Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
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den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden und Organen folgende 
Anleitung über die von ihnen einzunehmende Stellung zu geben. 
Wenn Personen, welche berufsmäßig keine Lohnarbeiter, sondern selbst 
ständige Unternehmer, wie Landwirthe, Handwerker, sind, während eines Theils 
des Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn oder 
Gehalt anderen Unternehmern unselbstständige Dienste in land- oder forst 
wirthschaftlichen Betrieben leisten, so sind die derart beschäftigten Personen 
während der Zeit der unselbstständig geleisteten Dienste als Lohnarbeiter zu 
betrachten, und es kann nicht etwa, wie dies von einigen Seiten geschieht, 
unter Bezugnahme auf die in Ziffer 3 a. E. unserer Anleitungen vom Dezember 
v. I., betreffend die Jnvaliditätsversicherungspflicht der vom Staate und von 
den Kommunalverbänden beschäftigten Personen enthaltenen Bemerkungen an 
genommen werden, daß sie auch bei jenem gegen Lohn stattfindenden Beschäf- 
tigungsverhältniß als selbstständige Unternehmer zu behandeln seien, welche 
kraft Werkverdings das Endergebniß einer land- oder forstwirthschaftlichen 
Arbeit abliefern. 
Vielmehr ist eine Befreiung solcher mit unregelmäßigen Lohnarbeiten in 
der Land- oder Forstwirthschaft beschäftigten Personen von der Jnvaliditäts- 
versicherungspflicht nur dann zulässig, wenn die in Ziffer I der Bestimmungen 
des Bundesraths vom 27. November v. I. (Arb.Vers. 1890 S. 600) bezeich 
neten Voraussetzungen zutreffen, unter denen ausnahmsweise vorübergehende 
Dienstleistungen nicht als eine die Bersicherungspflicht begründende Beschäfti 
gung anzusehen sind. 
Dabei ist vor allem zu beachten, daß diese Bestimmungen über die Be 
freiung von der Bersicherungspflicht als Ausnahmsvorschriften nicht über 
ihren Wortlaut und ihre Absicht hinaus ausdehnend angewendet werden 
dürfen. Auch ist in Betracht zu ziehen, daß es in sozialer und wirthschaftlicher 
Hinsicht erhebliche Mißstände haben würde, wenn in Folge einer solchen aus 
dehnenden Handhabung jener Ausnahmsvorschriften ein großer Theil oder gar 
die Mehrzahl der vorübergehend mit solchen Lohnarbeiten beschäftigten Unter 
nehmer von der Bersicherungspflicht befreit würde; denn es würde alsdann 
für die land- und forstwirthschaftlichen Arbeitgeber wirthschaftlich vortheilhaft 
sein, möglichst nur von der Bersicherungspflicht befreite Personen zu beschäf 
tigen, und es würde bei dem Suchen nach Arbeitsgelegenheit der der Ver 
sicherungspflicht unterliegende Theil der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter 
Schwierigkeiten finden; außerdem aber wäre es auch nicht unbedenklich, wenn 
solchen Personen, die darauf angewiesen sind, einen nicht ganz unerheblichen 
Theil ihres Erwerbs durch Leistung solcher Lohnarbeiten zu verdienen, die 
Möglichkeit, im Falle des Niederganges ihrer Arbeitskraft eine dieser Arbeits- 
thätigkcit entsprechende Alters- oder Invalidenrente zu erwerben, verschlossen 
sein würde. 
Für die Befreiung dieser Personen von der Versicherungspflicht werden 
in der Negel nur die in lit. A Ziffer 1 a u. b der letzterwähnten Bestimmungen 
des Bundcsraths bezeichneten Verhältnisse in Betracht kommen. Hiernach kann 
die Befreiung jedenfalls nur dann eintreten, wenn jene vorübergehend mit 
land- und forstwirthschaftlichen Dienstleistungen beschäftigten Personen berufs 
mäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten; diese Voraussetzung ist 
aber bei denjenigen kleinen landwirthschaftlichen und gewerblichen Unter 
nehmern nicht gegeben, deren selbstständiger Betrieb und deren Vermögens- 
crträgnisse nicht dazu ausreichen, die Mittel für einen entsprechenden Unterhalt 
zu gewähren, ivelche vielmehr darauf angewiesen sind, einen wesentlichen 
Theil ihres und ihrer Familien Unterhaltes regelmäßig durch Verrichtung von 
versicherungspflichtigen Lohnarbeiten für bestimmte oder für wechselnde Arbeit- 
geber zu verdienen. Aber auch wenn die Betreffenden zu denjenigen Personen 
gehören, welche berufsmäßig Lohnarbeit nicht verrichten, tritt die Befreiung
	        
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