Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 7. 
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Verfügung getroffen, daß Nebenbeschäftigungen oder zeitweise Arbeiten, deren 
Ertrag zum Lebensunterhalt allein nicht zureichen würde, zur Versicherung 
verpflichten sollen. Insbesondere hat der Bundesrath die sonstigen Be 
schäftigungen der einen eigenen oder gepachteten Grund und Boden bewirth, 
y ļand- und forstwirthschaftlichen Tagelöhner nicht allgemein von 
-î^^briicherungspflicht ausgenommen. In der Bundesrathsverordnung vom 
21. November 1890 sind vielmehr Beschäftigungen, welche sonst ihrer Art nach 
die Versicherungspflicht begründen, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen 
hlervon ausgenommen. Diejenige Ausnahme, welche das Oberamt in dem 
Bescheid vom 2. Juni im Auge gehabt hat II A 1 b), hat folgende Voraus 
setzungen: 
1. die Beschäftigung muß in „vorübergehenden Dienstleistungen" be 
stehen. 
Es muffen ferner 
2. diese vorübergehenden Dienstleistungen von Personen verrichtet werden, 
welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten; 
6. sie dürfen iveiter zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur neben 
her erfolgen und außerdem 
4. nur gegen ein geringfügiges Entgelt, welches 
a) zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und 
b ) runden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
Nun ist thatsächlich festgestellt, daß die sämmtlichen in Betracht kommen- 
alle Jahre zeitweise, in den Staatswaldungen gegen Lohn 
ôeschaştigt sind, daß die meisten derselben außerdem auch manchmal in Privat- 
und Gememdewaldungen gegen Tagelohn arbeiten und einige auch sonstige 
Tagclohnarbeiten verrichten. Die sämmtlichen Personen finden in diesen Lohn 
arbetten nicht hauptsächlich ihren Erwerb, letztere bilden vielmehr nur in 
größerem oder geringerem Grade einen Theil ihrer Erwerbsthätigkeit. Die 
gesammte lahrliche Lohnarbeit dieser Personen ist von verschiedener Dauer. 
stand, daß die mi Jahre wiederholt vorkommenden Dienstleistungen zusammen 
gerechnet eme größere Anzahl von Tagen umfassen, schließt an sich die An 
nahme, daß es sich um vorübergehende Dienstleistungen handle, noch nicht aus. 
tfitr bte Prüfung, ob beziehungsweise und inwieweit die Lohnarbeiten der 
fraglichen Personen hiernach als vorübergehende Dienstleistungen gelten können, 
machen die vorliegenden thatsächlichen Erhebungen nicht aus. 
rf,™ 2 ‘ cinc verschiedene Auffassung darüber möglich sein, wel- 
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