Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

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im  Gegensatz  zu  der  Ansicht  der  Fürst!.  Oberförsterei  zu  Gedern  für  versicherungspflichtig, ­
  weil  cs  sich  im  gegebenen  Falle  nicht  um  gelegentliche,  sondern ­
  um  regelmäßige  Arbeitsleistungen  handele,  ebensowenig  um  den  Fall
gelegentlicher  Aushilfe  unter  Berufsgenossen  und  weil  ferner  nicht  ein  geringfügiges ­
  Entgelt  gezahlt  werde,  sondern  ein  Tagelohn  von  1  If.,  welcher  dem
Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  dieser  Berufsklasse  vollständig  entsprechend
sei.  Mit  dieser  Auffassung  hat  sich  das  Großherzogl.  Kreisamt  Büdingen  einverstanden ­
  erklärt  und  durch  Verfügung  vom  19.  Mai  1892  die  Zuziehung
der  in  Rede  stehenden  Arbeiterinnen  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
verfügt.
Tie  Fürstl.  stolbergische  Domänenverwaltung  erachtet  sich  durch  diese
Entscheidung  beschwert  und  hat  auf  Grund  des  §.  122  I.  u.  A.B.G.  die  Entscheidung ­
  des  Ministeriums  über  die  Frage  der  Versicherungspflicht  dieser
Arbeiterinnen  in  Anspruch  genommen.  Die  Beschwerde  stützt  sich  hauptsächlich
darauf,  daß  es,  da  nach  Maßgabe  der  §§.  15—17  I.  u.  A.V.G.  der  Anspruch
auf  Invaliden-  oder  Altersrente  erst  nach  Zurücklegung  einer  Wartezeit  von
235  resp.  1410  Arbeitswochen  erwerben  werde,  der  Mehrzahl  der  von  der
Beschwerdeführerin  beschäftigten  Arbeiterinnen  unmöglich  sei,  die  gesetzliche
Wartezeit  zu  erfüllen  und  daß  die  Zuziehung  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  um  deswillen  nicht  im  Interesse  dieser  Personen  liege.
Diese  Beschwerde  wurde  zurückgewiesen.
Gründe:
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  Personen,  welche,  obwohl  sie  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  nicht  verrichten,  in  der  Regel  während  eines  Theils  des
Jahres  ihre  Arbeitskraft  derart  verwerthen,  daß  sie  gegen  Lohn  anderen
Unternehmern  ihre  Dienste  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  leisten,
während  dieser  Zeit  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sind  und  daß  eine  Befreiung ­
  solcher  unständiger  Arbeiter  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht ­
  nur  dann  zulässig  erscheint,  wenn  die  in  Ziffer  I  des  Bundcsrathsbeschlusses
  vom  27.  November  1890  bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen,
unter  welchen  ausnahmsweise  vorübergehende  Dienstleistungen  nicht  als  eine
die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  anzusehen  sind.
Wie  thatsächlich  festgestellt  ist,  pflegen  die  hier  in  Betracht  kommenden
Kulturarbeiterinnen  berufsmäßig  Lohnarbeit  nicht  zu  verrichten,  dagegen  erscheint ­
  es  fraglich,  ob  die  weiteren  Voraussetzungen  unter  I  A  1  a  und  b  des
gedachten  Bundcsrathsbeschlusses  im  gegebenen  Falle  anwendbar  sind,  d.  h.
ob  die  in  Rede  stehende  Beschäftigung
a)  nur  gelegentlich,  insbesondere  zu  gelegentlicher  Aushilfe,  oder  ob
derselbe
b)  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein
geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und
zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht,
stattfindet.
Der  Fall  gelegentlicher  Dienstleistung  wird  der  Regel  nach  nur  dann
anzunehmen  sein,  wenn  die  Dienstleistung  entweder  zufällig  zu  gelegentlicher
Anshilfe  erfolgt,  oder  doch  unter  Umständen,  welche  erkennen  lassen,  daß  der
Dienstleistende'  nicht  die  Absicht  hat,  durch  die  event.  Wiederholung  solcher
Dienstleistungen  einen  Theil  seines  Lebensunterhalts  zu  verdienen.
Der  Fall  gelegentlicher  Aushilfe  wird  daher  der  Regel  nach  dann  vorliegen, ­
  wenn  ein  Arbeitgeber,  dem  für  gewisse  alljährlich  wiederkehrende
Arbeiten,  z.  B.  Knlturarbeiten  regelmäßig  dieselben  Arbeiter  zur  Verfügung
stehen,  mangels  solcher  genöthigt  ist,  eine  Person  zur  vorübergehenden  Aushilfe ­
  heranzuziehen,  welche  weder  Bernfsarbeiter  ist,  noch  regelmäßig  derartige ­
  Kulturarbeiten  zu  übernehmen  pflegt.
In  vorliegendem  Falle  handelt  es  sich  dagegen  nicht  um  zufällig  sich  dar-Gebhard,
  Jnvaliditäts-  u.  AltkrSversicherungsgesetz.  ļg
            
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