Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.  175
für  den  Lebensunterhalt  erforderlichen  Summe  in  Vergleichung
zu  setzen.
Ferner  erscheint  es  nicht  als  zulässig,  eine  allgemeine  Praxis  dahin  auszubilden, ­
  daß,  wenn  das  für  solche  nebenher  geleisteten  Dienste  im  Jahr  bezogene ­
  Entgelt  eine  bestimmte  Summe,  z  B.  100,  150,  200  Mk.  im  Jahr,
nicht  erreicht,  die  Voraussetzung  für  die  Befreiung  stets  als  vorhanden  angenommen ­
  wird.  Vielmehr  ist  stets  die  nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalls ­
  für  den  Unterhalt  erforderliche  Summe  zu  Grunde  zu  legen  und  mit
dieser  das  für  die  betreffende  Zeit  gewährte  Entgelt  zu  vergleichen.  Dabei  ist
es  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  gewisse  Durchschnittssätze,  also  insbesondere
hinsichtlich  des  Unterhaltsbedarfs  landwirthschaftlicher  Unternehmer  die  vom
Bezirksrath  für  erwachsene  männliche  und  weibliche  landwirthschaftliche  Arbeiter ­
  festgesetzten  Summen  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes,  vorbehaltlich ­
  der  nach  den  konkreten  Verhältnissen  etwa  gebotenen  Abweichungen
zu  Grunde  gelegt  und  ein  Mißverhältniß  zwischen  dem  Versicherungsbeiträge
und  dem  Entgelt  im  Zweifel  dann  angenommen  werde,  wenn  das  Entgelt  im
Verhältniß  zu  der  hiernach  auf  die  Beschäftiguugszeit  fallenden  Unterhaltungssumme ­
  weniger  als  ein  Drittel  beträgt.
Wird  nach  diesen  Gesichtspunkten  verfahren,  so  werden  zwar  selbstständige
Landwirthe,  welche  vom  Staate,  von  Gemeinden  oder  Privaten  mit  der  Waldund
  Feldhut,  der  Güteraufsicht  u.  dergl.  in  einer  Weise  beschäftigt  sind,  daß
sie  täglich  nur  wenige  Stunden  oder  wöchentlich  nur  einen  oder  doch  nur
wenige  Tage  durch  die  betreffenden  Geschäfte  in  Anspruch  genommen  werden
und  welche  ein  in  jenem  Sinne  nur  geringfügiges  Entgelt,  z.  B.  für  eine  sich  auf
100  Tage  erstreckende  Arbeitsleistung  weniger  als  ein  Drittel  der  erforderlichen
Unterhaltssumme,  also  bei  einem  für  100  Tage  auf  1502».  berechneten  Lebensbedarf
nur  49  Mk.  oder  weniger  erhalten,  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sein.
Dagegen  werden  diejenigen  selbstständigen  Landwirthe  und
Gewerbetreibenden,  welche  auch  nur  wenige  Wochen  des  Jahres
hindurch  ihre  Arbeitskraft  nicht  bloß  gelegentlich,  sondern  in
der  Absicht,  sich  hierdurch  einen  für  den  Unterhalt  wesentlichen
Theil  des  Erwerbs  zu  beschaffen,  in  forst-  und  landwirthschaftlicher
  Lohnarbeit  gegen  ein  für  die  Dauer  dieser  Arbeitszeit ­
  nicht  bloß  geringfügiges  und  nicht  zum  Versicherungsbeitrag ­
  im  Mißverhältniß  stehendes  Entgelt  verwerthen,  als
versicherungspflichtig  zu  behandeln  sein.
Auch  die  von  mehreren  Seiten  hervorgehobene  Thatsache,  daß  nach  §.  32
Abs.  1  des  Gesetzes  die  durch  die  Beitragszahlung  erworbene  Anwartfchaft  auf
Rente  erlischt,  wenn  nicht  während  vier  aufeinander  folgenden  Kalenderjahren
für  mindestens  47  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  wurden,  scheint  uns  nicht
dafür  ins  Gewicht  zu  fallen,  daß  solche  selbstständige  Unternehmer,  welche  im
Jahresdurchschnitt  weniger  als  zwölf  Wochen  land-  und  forstwirthschaftliche
Lohnarbeit  leisten,  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien  sind;  denn  es  ist
denselben  nach  8.  117  des  Gesetzes  die  Möglichkeit  geboten,  sich  die  Anwartschaft ­
  durch  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung,  somit  durch  Einkleben  von
mindestens  soviel  Beitragsmarken,  als  im  Verlauf  von  vier  Kalenderjahren  an
47  Wochen  noch  fehlen,  zu  wahren.
Es  wird  zwar  in  den  gedachten  Fällen  die  in  §.  119  des  Gesetzes  für
vier  Monate  gewährte  Befreiung  von  der  Beibringung  der  Zusatzmarken  in
der  Regel  nicht  zutreffen,  da  es  sich  wohl  nur  selten  unl  ein  zwischen  dem
Versicherten  und  einem  bestimmten  Arbeitgeber  bestehendes  Arbeits-  und
Dienstverhältniß,  das  für  gewiffc  Zeit  unterbrochen  wird,  handeln  dürfte.
Aber  auch,  wenn  für  die  Nestdauer  der  freiwilligen  Versicherung  die  Doppelmarken
erbracht  werden,  wird,  da  es  sich  meist  nur  um  einige  zu  den  47  Wochen  noch
fehlende  Wochen  handelt,  die  erforderliche  Leistung  keine  sehr  beträchtliche  sein.
            
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