Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7.
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Verfügung getroffen, daß Nebenbeschäftigungen oder zeitweise Arbeiten, deren
Ertrag zum Lebensunterhalt allein nicht zureichen würde, zur Versicherung
verpflichten sollen. Insbesondere hat der Bundesrath die sonstigen Be
schäftigungen der einen eigenen oder gepachteten Grund und Boden bewirth,
y ļand- und forstwirthschaftlichen Tagelöhner nicht allgemein von
-î^^briicherungspflicht ausgenommen. In der Bundesrathsverordnung vom
21. November 1890 sind vielmehr Beschäftigungen, welche sonst ihrer Art nach
die Versicherungspflicht begründen, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
hlervon ausgenommen. Diejenige Ausnahme, welche das Oberamt in dem
Bescheid vom 2. Juni im Auge gehabt hat II A 1 b), hat folgende Voraus
setzungen:
1. die Beschäftigung muß in „vorübergehenden Dienstleistungen" be
stehen.
Es muffen ferner
2. diese vorübergehenden Dienstleistungen von Personen verrichtet werden,
welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten;
6. sie dürfen iveiter zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur neben
her erfolgen und außerdem
4. nur gegen ein geringfügiges Entgelt, welches
a) zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und
b ) runden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß
Nun ist thatsächlich festgestellt, daß die sämmtlichen in Betracht kommen-
alle Jahre zeitweise, in den Staatswaldungen gegen Lohn
ôeschaştigt sind, daß die meisten derselben außerdem auch manchmal in Privat-
und Gememdewaldungen gegen Tagelohn arbeiten und einige auch sonstige
Tagclohnarbeiten verrichten. Die sämmtlichen Personen finden in diesen Lohn
arbetten nicht hauptsächlich ihren Erwerb, letztere bilden vielmehr nur in
größerem oder geringerem Grade einen Theil ihrer Erwerbsthätigkeit. Die
gesammte lahrliche Lohnarbeit dieser Personen ist von verschiedener Dauer.
stand, daß die mi Jahre wiederholt vorkommenden Dienstleistungen zusammen
gerechnet eme größere Anzahl von Tagen umfassen, schließt an sich die An
nahme, daß es sich um vorübergehende Dienstleistungen handle, noch nicht aus.
tfitr bte Prüfung, ob beziehungsweise und inwieweit die Lohnarbeiten der
fraglichen Personen hiernach als vorübergehende Dienstleistungen gelten können,
machen die vorliegenden thatsächlichen Erhebungen nicht aus.
rf,™ 2 ‘ cinc verschiedene Auffassung darüber möglich sein, wel-
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