Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

174

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  7.

vou  der  Versicherungspflicht  für  diejenige  Zeit,  während  welcher  sie  vorübergehend ­
  an  sich  versicherungspflichtige  Dienste  leisten,  nur  dann  ein,  wenn  diese
Dtenste  entweder  blos  gelegentlich  oder  wenn  sie  zwar  in  regelmäßiger
Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches
znm  Lebensunterhalt  nicht  allsreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht
in  entsprechendem  Verhältniß  steht,  geleistet  werden.
Der  Fall  einer  gelegentlichen  Dienstleistung  (Ziffer  1  lit.  a  der
bundesräthlichen  Bestimmungen)  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,  wenn  sie
zufällig  und  zur  gelegentlichen  Aushilfe  erfolgt,  also  unter  Umständen,  welche
erkennen  lassen,  daß  der  Dlmstleistende  nicht  darauf  angewiesen  ist,  durch
periodische  Wiederholung  solcher  Lohnarbeiten  einen  Theil  seines  Lebensunterhalts ­
  zu  verdienen.

Der  zweite,  unter  Ziffer  1  lit.  b  der  obigen  Bestimmungen  behandelte
Fall  liegt  dann  vor,  wenn  die  an  sich  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiten
zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher,  d.  h.  neben
der  sonst  nicht  versicherungspflichtigen  Berufsthätigkeit  in  einer  Weise  geleistet
werden,  daß  sie  im  Vergleich  mit  der  letzteren  nur  als  nebensächlich  erscheinen
und  eme  Unterbrechung  der  in  selbstständiger  Stellung  stattfindenden  Thätigkeit
bloß  auf  kürzere  Zelt  eintritt;  es  wird  dies  namentlich  dann  zutreffen,  wenn
durchschnittlich  täglich  nur  wenige  Arbeitsstunden,  jedenfalls  nicht  die  volle
Hälfte  des  Tages,  durch  die  nebenher  geleisteten  Lohnarbeiten  in  Anspruch  genommen ­
  werden,  wie  dies  z.  B.  bei  denjenigen  selbstständigen  Landwirthen
der  Fall  ist,  welche  kraft  eines  Dienstvertrags  einige  Tagesstunden  oder  wenige
Wochentage  dazu  verwenden,  für  den  Staat,  die  Gemeinde  oder  Privatbesitzer
Verrichtungen  der  Güteraufsicht,  der  Feld-  und  Waldhut,  der  Bedienung  von
Wässerungseinrichtungen,  der  Pegelbeobachtnng  u.  dergl.  zu  besorgen.  Aber
auch  da,  wo  die  Dienstleistungen  in  dieser  Weise  nebenher  besorgt  werden
tritt  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nur  dann  ein,  wenn  das  hierfür
bezogene  Entgelt  ein  geringfügiges  ist,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht
ausreicht.  Und  zwar  wird  bei  dieser  Vergleichung,  sowohl  bei  Bemessung ­
  des  Entgelts  als  auch  des  Bedarfs  für  den  Lebensunterdiejenige
  Zeit  zu  Grunde  zu  legen  sein,  während  deren
thatsächlich  solche  Dienste  nebenher  verrichtet  werden;  wenn  also
z.  B.  nur  an  achtzig  Tagen  Dienstleistungen  statthaben,  so  ist  das  hierfür
bezogene  Entgelt  mit  der  während  achtzig  Tagen  für  den  Lebensunterhalt
erforderlichen  Summe  in  Vergleich  zu  setzen.  Auch  wo  bei  dieser  Vergleichung ­
  das  Entgelt  sich  als  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreichend
darstellt,  wird  zur  Befreiung  noch  weiter  erfordert,  daß  das  Entgelt  zu
den  Verstchernngsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
steht,  daß  also  durch  Entrichtung  dieser  Beiträge  ein  erheblich  höherer  Theil
des  auf  die  bezügliche  Beschäftigungszeit  fallenden  Entgelts  in  Anspruch  genommen ­
  wurde,  als  dies  bei  vollständig  beschäftigten  Lohnarbeitern  der  Fall
ist.  Nimmt  man  an,  daß  die  von  den  Arbeitgebern  und  den  Beschäftigten  zusammen ­
  zu  leistenden  Versicherungsbeiträge  bei  voller  Beschäftigung  ungefähr  2°/ 0
des  durchschnittlichen  Lohns  betragen,  so  wird  ein  die  Befreiung  rechtfertigendes
Mißverhältniß  zwischen  dem  Entgelt  und  dem  Versicherungsbeitrag  dann  vorliegen, ­
  wenn  der  letztere  6°/o  des  für  die  versicherungspflichtigc  Beschäftigungszeit ­
  entrichteten  Entgelts,  also  das  Dreifache  des  normalen  Antheils  übersteigt.
Dabei  ist  übrigens  noch  ein  Doppeltes  in  Betracht  zu  ziehen.  Bor  allem
kann  bei  denjenigen  Personen,  welche  im  gleichen  Zeitraum  bei  verschiedenen
Arbeitgebern  in  ivechselnder,  nebenher  geleisteter  Beschäftigung  stehen,  nicht
schon  deshalb,  iveil  bei  den  für  einen  Arbeitgeber  nebenher  geleisteten  Diensten
jenes  Mißverhältnis  vorliegt,  die  Befreiung  eintreten;  sondern  es  ist  hier
die  Gesammtheit  der  während  eines  bestimmten  Zeitraums  für
solche  Dienste  gewährten  Entgelte  zu  der  während  dieser  Zeit
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.