Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anni.  7.

Es  ist  Sache  der  Gemeindebehörden  und  der  Organe  der  Krankenkassen,
diejenigen  Versicherungspflichtigen,  bei  denen  im  Verlauf  von  vier  Kalenderjahren ­
  voraussichtlich  auf  Grund  des  §.  32  Abs.  1  des  Gesetzes  cm  Verlust
der  Rentenanivartschaft  eintreten  würde,  auf  die  drohenden  Nachtheile  hinzuweisen ­
  und  zur  Nachbringung  der  noch  fehlenden  Marken  kraft  freiwilliger
Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  aufzufordern;  den  Krankenkassen  ist
übrigens  dieses  Verfahren  schon  in  §.  11  Abs.  2  der  Anweisung  des  Landcsverstcherungsamts
  vom  1.  Dezember  v.  Js.  über  das  Verfahren  beim  Einzug
der  Jnvalidenversichernngsbeiträge  empfohlen  worden.
Wir  beauftragen  die  Grvßherzogl.  Bezirksämter,  die  mit  dem  Vollzug
des  Gesetzes  betrauten  Gemeindebehörden  und  Krankenkassen  hinsichtlich  der
Versicherungspflicht  der  mit  vorübergehenden  Diensten  beschäftigten  Personen
in  diesem  Sinne  zu  verständigen;  auch  wird  cs  zweckmäßig  sein,  daß  den  Dersicheruugspflichtigen
  selbst,  sowie  ihren  Arbeitgebern,  welche  etwa  in  Folge  der
ihnen  gemäß  §.  12  Abs.  2  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  v.  Js.  übertragenen ­
  Beitragszahlung  oder  wegen  der  seitens  der  unständigen  Arbeiter
nach  §,  111  des  Gesetzes  und  §.  30  des  Statuts  der  Versicherungsanstalt  übernommenen ­
  Beitragsentrichtung  bei  der  Feststellung  der  Frage  der  Versicherunqspflicht
  mitzuwirken  haben,  durch  besondere  Eröffnung  oder  durch  Bekanntmachung ­
  im  Amtsverkündigungsblatt  über  die  Voraussetzungen  der  Versicherungspflicht ­
  nähere  Belehrung  ertheilt  werde.
Dabei  sind  die  Arbeitgeber  und  btc  unständigen  Arbeiter,  welche  ohne
Vermittelung  der  Krankenkassen  die  Beiträge  selbst  entrichten,  insbesondere
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Frage,  ob  nach  den  Bestimmungen
des  Bundesraths  vom  27.  November  v.  Js.  bei  blos  vorübergehenden  Dienstleistungen ­
  eine  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  eintritt,  nicht  lediglich
mit  Rücksicht  auf  das  zwischen  dem  betreffenden  Arbeitgeber  und  dem  von
ihm  unständig  Beschäftigten  bestehenden  Arbeitsverhältniß  zu  lösen,  sondern
dabei  immer  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  ob  nicht  der  in  diesem  Arbeitsvcrhältniß
  nur  gegen  geringfügiges  Entgelt  Beschäftigte  nicht  außerdem  zu  andern
Arbeitgebern  in  Arbeits-  und  Dienstverhältnissen  steht,  aus  welchen  er  zusammen ­
  mit  dem  aus  dem  ersteren  Arbeitsverhältnisse  bezogenen  Lohn  ein  zu
den  Versicherungsbeiträgen  im  Verhältniß  stehendes,  nicht  mehr  als  geringfügig ­
  zu  erachtendes  Entgelt  erhält.  Im  Zweifelsfalle  wird  der  Krankenkasse,
bei  welcher  der  unständige  Arbeiter  gegen  Krankheit  versichert  ist,  bezw.  welche
nach  §.  16  Ziff.  2  lit.  a  der  diesseitigen  Verordnung  vom  27.  Oktober  1890
für  die  Einziehung  der  Jnvalidenversicherungsbeiträge  zu  sorgen  hat,  und
event,  dem  Bezirksamt,  welches  nach  §.  122  des  Gesetzes  zur  Entscheidung  zuständig ­
  ist,  zum  Zwecke  der  weiteren  Erhebung  der  Thatsachen  und  der  Feststellung ­
  über  die  Versicherungspflicht  Mittheilung  zu  machen  sein."
In  gleichem  Sinne  wie  die  vorhergehende  spricht  sich  die  Entscheidung
des  Grvßherzogl.  hessischen  Ministeriums  des  Innern  und  der  Justiz
vom  13.  September  1892  sArb.Vers.  IX  S.  646  des  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II.
S.  183)  im  folgenden  Falle  aus:  ,  rjr ...  .  ,  .  .  <%..  r . r
„Die  Fürstl.  stolbergische  Domäuenvcrwaltung  beschaftlgt  m  dem  Fur,tl.
Förstereibezirk  Usenborn  alljährlich  ivährend  eines  Zeitraums  voit  ca.  6  pochen
&  RrüM#  4  %Bo4cn  unb  2  9Bo#,)  Bet  ben  borhgcn  ßorßfuHutcn
eine  Anzahl  Arbeiterinnen,  welche  für  gewöhnlich  oder  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  nicht  verrichten.*)
Die  Grvßherzogl.  Bürgermeisterei  Usenborn  erachtete  diese  Arbcitermnen

*)  Diese  Arbeiterinnen  sind  während  der  übrigen  Zelt  zum  größten  Theil
ausschließlich  in  der  eigenen  Landwirthschaft,  bezw.  derjenigen  ihrer  Eltern
beschäftigt:  ein  kleiner  Theil  derselben  fuhrt  vereinzelt,  z.  B.  ivährend  der
Erntezeit  Lohnarbeiten  aus,  ohne  jedoch  solche  berufsmäßig  zu  verrichten.
            
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