Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

bietende  Arbeitsgelegenheiten,  sondern  um  zu  bestimmten  Zeiten  regelmäßig
wiederkehrende  Arbeiten,  welche  meistens  von  denselben  Personen,  die  auf
deren  Uebernahme  von  vornherein  rechnen,  ausgeführt  werden  und  zwar  in
der  Absicht,  für  einen  längeren  oder  kürzeren  Zeitraum  einen  gewissen  Verdienst ­
  zu  haben  und  damit  einen  Beitrag  zu  ihrem  eigenen  Unterhalt  bezw.
dem  Unterhalt  ihrer  Familie  zu  erwerben.
Es  steht  ferner  fest,  daß  die  fraglichen  Arbeiten  nicht  etiva  nebenher
verrichtet  werden,  sondern  während  ihrer  Dauer,  d.  h.  etwa  sechs  Wochen
lang  im  Jahre  die  Arbeiter  den  ganzen  Tag  mit  ihrer  gesammten  Arbeitskraft ­
  in  Anspruch  nehmen;  auch  werden  dieselben  nicht  gegen  ein  geringfügiges ­
  Entgelt  verrichtet,  da  der  gezahlte  Lohn  von  1  Mk.  täglich  dem  ortsüblichen ­
  Tagelohn  weiblicher  Arbeiter  entspricht,  so  lange  die'  Arbeit  dauert
und  der  Lohn  gezahlt  wird,  zum  Lebensunterhalt  dieser  Arbeiter  ausreicht
und  auch  nicht  im  Mißverhältniß  zu  den  zu  bezahlenden  Versicherungsbeiträgen ­
  steht.
Hiernach  erscheint  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  unter  l  ^  1  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890  im  gegebenen  Falle  ausgeschlossen. ­

Auch  der  Umstand,  daß  die  fraglichen  Arbeiterinnen  bei  der  Art  ihrer
Beschäftigung  vielfach  nicht  in  der  Lage  sein  werden,  die  gesetzliche  Wartezeit
für  die  Invaliden-  oder  Altersrente  zu  erfüllen,  zumal  da  nach  §.  82  Abs.  1
des  I.  u.  A.V.G.  die  durch  die  Beitragszahlung  erworbene  Anwartschaft  auf
die  Rente  erlischt,  wenn  nicht  ivährend  vier  aufeinander  folgenden  Kalenderjahren ­
  für  mindestens  47  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  worden  sind,
kann  bei  Beurtheilung  der  Frage  der  Bersicheruugspflicht  der  betreffenden
Personen  nicht  als  entscheidend  ins  Gewicht  fallen,  umsoweniger,  als  denselben
nach  §.  117  d.  Ges.  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  sich  die  Anwartschaft  auf  die
Rente  durch  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  zu  wahren."
Vergl.  auch  den  Bescheid  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  Schlesien ­
  vom  9.  Dezember  1891  in  den  A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  15.
Im  Allgemeinen  im  gleichen  Sinne,  jedoch  etwas  abweichend  in  Betreff
der  „gelegentlichen"  Verrichtung  von  Lohnarbeiten  seitens  solcher  Personen,
welche  nicht  so  lange  mit  ihnen  beschäftigt  sind,  als  daß  für  sie  in  vier
Kalenderjahren  47  Wochenbeitrage  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  zu  leisten
würden,  äußert  sich  eine  Entscheidung  des  württembergischen  Landesversicherungsamtes ­
  vom  4.  September  1891.  Dieselbe  war  ergangen  aus
Anlaß  einer  Beschwerde  der  König!.  Forstdirektion  gegen  eine  Entscheidung
eines  Oberamtes,  welches  eine  ganze  Gruppe  vou  Personen,  welche  alljährlich ­
  zeitweise  in  den  Staatswaldungen  als  Holzhauer  beschäftigt
werden,  im  Uebrigen  aber  in  der  Hauptsache  als  selbstständige
Landwirthe  ihren  Unterhalt  erwerben,  auf  Grund  der  Ziffer  l  A  1  b
des  Bundesrathsbeschlusses  für  nicht  versichcrungspflichtig  erklärt  hatte.  Diese
Entscheidung  hob  das  Landesversicheruugsamt  auf  und  wies  das  Oberami  an,
die  thatsächlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Betheiligtcn  klarzustellen  und
darnach  gesonderte  Entscheidungen  abzugeben.  Dabei  wird  vom  Landesversicherungsamte ­
  ausgeführt  (Arb.Vers.  IX  S.  278):
„Nach  der  Regel  des  Reichsgesetzes  tritt  die  Verpflichtung,  Beiträge  zur
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  leisten,  regelmäßig  für  jede  Kalenderwoche ­
  ein,  in  welcher  eine  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallende  versicherungspflichtige ­
  Beschäftigung  stattgefunden  hat,  ohne  Rücksicht  darauf,  ivie  lange
diese  Beschäftigung  dauert  und  ob  sie  eine  regelmäßig  wiederkehrende  ist  oder
nicht.  Es  ist  nur  dem  Bundesrath  in  §.  3  Abs.  3  freigelassen  worden,  zu  bestimmen, ­
  „in  wie  weit"  vorübergehende  Dienstleistungen  als  eine  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  nicht  anzusehen  sind.  Auf  Grund
dieser  Bestimmung  hat  nun  aber  der  Bundesrath  keineswegs  allgemein  die
            
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