalidenrente zu erwerben, verschlossen
sein würde.
Für die Befreiung dieser Personen von der Versicherungspflicht werden
in der Negel nur die in lit. A Ziffer 1 a u. b der letzterwähnten Bestimmungen
des Bundcsraths bezeichneten Verhältnisse in Betracht kommen. Hiernach kann
die Befreiung jedenfalls nur dann eintreten, wenn jene vorübergehend mit
land- und forstwirthschaftlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen berufs
mäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten; diese Voraussetzung ist
aber bei denjenigen kleinen landwirthschaftlichen und gewerblichen Unter
nehmern nicht gegeben, deren selbstständiger Betrieb und deren Vermögens-
crträgnisse nicht dazu ausreichen, die Mittel für einen entsprechenden Unterhalt
zu gewähren, ivelche vielmehr darauf angewiesen sind, einen wesentlichen
Theil ihres und ihrer Familien Unterhaltes regelmäßig durch Verrichtung von
versicherungspflichtigen Lohnarbeiten für bestimmte oder für wechselnde Arbeit-
geber zu verdienen. Aber auch wenn die Betreffenden zu denjenigen Personen
gehören, welche berufsmäßig Lohnarbeit nicht verrichten, tritt die Befreiung