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Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7.
vou der Versicherungspflicht für diejenige Zeit, während welcher sie vorübergehend
an sich versicherungspflichtige Dienste leisten, nur dann ein, wenn diese
Dtenste entweder blos gelegentlich oder wenn sie zwar in regelmäßiger
Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches
znm Lebensunterhalt nicht allsreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht
in entsprechendem Verhältniß steht, geleistet werden.
Der Fall einer gelegentlichen Dienstleistung (Ziffer 1 lit. a der
bundesräthlichen Bestimmungen) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie
zufällig und zur gelegentlichen Aushilfe erfolgt, also unter Umständen, welche
erkennen lassen, daß der Dlmstleistende nicht darauf angewiesen ist, durch
periodische Wiederholung solcher Lohnarbeiten einen Theil seines Lebensunterhalts
zu verdienen.
Der zweite, unter Ziffer 1 lit. b der obigen Bestimmungen behandelte
Fall liegt dann vor, wenn die an sich versicherungspflichtigen Lohnarbeiten
zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher, d. h. neben
der sonst nicht versicherungspflichtigen Berufsthätigkeit in einer Weise geleistet
werden, daß sie im Vergleich mit der letzteren nur als nebensächlich erscheinen
und eme Unterbrechung der in selbstständiger Stellung stattfindenden Thätigkeit
bloß auf kürzere Zelt eintritt; es wird dies namentlich dann zutreffen, wenn
durchschnittlich täglich nur wenige Arbeitsstunden, jedenfalls nicht die volle
Hälfte des Tages, durch die nebenher geleisteten Lohnarbeiten in Anspruch genommen
werden, wie dies z. B. bei denjenigen selbstständigen Landwirthen
der Fall ist, welche kraft eines Dienstvertrags einige Tagesstunden oder wenige
Wochentage dazu verwenden, für den Staat, die Gemeinde oder Privatbesitzer
Verrichtungen der Güteraufsicht, der Feld- und Waldhut, der Bedienung von
Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtnng u. dergl. zu besorgen. Aber
auch da, wo die Dienstleistungen in dieser Weise nebenher besorgt werden
tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann ein, wenn das hierfür
bezogene Entgelt ein geringfügiges ist, welches zum Lebensunterhalt nicht
ausreicht. Und zwar wird bei dieser Vergleichung, sowohl bei Bemessung
des Entgelts als auch des Bedarfs für den Lebensunterdiejenige
Zeit zu Grunde zu legen sein, während deren
thatsächlich solche Dienste nebenher verrichtet werden; wenn also
z. B. nur an achtzig Tagen Dienstleistungen statthaben, so ist das hierfür
bezogene Entgelt mit der während achtzig Tagen für den Lebensunterhalt
erforderlichen Summe in Vergleich zu setzen. Auch wo bei dieser Vergleichung
das Entgelt sich als zum Lebensunterhalt nicht ausreichend
darstellt, wird zur Befreiung noch weiter erfordert, daß das Entgelt zu
den Verstchernngsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß
steht, daß also durch Entrichtung dieser Beiträge ein erheblich höherer Theil
des auf die bezügliche Beschäftigungszeit fallenden Entgelts in Anspruch genommen
wurde, als dies bei vollständig beschäftigten Lohnarbeitern der Fall
ist. Nimmt man an, daß die von den Arbeitgebern und den Beschäftigten zusammen
zu leistenden Versicherungsbeiträge bei voller Beschäftigung ungefähr 2°/ 0
des durchschnittlichen Lohns betragen, so wird ein die Befreiung rechtfertigendes
Mißverhältniß zwischen dem Entgelt und dem Versicherungsbeitrag dann vorliegen,
wenn der letztere 6°/o des für die versicherungspflichtigc Beschäftigungszeit
entrichteten Entgelts, also das Dreifache des normalen Antheils übersteigt.
Dabei ist übrigens noch ein Doppeltes in Betracht zu ziehen. Bor allem
kann bei denjenigen Personen, welche im gleichen Zeitraum bei verschiedenen
Arbeitgebern in ivechselnder, nebenher geleisteter Beschäftigung stehen, nicht
schon deshalb, iveil bei den für einen Arbeitgeber nebenher geleisteten Diensten
jenes Mißverhältnis vorliegt, die Befreiung eintreten; sondern es ist hier
die Gesammtheit der während eines bestimmten Zeitraums für
solche Dienste gewährten Entgelte zu der während dieser Zeit